Nebenkostenabrechnung prüfen ▷ die 11 häufigsten Fehler von Vermietern

Nebenkostenabrechnung prüfen ▷ die 11 häufigsten Fehler von Vermietern
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Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung? Die häufigsten Fehler von Vermietern bei der Abrechnung und wie Mieter dann reagieren sollten.

Inhaltsübersicht

Was ist die Nebenkostenabrechnung?

Betriebskosten – umgangssprachlich auch Nebenkosten genannt – sind die Kosten, die dem Vermieter durch Besitz, Instandhaltung und Verwaltung seiner Immobilie entstehen. Sie können teilweise auf den Mieter umgelegt werden. Der Vermieter kann sich also die Kosten vom Mieter zurückholen. Das kann er auf zwei Wegen: Über eine Betriebskostenpauschale oder Betriebskostenvorauszahlungen.

Betriebskostenpauschale

Verlangt der Vermieter eine Betriebskostenpauschale, zahlt der Mieter die Nebenkosten jedes Jahr über eine vorher vereinbarte Pauschale. Eine jährliche Nebenkostenabrechnung gibt es hierbei nicht.

Betriebskostenvorauszahlung

Wesentlich häufiger wird im Mietvertrag eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart. Das ist ein monatlicher Betrag, der zur sogenannten Kaltmiete hinzukommt. Mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung werden die gezahlten Vorauszahlungen überprüft und es kann zu einer Nach- oder Rückzahlung für den Mieter kommen.

Wie kann die Nebenkostenabrechnung überprüft werden?

Bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung kommt es immer wieder zu Fehlern bei Vermietern, sodass sich eine Überprüfung lohnt. Denn sonst kann es schnell passieren, dass Mieter zu viel zahlen – und das gern auch mal im dreistelligen Euro-Bereich.

Die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ist recht komplex. Es lohnt sich daher, sich von einem Profi helfen zu lassen.

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Die häufigsten Fehler in einer Nebenkostenabrechnung

Eine Nebenkostenabrechnung kann verschiedene Fehler enthalten. Es gibt inhaltliche und formale Fehler, die unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das sind die häufigsten Fehler:

Die 11 häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung

Fehler 1: Betriebskosten dürfen gar nicht abgerechnet werdenFehler 2: Die Nebenkostenabrechnung ist nicht nachvollziehbarFehler 3: Die Nebenkostenabrechnung ist unvollständigFehler 4: Die Nebenkostenabrechnung kommt zu spätFehler 5: Der Abrechnungszeitraum ist falschFehler 6: Die Nebenkostenabrechnung enthält falsche PostenFehler 7: Falscher Verteilerschlüssel angewendetFehler 8: Heizkosten wurden falsch abgerechnetFehler 9: Leerstand wird auf Mieter umgelegtFehler 10: Gewerberäume werden einbezogenFehler 11: Vermieter missachtet Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Fehler 1: Betriebskosten wurde nicht im Mietvertrag vereinbart

Damit der Vermieter die entstandenen Nebenkosten auf den Mieter umlegen darf, muss dies gültig im Mietvertrag vereinbart worden sein.

Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter nur für die Heiz- und Warmwasserkosten aufkommen, die übrigen Kosten sind durch die Kaltmiete abgegolten, erklärt Jens Hermann, Fachanwalt für Mietrecht in Nürnberg.

Fehler 2: Die Nebenkostenabrechnung ist unvollständig

Damit die Nebenkostenabrechnung gültig ist, muss sie vollständig sein. Folgende Informationen müssen zwingend enthalten sein:

Der Mieter muss in der Lage sein, die Nebenkostenabrechnung vollständig zu kontrollieren. Ist dies nicht der Fall, ist die Abrechnung fehlerhaft.

Fehler 3: Die Nebenkostenabrechnung ist nicht nachvollziehbar

Eine Nebenkostenabrechnung sollte so formuliert sein, dass sie nachvollziehbar ist und der Mieter sie einfach prüfen kann. Klar ersichtlich müssen folgende Kostenpositionen sein:

Anhand dieser Angaben kann der Mieter einfach die Nebenkostenabrechnung prüfen: Er kann nachrechnen, ob sein Anteil an den jeweiligen Nebenkosten stimmt und damit auch die Summe aller Nebenkosten.

