Rauchmelder: Das kommt auf Mieter und Vermieter zu - Wirtschaft | Nordbayern

Rauchmelder: Das kommt auf Mieter und Vermieter zu - Wirtschaft | Nordbayern
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Nürnberg- Bis zum 31. Dezember müssen in Bayern Wohnungen und Wohnhäuser mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Doch was ist dabei zu beachten und welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter? Ein Überblick.

Was ist beim Kauf von Rauchmeldern wichtig?

Als Rauchwarnmelder werden europäisch genormte Produkte bezeichnet, die der DIN EN 14604 "Rauchwarnmelder" entsprechen. "Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden, müssen eine CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604 tragen", erklärt das Bayerische Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr.

In welchen Zimmern sind Rauchmelder Pflicht?

"In einer Wohnung müssen alle Zimmer, in denen Personen schlafen, sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 BayBO)", erläutert das Ministerium. Die Regelung gilt aber nur für Flure in Wohnungen, nicht Hausflure oder Treppenhäuser. In Aufenthaltsräumen, wie Wohn-, Arbeitszimmern oder Küchen, sind keine Rauchmelder vorgeschrieben.

Wer muss dafür sorgen, dass ein Rauchmelder installiert wird, der Mieter oder der Vermieter?

"Die Bayerische Bauordnung sieht vor, dass der Eigentümer den Rauchmelder installieren muss. Elf Prozent der Kosten darf er weitergeben und die Jahresmiete entsprechend erhöhen", erklärt Rechtsanwalt Gerhard Frieser, Vorsitzender von Haus & Grund in Nürnberg. "Für die regelmäßige Wartung des Gerätes ist jedoch grundsätzlich der Mieter zuständig", ergänzt er.

Kann sich auch der Mieter selbst um die Installation eines Rauchmelders kümmern?

"Grundsätzlich entscheidet der Vermieter, ob er die Rauchmelder einbaut oder ob er es dem Mieter überlässt, wenn dieser einverstanden ist. Das sollte aber dann in einer Zusatzvereinbarung geregelt werden", sagt Frieser. Wichtig sei zudem, zu klären, wer die Kosten trägt.

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Kann sich auch der Vermieter um die Wartung kümmern?

Der Vermieter kann die Wartung an sich ziehen und die Kosten als Betriebskosten auf die Miete umlegen. Der Mieter muss dies akzeptieren.

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Und was ist, wenn zum Beispiel eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, den Einbau und die Wartung der Rauchmelder zu übernehmen?

Dann gilt dieser Beschluss für alle Mitglieder der Gemeinschaft. "Einzelne Wohnungseigentümer, egal ob sie vermieten oder nicht, können in der Regel nichts dagegen machen", erklärt der Experte.

Kann der Mieter den Einbau der Rauchmelder verhindern?

"Nein, er muss es dulden", sagt Frieser. Der Mieter muss auch Handwerker in die Wohnung lassen. Das gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn in der Wohnung schon Rauchmelder installiert worden sind, welche der Mieter zuvor auf eigene Kosten gekauft hat. "Verweigert der Mieter dies trotzdem, dann muss den Fall im Zweifel ein Gericht klären", erläutert der Nürnberger Rechtsanwalt Frieser.

Zahlt die Versicherung im Schadenfall trotz fehlender Rauchmelder?

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Muss ein Mieter auch einen Funkrauchmelder akzeptieren?

Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf Funk-Rauchwarnmelder. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 8. 12. 2015, Az.: 1 BvR 2921/15) entschieden. Ein Mieter hatte unter anderem eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, wenn er die Installation eines Funk-Rauchmelders hinnehmen müsste. Schließlich diene das Gerät nicht nur dem Brandschutz – vielmehr sei es nach einer Manipulation möglich, damit auch Bewegungsprofile der anwesenden Personen zu erstellen und Gespräche aufzuzeichnen.

Manche Bürger befürchten sogar, Rauchmelder könnten mit Kameras ausgerüstet werden und die Wohnung ausspionieren. Ist dies technisch überhaupt möglich?

"Technisch ist grundsätzlich alles möglich, aber das macht keinen Sinn und außerdem würde die Energieversorgung an eine Kapazitätsgrenze stoßen", erklärt Christian Rahbari, Mitglied der Geschäftsführung des Rauchmelderherstellers Pyrexx.

Gilt die Ausstattungspflicht für diese Geräte auch in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheimen?

Für Sonderbauten wie Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen gilt die Regelung nur, wenn darin auch einzelne Wohnungen sind.

Sind gewerblich genutzte Räume, wie Büros und Praxen in Wohnhäusern, mit Rauchwarnmeldern auszustatten?

Nein, denn der Einbau von Rauchwarnmeldern innerhalb von Wohnungen ist laut Ministerium eine wirksame Maßnahme, um die Sicherheit der Bewohner insbesondere nachts zu erhöhen und deshalb sind Rauchmelder in Praxen und Büros nicht vorgeschrieben.