In immer mehr Bundesländern müssen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Kein Wunder, das im Miet- und WEG-Recht nach dieser Entwicklung aufgrund der damit verbundenen Kosten auch neue Rechtsfragen auftauchen.
Gemietete Rauchwarnmelder
Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter getragen. Unter den dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten ist auch die Position „Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder“ aufgeführt.
Die Mieter hatten im Laufe des Prozesses ihre Pflicht, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, anerkannt. Es blieb nur die Frage, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.
Mietkosten für Melder sind nicht umlagefähig
Nicht alle Kosten blieben nach der Entscheidung an den mietern hängen:
Grund: Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV und waren im Mietvertrag auch ausdrücklich benannt.Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten, so dass die Mieter diese trotz der Vereinbarung im Mietvertrag nicht tragen müssen. Begründung: Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.
Keine Umlegbarkeit Kraft Analogie
Die Umlegbarkeit ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV, wonach die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann.
Revision zugelassen
Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Gericht hat zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen.
(LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15).
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Schlagworte zum Thema: Rauchwarnmelder, Betriebskosten, Mietrecht
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