Erster Schritt: Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, ob dort überhaupt eine Kleinreparaturklausel steht. Eine weit verbreitete Kleinreparaturklausel lautet:
„Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von 90 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 Prozent der Jahresnettokaltmiete pro Jahr.“
Finden Sie diese Klausel oder eine ähnliche Formulierung nicht, ist das gut für Sie. Denn dann gilt der Grundsatz des Mietrechts, wonach der Vermieter als Eigentümer der Wohnung alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten, so heißen Reparaturen im Juristendeutsch, komplett selbst bezahlen muss. Das ergibt sich aus Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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