Dabei sollte der Mieter auch noch einmal in den Mietvertrag schauen: Nur nach dem Umlageschlüssel, auch Verteilerschlüssel genannt, der darin vereinbart wurde, dürfen die Nebenkosten auf ihn umgelegt werden. Ist dazu nichts im Mietvertrag festgelegt, müssen die Nebenkosten nach Anteil der Wohnfläche verteilt sein.

Jede unverständliche Kostenposition ist in der Regel ungültig. Der Mieter muss einzelne Nebenkosten, die er nicht selbst prüfen kann, auch nicht zahlen. Das gilt auch, wenn einzelne Angaben unverständlich sind, wie der Verteilerschlüssel „Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monat“ (BGH Az.: VIII ZR 84/07).

Fehler 4: Die Nebenkostenabrechnung kommt zu spät

Die Frist für die Betriebskostenabrechnung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten: Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes sollte die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein (§ 556, Abs. 3 BGB).

Davon hängt ab, ob der Mieter die Nebenkostenabrechnung überhaupt beachten muss, denn: Eine verspätete Nachforderung muss er normalerweise nicht zahlen.

Im Gegensatz dazu steht dem Mieter aber eine Rückzahlung trotz verspäteter Abrechnung weiterhin zu. Jens Hermann, Fachanwalt für Mietrechtrecht in Nürnberg, sagt: „Der Mieter hat das Recht, eine Abrechnung zu bekommen. Gerade wenn er mit einer Rückerstattung rechnen kann, sollte er diese fordern.“

Ein Beispiel: Werden die Nebenkosten für das Kalenderjahr 2020, also vom 1.01.2020 bis zum 31.12.2020 abgerechnet, muss die Rechnung spätestens am 31.12.2021 beim Mieter sein. Kommt sie später, ist sie in der Regel unwirksam. Einer Nachzahlungsaufforderung müsste der Mieter also nicht nachkommen; ein mögliches Guthaben, weil er zu viel vorausgezahlt hat, bleibt aber trotz fehlerhafter Abrechnung bestehen.

Der Vermieter muss die Betriebskosten mit seinem Mieter auch dann innerhalb der Jahresfrist abrechnen, wenn ihm selbst die Jahresabrechnung des Hauses noch nicht vorliegt. Denn: Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümer gilt nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung für die Mieter. Ist die Ein-Jahres-Frist verstrichen, kann der Vermieter eine Nachforderung der Betriebskosten nur dann geltend machen, wenn er weder absichtlich noch fahrlässig die Verspätung der Jahresabrechnung verursacht hat. Hierfür muss er allerdings Beweise vorlegen können (BGH Az.: VIII ZR 249/15).

Achtung

Dann ist eine verspätete Nachforderung möglich

Wenn der Vermieter nichts dafür kann, dass die Nachforderung zu spät kommt, muss der Mieter sie dennoch zahlen. Zum Beispiel, wenn der Stromanbieter verspätet eine höhere Stromrechnung nachreicht.

Aber: „Die Post ist schuld“ gilt nicht. Wenn die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zur Post gebracht wurde, aber zu spät beim Mieter ankommt, ist sie dennoch unwirksam. Denn die Post gilt als Erfüllungsgehilfe des Vermieters, weil er sie mit dem Überbringen der Abrechnung beauftragt hat. Damit muss er für das Fehlverhalten der Post geradestehen (§ 278 BGB/ BGH VIII ZR 107/08).

Fehler 5: Der Abrechnungszeitraum ist falsch

In der Regel muss der Abrechnungszeitraum zwölf Monate umfassen, um gültig zu sein (§ 556, Abs. 3 BGB). Fachanwalt Jens Hermann erklärt: „Berechnet der Vermieter einen Zeitraum, der länger als zwölf Monate ist, handelt es sich um einen formalen Fehler.“ Ein solcher Fehler macht die Nebenkostenabrechnung ungültig.

Ausnahmefall: kürzerer Abrechnungszeitraum. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum könne möglich sein, wenn nach Kalenderjahr abgerechnet werde, so Hermann. Zum Beispiel, wenn ein Mieter erst im August einziehe: Dann reiche der Abrechnungszeitraum vom 1. August bis zum 31 Dezember.

Fehler 6: Die Abrechnung enthält falsche Posten

Steht im Mietvertrag, dass der Mieter „die Betriebskosten“, oder „sämtliche Betriebskosten“ trägt, gelten alle gängigen umlagefähigen Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) als vereinbart (BGH, Az.: VIII ZR 137/15).

