Wer zahlt in Mietwohnungen für lebensrettende Rauchmelder?

Wer zahlt in Mietwohnungen für lebensrettende Rauchmelder?
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  • Von deutschewhiskybrenner
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Berlin. Aus ihren täglichen Einsätzen weiß die Feuerwehr, dass die kleinen, runden Geräte an den Zimmerdecken dank ihres lauten Warntons Leben retten können. Die meisten Bundesländer haben den Einbau eines Rauchmelders bereits zur Pflicht gemacht, Hamburg gehörte zu den schnellsten.

Um die Zahl der Todesopfer von Wohnungsbränden zu verringern, ist hier der Einbau in Neubauten bereits seit dem 1. April 2006 vorgeschrieben. In Bestandsbauten gilt das seit 2011. Über eine Million Privathaushalte in Hamburg sollen in den letzten Jahren aufgrund der Pflicht mit den Geräten ausgestattet worden sein. Offizielle Kontrollen aber fanden und finden kaum statt.

Bundesländer regeln die Details unterschiedlich

„In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben “, heißt es in der Hamburgischen Bauordnung. Ausgenommen sind Küchen sowie Bäder und Toiletten. Die weiteren Details aber sind in den jeweiligen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt.

In Hamburg ist unter Paragraf 45, Absatz 6 der Bauordnung nicht explizit die Verantwortlichkeit für den Einbau der Rauchmelder geklärt. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in Hamburg den Eigentümern obliegt. Alte oder defekte Rauchmelder nach beispielsweise zehn Jahren ersetzen zu lassen, falle demnach ebenfalls in ihren Aufgabenbereich.

Prüftaste am Gerät

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Vermieter sich den Einbau von ihren Mietern schriftlich bestätigen lassen und die Bedienungsanleitung übergeben. Zugleich gehen Experten davon aus: Hat der Eigentümer die Geräte eingebaut, ist er auch für die Inspektion und Wartung zuständig – jedenfalls dann, wenn etwa im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Somit ist der Eigentümer auch dafür verantwortlich, dass die Warngeräte in funktionsfähigem Zustand bleiben.

Dazu gehört es, etwa einmal jährlich die Prüftaste am Gerät zu drücken und einen Probealarm auszulösen. Ratsam ist es auch, die Schlitze zu reinigen, durch die der Rauch in den Warnmelder eindringt. Manchmal gehört zur Wartung auch der Batteriewechsel. Allerdings verfügen viele Modelle mittlerweile über fest eingebaute Batterien, die für eine zehnjährige Lebensdauer ausreichen. Aus dieser Aufgaben- ergibt sich die Kostenverteilung.

Einbau und Ersatz

Eigentümer müssen den Einbau und Ersatz bezahlen. Erste Streitfälle haben aber schon die Gerichte beschäftigt. Zu klären war unter anderem die Frage: Sind die Kosten des Leasings eines Rauchmelders und der jährlichen Wartung als Betriebskosten umlegbar? Im März 2016 entschied das Landgericht Hagen (Az.: 1 S 198/15) in Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass die Kosten der Anmietung für Rauchmelder nicht als Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden können. Ebenso urteilte das Amtsgericht Dortmund (423 C 8482/16). Lediglich die Aufwendungen für die jährliche Wartung kann man demzufolge als Betriebskosten auf die Mieter übertragen. Abschließend durch den Bundesgerichtshof wurden diese Themen aber noch nicht entschieden, so der Immobilienverband Haus & Grund.

Hat der Immobilieneigentümer die Warngeräte hingegen gekauft, kann er elf Prozent der Anschaffungskosten jährlich auf die Miete umlegen, weil er durch das Gesetz zu dieser Anschaffung verpflichtet ist.

Die Ausgaben halten sich insgesamt in Grenzen. Die externe Wartung pro Rauchmelder kostet beispielsweise fünf Euro pro Jahr. Auch die Anschaffungskosten sind überschaubar. Bei ihrem Test Anfang 2016 fand die Stiftung Warentest heraus, dass man einen guten Rauchmelder für 20 Euro pro Stück bekommt. 30, 90 oder über 100 Euro auszugeben, sei nicht nötig. Entscheiden sollte man sich für Geräte, die samt Batterie zehn Jahre einsatzbereit bleiben.

Behördliche Sicherheitsregelungen

Offizielle Kontrollen, ob in Bestandsbauten tatsächlich Rauchmelder installiert sind, gibt es nicht. Bei Neubauten erfolgt die Prüfung durch das zuständige Bauamt oder den Architekten. Dass die Rauchmelder-Pflicht eine Art gesetzlicher Appell ist, zeigt auch die Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Danach erlischt der Versicherungsschutz nicht, wenn Rauchmelder fehlen oder defekt sind.

„Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten“, so eine Sprecherin. Aber: „Fälle, in denen ein fehlender oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder negativen Einfluss auf die Entschädigung eines versicherten Sachschadens hatte, sind uns nicht bekannt. Rauchmelder sollen Leben retten, der Schutz vor Sachschäden ist dabei zweitrangig.“

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