Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern: Eigentümern kann Bußgeld drohen

Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern: Eigentümern kann Bußgeld drohen
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  • Von deutschewhiskybrenner
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11.11.2016 – 09:15

Rauchmelder retten Leben

Berlin (ots)

In Mecklenburg-Vorpommern sind viele Vermieter verunsichert. Der Grund: Am 30.10. und 31.12.2015 sind Änderungen der Landesbauordnung in Kraft getreten. Sie betreffen die Ausstattung von bestehendem Wohnraum mit lebensrettenden Rauchwarnmeldern. Galt früher eine Parallelverpflichtung für Mieter und Vermieter, ist jetzt nur noch der Eigentümer gesetzlich verantwortlich. Bei Nichterfüllung der Pflicht kann die Bauaufsichtsbehörde gegen ihn ein Bußgeld bis zu 500.000 EUR verhängen. Die Initiative "Rauchmelder retten Leben" klärt über Hintergründe und Auswirkungen auf:

"Bis zur Änderung der Bauordnung waren Mieter als unmittelbare Besitzer und parallel Eigentümer als mittelbare Besitzer für die Nachrüstung von Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern verantwortlich. Das Besondere: Nur eine der beiden Parteien konnte ihre Verpflichtung tatsächlich erfüllen - je nachdem, welche zuerst aktiv wurde. Für die andere galt sie aber latent weiter. Erfüllte also der Mieter seine Verpflichtung nicht oder nahm er bei Auszug seine Melder mit, durfte der Eigentümer nicht untätig bleiben", erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative "Rauchmelder retten Leben" und ergänzt: "Seit Änderung der Landesbauordnung ist nur noch der Eigentümer in der Pflicht. Erstmals in einem Bundesland kann der untätig gebliebene Eigentümer auch mit einem Bußgeld belegt werden."

Diese Verpflichtung des Eigentümers gilt gegenüber der Bauaufsicht unabhängig von individuell vereinbarten Verträgen zwischen Vermieter und Mieter, das heißt selbst dann, wenn vertraglich festgelegt wurde, dass der Mieter die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung und Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern: Eigentümern kann Bußgeld drohen

Insbesondere bei Auszug eines Mieters, dem die in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder gehören, besteht für den Vermieter dringender Handlungsbedarf. Der Eigentümer sollte seinem Mieter die Rauchwarnmelder entweder abkaufen oder unverzüglich neue installieren, wenn der Mieter darauf besteht, seine Rauchwarnmelder mitzunehmen.

Der Eigentümer ist übrigens auch in der Pflicht, seinen selbstgenutzten Wohnraum mit Rauchmeldern auszustatten, d.h. die Ausstattungspflicht gilt nicht nur für Vermieter. Die Versicherungswirtschaft weist z.B. darauf hin, dass laut ihren Bestimmungen die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind.

In Mecklenburg-Vorpommern besteht für Neu- und Umbauten seit 2006 Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten gilt diese seit Ende 2009. Laut Landesbauordnung müssen hier alle Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Weitere Geräte sollten idealerweise in Räumen wie Wohnzimmer, Gäste- und Arbeitszimmer angebracht werden, da hier die Brandgefahr besonders groß ist. Ausgenommen sind Küche und Badezimmer.

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Pressekontakt:

Forum Brandrauchprävention e.V."Rauchmelder retten Leben"Claudia GroetschelTel.: 030/44 02 01 30redaktion@rauchmelder-lebensretter.de

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