Betriebskosten, die als „sonstige“ zählen, müssten explizit benannt werden. Werden im Mietvertrag nur einzelne Kosten aufgezählt, zum Beispiel Beleuchtungskosten, Müllabfuhr und Gebäudereinigung, dann muss der Mieter nur eben diese zahlen. Die Nebenkostenabrechnung darf kein Konglomerat an beliebig abgerechneten Kosten sein.

Experten-Tipp

„Sonstige Nebenkosten“ dürfen keine Mogelpackung sein

Zu Recht wird der Mieter stutzig, wenn „Sonstige Nebenkosten“ in der Nebenkostenabrechnung stehen. Mietrechtsanwalt Jens Hermann sagt: „Der Vermieter kann nicht einfach irgendwelche Kostenpositionen in dieses Wort füllen.“ Solche Kosten, zum Beispiel für regelmäßiges Reinigen der Dachrinne, müssen im Mietvertrag und in der Nebenkostenabrechnung konkret benannt sein. Steht lediglich „sonstige Nebenkosten“ in der Abrechnung, rät Hermann: „Diese Kosten kann der Mieter rausstreichen.“

Es dürfen grundsätzlich nur umlagefähige Nebenkosten vereinbart werden: Viele Kostenpositionen lassen sich auf den Mieter umlegen, von der Grundsteuer über die Abfallgebühren bis hin zur Zentralheizung. Aber nicht alle Nebenkosten muss der Mieter dulden: Kosten für notwendige Reparaturen oder den Verwaltungsaufwand des Vermieters muss er nicht tragen.

Fehler 7: Es wurde ein falscher Verteilerschlüssel verwendet

Der Vermieter kann bei der Wahl des Verteilerschlüssels bei den verschiedenen Kostenpositionen recht frei wählen. Wichtig dabei ist, dass es dem Mieter erkenntlich ist, nach welchem Verteilerschlüssel – auch Umlageschlüssel genannt – abgerechnet wird.

Jedoch gibt der Gesetzgeber vor, dass die sogenannten warmen Betriebskosten – das sind die Kosten fürs Heizen und das warme Wasser – in der Regel nach Verbrauch abgerechnet werden müssen. Rechnet der Vermieter also die Heizkosten nicht nach Verbrauch ab, ist dies falsch.

Eine Ausnahme machen hier nur Mietwohnungen in Zweifamilienhäusern, wenn der Vermieter selbst in der zweiten Wohnung lebt. In dem Fall können die Heizkosten auch pauschal abgerechnet werden.

Fehler 8: Heizkosten wurden falsch abgerechnet

Der Gesetzgeber bestimmt über die Heizkostenverordnung (HeizkostenV), wie die Heizkosten verteilt werden müssen. Daher sollte der Mieter hier besonders genau hinschauen, wie sein Anteil berechnet wurde.

In der Regel müssen mindestens 50, höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Bei vielen älteren oder schlecht gedämmten Mietshäusern sind 70 Prozent nach Verbrauch die Regel. Der übrige Anteil der Heizkosten wird nach Wohnfläche verteilt (§ 7 HeizkostenV). Hat der Vermieter die Heizkosten anders verteilt, darf der Mieter die geforderten Heizkosten um 15 Prozent kürzen (§12 HeizkostenV).

Fehler 9: Leerstand wird auf Mieter umgelegt

Steht eine Wohnung im Haus über einen gewissen Zeitraum leer, so muss der Vermieter selbst die Kosten dafür tragen und kann sie nicht anteilig auf die restlichen Mieter umlegen. Die leerstehenden Wohnungen müssen bei den Gesamtkosten mit eingerechnet werden. Taucht also im Vergleich zum Vorjahr in der Abrechnung eine andere Gesamtquadratmeterzahl auf, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass der Vermieter nur die vermieteten Wohnungen abgerechnet hat, um Kosten zu sparen. Das müssen Mieter aber nicht hinnehmen.

Fehler 10: Kosten für Gewerberäume werden mit eingerechnet

Gibt es in einem Gebäude sowohl Wohn- als auch Gewerberäume, also eine sogenannte Mischnutzung vorliegt, so dürfen Mieter von Wohnräumen nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen. So dürfen Vermieter zum Beispiel Verwaltungskosten zwar auf Gewerbemieter umlegen, auf Wohnraummieter aber nicht. Oftmals werden daher zwei getrennte Abrechnungen erstellt.

Im Falle des öffentlich geförderten Wohnraums ist der sogenannte Vorwegabzug gesetzlich vorgeschrieben (§20 Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung). Der Vorwegabzug soll verhindern, dass Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in sehr hohem Maße durch gewerbliche Nutzer entstehen.

Fehler 11: Vermieter missachtet Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Der Mieter kann prüfen, ob die einzelnen Kosten der Nebenkostenabrechnung zu hoch sind. Denn bei den Nebenkosten gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – der Vermieter muss bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Nebenkosten des Mieters beeinflussen, ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen (§ 556, Abs. 3 BGB).

Eine saftige Nachforderung in der Nebenkostenabrechnung sorgt oft für Unmut. Doch grundsätzlich gilt: Mieter müssen in der Regel auch hohe Nachforderungen zahlen (BGH VIII ZR 195/03).

Empfindet ein Mieter einzelne Nebenkosten als zu teuer, muss er das belegen können. Bei Gartenpflege, Gebäudereinigung oder Hausmeisterdiensten rät Fachanwalt Jens Hermann: „Der Mieter kann bei anderen Betrieben nachfragen, und Kostenvorschläge einholen.“

Was kann ich tun, wenn meine Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist?

Hat ein Mieter Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung, so sollte er folgendermaßen vorgehen:

  1. Belegeinsicht nehmen
  2. Der Nebenkostenabrechnung widersprechen

Ist der Mieter sich sicher einen Fehler entdeckt zu haben, kann er Schritt 1 auch überspringen und sofort Widerspruch einlegen.

Schritt 1: Belegeinsicht nehmen

Bestehen beim Mieter Zweifel an einem oder mehreren Kostenpositionen sollte er seinen Vermieter kontaktieren und eine Belegeinsicht anfordern – am besten sollte dies schriftlich geschehen.

Vermieter sind verpflichtet, dem Mieter Originalbelege auf Aufforderung vorzulegen. Doch Achtung: Kopien kann der Mieter nur im Sonderfall fordern. Nur wenn ein Mieter nicht zur Belegeinsicht vorbeikommen kann, kann er Kopien fordern. Fachanwalt Jens Hermann erklärt: „Zum Beispiel, wenn ein Mieter in München wohnt, seine Hausverwaltung aber in Berlin sitzt.“ Die Kosten der Kopien müsse der Mieter aber selber zahlen.

Experten-Tipp

Fotos von den Belegen machen. Laut Mietrechtsexperten Jens Hermann kann der Mieter keine Kopien der Belege fordern, um sie seinem Anwalt zu zeigen. Er rät: „Nehmen Sie Ihr Smartphone oder Handy zur Belegeinsicht mit und fotografieren Sie die Belege.“

Ist es für die Überprüfung der Abrechnung nötig, dürfen Mieter auch die Einzelverbrauchsdaten ihrer Mitmieter einsehen (BGH, Az.: VIII ZR 189/17).

Was kann ich tun, wenn mein Vermieter die Belegeinsicht verweigert?

Wenn der Vermieter auch nach mehrfacher Aufforderung die Belegeinsicht verweigert, ergibt sich für den Mieter ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht (§273 BGB). Das bedeutet, er muss die eingeforderte Nachzahlung nicht zahlen. Unter Umständen kann er sogar künftige Zahlungen der Betriebskostenvorauszahlung stoppen (BGH, Az.: VIII ZR 38/11 GE 2012, 825).

Im schlimmsten Fall kann der Mieter die Belegeinsicht über Gericht einklagen.

Laut gängiger Rechtsprechung gilt die Belegeinsicht dann als verweigert:

Schritt 2: Der Nebenkostenabrechnung widersprechen

Wer seine Nebenkostenabrechnung erhält, sollte sie bald prüfen, um bei einem Fehler rechtzeitig Widerspruch einlegen zu können. Dazu hat der Mieter nach Erhalt noch zwölf Monate Zeit. Später ist in der Regel kein Widerspruch mehr möglich (§ 556, Abs.3, Satz 5 BGB).

Ein Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn der Mieter eine Nachforderung bereits bezahlt hat, denn sein Rückforderungsanspruch besteht weiterhin (BGH Az.:VIII ZR 269/09).

Bei einer Nachforderung, die wegen eines Fehlers zu hoch ist, sollte der Mieter schnell handeln. Denn: Eine Nachforderung muss der Mieter innerhalb von 30 Tagen begleichen, sonst gerät er mit seiner Zahlung in Verzug (§ 286 BGB). Dazu hat er zwei Möglichkeiten:

  1. Widerspruch und Zahlung mit Vorbehalt auf Rückforderung: Innerhalb der 30 Tage, nach denen der Mieter die Nebenkostenabrechnung erhalten hat, legt er dagegen Widerspruch ein und weist auf den Fehler hin. Er schreibt darin auch, dass er sich das Recht vorbehält, seine Zahlung zurückzufordern, und zahlt die volle Höhe der Nachforderung.
  2. Widerspruch und Teilzahlung: Zu diesem Vorgehen rät Jens Hermann. Bei einem eindeutigen Fehler zahlt der Mieter nur jenen Anteil, der berechtigt ist und legt innerhalb der 30-Tages-Frist Widerspruch ein. Der Mietrechtsexperte sagt: „Hat der Mieter mit seinem Widerspruch Recht, muss er so dem Vermieter nicht wegen zu viel gezahltem Geld hinterherlaufen.“

Seinen Widerspruch sollte der Mieter schriftlich verfassen und begründen. Zudem sollte er beweisen können, dass der Vermieter den Widerspruch rechtzeitig erhalten hat. Bei einer persönlichen Übergabe sollte er daher laut Hermann einen Zeugen mitnehmen. Oder er lässt sich bei der Übergabe des Widerspruchs vom Vermieter eine Quittung ausstellen.

Auf den Widerspruch kann eine Nachbesserung folgen – die muss der Mieter nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums dulden. Es gilt wie bei der Abrechnungsfrist auch: Innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung (§ 556 Abs.3 BGB) muss der Mieter eine Korrektur erhalten haben. Landet eine korrigierte Forderung des Vermieters nach Ende des Abrechnungszeitraumes im Briefkasten, ist sie in der Regel ungültig.

Sieht der Mieter einen Fehler, wo der Vermieter keinen sieht, kann es schnell zu Streit kommen. Im Zweifel sollten Mieter daher rechtzeitig den Rat eines Rechtsexperten einholen, vom Fachanwalt oder beim Mieterbund.

Welche Zeiträume und Fristen gibt es bei der Nebenkostenabrechnung?

•Abrechnungszeitraum Nebenkosten: beim Kalenderjahr vom 1.01. bis 31.12 eines Jahres •Abrechnungsfrist des Vermieters: 1.01. bis 31.12 des Folgejahres •Widerspruchsfirst des Mieters: 1 Jahr ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung •Verjährungsfrist: 3 Jahre nach Ende des Abrechnungszeitraums

Caroline Schiko09.12.2021

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193 Kommentare

Ursel am 10.01.2022 19:36

Hallo, seit 2013 wohne ich in einem 3 Parteiien Mietshaus...NK kommt IMMER zu spät..jetzt NK von 2020 und 2021 ( noch nicht da)! Auch wollte ich immer die Rechnungen dazu haben...wird mir immer verweigert...darf mein Vermieter dies verweigern?

auf Kommentar antworten

Penthouseam 07.01.2022 09:37

Guten morgen,

Wir haben eine nebenkostenabrechnung von 2020 erhalten und sollen bis zum 20.01.22 zahlen.

Mal davon abgesehen das unser Vermieter eine Keller Wohnung vermietet, die keine Einliegerwohnung ist. Benutzen diese auch unsere Mülltonne.

Hinzu kommt das kein Einziger Heizkörper einen ableser hat.

auf Kommentar antworten

Penthouseam 07.01.2022 09:37

Guten morgen,

Wir haben eine nebenkostenabrechnung von 2020 erhalten und sollen bis zum 20.01.22 zahlen.

Mal davon abgesehen das unser Vermieter eine Keller Wohnung vermietet, die keine Einliegerwohnung ist. Benutzen diese auch unsere Mülltonne.

Hinzu kommt das kein Einziger Heizkörper einen ableser hat.

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Ark am 07.12.2021 18:22

Tretet dem Mieterverein bei ihr Pfennigfufchser, es lohnt sich ;)

auf Kommentar antworten

Umar am 30.09.2021 00:02

Hallo immodelt,

In meine Nebenkostenabrechnung seit 2015 bis letzte Jahr, tatsächlich gezahlte Vorauszahlungen stimmt nicht, also in jeden Neb. Abrechnungen fehlen 51,60€

Z. B. 200€x12=2400€ (soll), 2348,40€ (ist).auf meine Sicht ist das den Rechnung nicht korrekt, oder?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

DILU am 29.09.2021 11:11

Hallo immowelt,

ich habe gegen die Nebenkostenabrechnung beim Vermieter Widerspruch eingelegt, was die

Kosten für die Gartenpflege betrifft. Diese sind um 38,5 % gestiegen. der Vermieter hat in seiner

Antwort u. a. die Erhöhung mit gestiegenen Mitarbeiter Löhnen begründet. Dürfen gestiegene Löhne

auf die Nebenkosten umgelegt werden ? Ich habe als ehemaliger Dienstleister für einen großen

Autobauer eher das Gegenteil erlebt. Wir mussten bei Neuverhandlungen von Diensleisterverträgen

eher noch Prozente abgeben

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ICHDUS am 28.09.2021 20:15

Mein "neuer" Vermieter (04/2019) hat in den Nebenkosten den Posten "Reinigung Hausflur" hinzugefügt obgleich mit dem alten Vermieter die Flurreinigung durch die Mieten im 2 Wochen Takt geregelt war. Der neue Vermieter hatte uns Mieter NICHT davon unterrichtet wodurch ich meinen Flur alle 2 Wochen gereinigt hatte. Er kann oder will keine Belege zur Treppenhausreinigung vorlegen, erwartet allerdings die Zahlung dieser? Fördere ich evtl. indirekt Schwarzarbeit da der neue Hausbesitzer eine Mieterin des Hauses ohne Belege dafür "angestellt" hat?

auf Kommentar antworten

kerstinhofmann38@gmail.comam 21.08.2021 20:07

Hallo

Bei uns haben sich angeblich alle hausnebenkosten erhöht. Wir haben einen Eigentümer Wechsel und sollen statt 900€ jetzt 1800€ für die hausnebenkosten bezahlen

auf Kommentar antworten

topspin am 02.12.2021 17:45

das tut mir Leid zu hören, unglaublich was sich hier abspielt


topspin am 02.12.2021 17:45

das tut mir Leid zu hören, unglaublich was sich hier abspielt

Demel am 16.07.2021 11:46

Sämtliche Betriebskosten werden nach bewohnten m 2 berechnet. Ist das richtig?

z.B. Handwerkerleistungen

deklariert unter Wartung

Und Aufzugüberwachung

Hinweis:

Die genannten Angaben basieren auf Angaben der Dienstleister. Für die Richtigkeit übernimmt der Eigentümer keine Haftung.

Ist das alles Rechtens?

auf Kommentar antworten

Liselotte am 12.07.2021 16:04

Ich bin zur für einen Tag die Woche Untermieter in einer Gewerbefläche. Meine Vermiterin, also die Hauptmieterin hat jetzt zwei Nachzahlungen von über 1000 Euro bekommen. Eine für dieses, eine für letztes Jahr. Abgesehen davon, dass uns diese Forderung sehr hoch erscheint ist meine Frage, wie sich da nun mein Anteil errechnet. Muss ich mich daran beteiligen?

auf Kommentar antworten

Eva am 31.05.2021 10:58

Guten Tag.

Ich habe meine Betriebskostenabrechnung 01.06.2019 - 31.05.2020 erhalten. Tatsächlich gewohnt habe ich in der Wohnung 01.06.2019 - 31.08.2019.

Ich soll für die drei Monate € 489,55 nach Zahlen.

Ist die Frist korrekt?

Die Kosten scheinen mir übriegens viel zu hoch.

- die Heizung war gar nicht in Betrieb.

- die Wasserzähler sind nicht geeicht.

- obwohl ich € 120,- monatlich im Voraus gezahlt habe, sind die Kosten nicht auf gelistet.

Was gehört alles zur Betriebskostenabrechnung?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Martin am 23.05.2021 22:33

Hallo, ich habe seit 2005 keine Abrechnung erhalten. Ich ging davon aus dass mein privater Vermieter diese von sich aus einreicht.

Nun hat er die Wohnung verkauft und besteht immer noch auf die Zahlung der letzten Nebenkosten. Ich werde ihm auch diesen Betrag überweisen, jedoch interessiert mich, kann ich die Abrechnungen tatsächlich noch einfordern? Kann ich alternativ die Nebenkosten für diesen Zeitraum zurück verlangen? (Wären hier 18.000 Euro)

Welche Fristen sollte man setzen?

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bea256am 17.07.2021 14:05

Seit 2005?

"Welche Zeiträume und Fristen gibt es bei der Nebenkostenabrechnung?

Abrechnungszeitraum Nebenkosten: beim Kalenderjahr vom 1.01. bis 31.12 eines Jahres

Abrechnungsfrist des Vermieters: 1.01. bis 31.12 des Folgejahres

Widerspruchsfirst des Mieters: 1 Jahr ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung

Verjährungsfrist: 3 Jahre nach Ende des Abrechnungszeitraums"

Wenn Sie die ordentliche Nk-Abrechnung vom letzten Jahr in Händen halten, zahlen Sie diese, alles andere ist verjährt.

Joe am 29.04.2021 07:27

Hallo, ich habe eine Abrechnung am 21.4.21 erhalten in der die Abfallgebühren von 2019 mit abgerechntet wurden. Ist das in Ordnung?

auf Kommentar antworten

axi am 30.03.2021 13:19

Hallo,ich habe am 20.03.2020 meine Nebenkostenabrechnung fur den Zeitraum 01.05.18-30.04.19 erhalten.

Meine Frage ist nun ,ob die Abrechnung verspatet zugegangen ist,da meiner Meinung die Abrechnung bis spatestens 30.04.20 bei mir eingehen mussen. Vielen Dank

auf Kommentar antworten

d.klimm@web.de am 24.03.2021 16:02

hallo

zahle für 8 monate nebenkostenberechnung das doppelte als für 12 monate, grund laut vermieter die nachbarin ist ausgezogen und desewegen musste er eine abrechnung machen weil er es sonst nicht berechnen kann.

also z.b. zahle ich 400 euro nebenkosten zurück jetzt ist die nachbarin untern jahr ausgezogen (lebte nur 8 manate da ) kam die nebenkostenabrechung jetzt auch für uns mit den betrag von 800 euro ???? der verbrauch von mir ist ebenfalls die hälfte weniger aber der endbetrag das doppelte, wie kann dies sein ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 25.03.2021 08:28

Hallo,

Ihr Vermieter kann die Leerstandskosten gar nicht auf Sie oder weitere bestehende Mieter verteilen. Für den Leerstand muss er selber aufkommen, selbst bei personengenauer Abrechnung. Diese Nebenkostenabrechnung müssen Sie also nicht zahlen. Wir bitten Sie aber zu verstehen, dass wir Ihnen keine Rechtsberatung stellen können, wenden Sie sich deswegen gerne an einen Fachanwalt.

Beste Grüße

immowelt Redakion

Putzfee007 am 24.03.2021 02:31

Hallo, habe eine Frage bezüglich Kabelgebühren. Ich habe jetzt bei der letzten Abrechnung gesehen, dass mein Vermieter die Kabelgebühren nicht mit aufgeführt hat in der Nebenkostenabrechnung. Diese stehen aber mit im Mietvertrag, so das Sie eigentlich mit aufgeführt werden müssten. Habe die letzten 5 Jahre meine Nebenkostenabrechnungen durchgeschaut und da wurden diese Kosten auch vergessen. Wie lange kann mein Vermieter eine nachträgliche Forderung stellen für die Vergessenen Kabelgebühren seitens des Vermieters?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 24.03.2021 13:39

Hallo Putzfee,

der Vermieter hat drei Jahre lang Anspruch auf Zahlung ausstehender Nebenkosten. Diesen Anspruch muss er jedoch innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes geltend machen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ulrike Knopf am 07.03.2021 12:53

Hallo

Muß man als Mieter den Stundenlohn für Reparatur Kosten von einem Aufzug bezahlen?

Es betrifft ein Haus für behinderten grechtes Wohnen mit 6Wohnungen

MfG Ulrike Knopf

auf Kommentar antworten

Maya am 27.02.2021 10:16

Wohne im ihnen Mietkompex . Seid 01.11.2020 bis ca. 10.02.2021 war der Aufzug komplett außer Betrieb ( Anlage wurde ausgetauscht ) und seid der Fertigstellung der ,, Bauarbeiten " ist der Fahrbetrieb höchstens 2-3 Tage pro Woche möglich . Ich bin Schwerbeschäftigt und die Aufzuganlage war ein Kriterium zur Wohnungsmiete . Was kann ich tun , darf ich Nebenkosten kürzen bzw. zurück fordern ?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung , es grüßt Maya

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.03.2021 16:01

Hallo Maya,

in Fall können Sie eine Mietminderung sicherlich durchsetzen und für den Zeitraum auch Miete zurückfordern.

Beste Grüße

Roland am 25.02.2021 08:28

Zur Frage von Michael Nehring v. 14.09.2020 das Urteil des BGH v. 08.04.2009, Az. VIII ZR 128/08:

Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen.

Außerdem dürfen Reparaturkosten nicht umgelegt werden. In einem sogenannten "Vollwartungsvertrag" sind pauschal Reparaturkosten enthalten, so daß von den Wartungskosten ein Abzug vorzunehmen ist (nach der Rechtsprechung zwischen 20% und 50%). Man muß also den Vertrag sich vorlegen lassen.

Außerdem

auf Kommentar antworten

BeierRe am 24.02.2021 15:29

Hallo liebe Immowelt,

Ich wohne seit 2008 in einem Mietshaus private Vermitung . Bei letzten Nebenkostenabrechnung taucht nun auf einmal eine Hausnummer auf, die vorher in keiner Abrechnung genannt wurde (hier wurde Rasen gemäht) Muß die Mieterschaft diese Kosten akzeptieren? (Das Haus hat nur einen Eingang.)

Es grütß Sie herzlichst

R. Beier

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 25.02.2021 09:36

Hallo BeierRe,

grundsätzlich kann der Vermieter Kosten für die Gartenpflege auf die Mieter umlegen, wenn die Flächen von allen genutzt werden können.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen und wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Roland am 25.02.2021 08:46

Oftmals werden mehrere Gebäude als sog. "Wirtschaftseinheit" abgerechnet. Das scheint vorliegend zulässig zu sein, weil die Gebäude(teile) einen gemeinsamen Eingang haben. Möglich ist aber auch, daß es sich um ein weiteres Haus handelt, das nicht zu derjenigen Einheit gehört, in dem Ihre Wohnung liegt. Das läßt sich durch einen Vergleich mit der Vorjahrsabrechnung prüfen, ob die Gesamtflächen gleich geblieben sind, und durch einen Vergleich der Rechnungen, die eingesehen werden müssen.

Roland Berger

Phil am 12.02.2021 20:22

Hallo. Unsere Nebenkostenabrechnung für 135 qm Wohnung ist seit dem Vorjahr um 700€ gestiegen! Das ist für mein Befinden sehr viel. Grund ist unter anderem eine Verringerung der Gesamt-qm der Liegenschaft von sonst 752 auf 529 in der Berechnung. Welche Fläche zählt zur Gesamtwohnfläche der Liegenschaft?

auf Kommentar antworten

Roland am 25.02.2021 08:01

Der Vermieter ist verpflichtet, die Zusammensetzung der Fläche, die er der Abrechnung als Verteilerschlüssel zugrunde legt, rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. Ob Ihre Wohnfläche den der Angabe in der Abrechnung enspricht, müssen Sie selbst ermitteln. Hierzu genügt zunächst einmal ein laienhaftes Aufmaß. Vgl. hierzu u.a. LG Köln ZMR (Zeitschrift für Miet- und Raumrecht) 2001, 621).

Für die Wohnflächenberechnung sind maßgeblich die Vorschriften der WoFlV (Wohnflächenverordnung)

Karin Look am 03.02.2021 17:35

Guten Tag. Meine Frage : Ich habe meine Nebenkostenabrechnung für 4 Monate bekommen. Wohne auch erst diesen Zeitraum in der Wohnung. Ist das Rechtens? Lg

auf Kommentar antworten

Roland am 25.02.2021 08:53

Die Betriebskostenabrechnung muß immer über ein Jahr (12 Monate) erstellt werden, wobei dann Ihre Wohnzeit innerhalb des Abrechnungszeitraums anteilmäßig zu berechnen ist. Werden Heiz- und Warmwasserkosten nicht nach Verbrauch, sondern nach sogenannten "Gradtagszahlen" berechnet, können Sie diese um 15% kürzen (§ 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung).

Gruß Roland Berger


Karin Look am 03.02.2021 20:38

Nachtrag: Ich habe 400euro vorrauszahlung und soll 180Euro nachzahlen für 4 Monate wohnen

arichter am 25.01.2021 11:18

Hallo, mein Mietverhältnis endete zum 30.11.2020. Jetzt habe ich die Nebenkosten-Abrechnung bekommen. Alles wurde für 11 Monate anteilig berechnet bis auf die Müllgebühren. Für diese wurden 12 Monate veranschlagt. Ist das korrekt oder kann ich bei der Nachzahlung die Müllgebühren für Dezember 2020 abziehen???

Über eine zeitnahe Antwort wäre ich sehr dankbar.

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Troglio72 am 13.03.2021 13:35

Hallo arichter,

ich würde erst einmal garnicht zahlen, sondern eine richtig erstellte NK-Abrechnung verlangen.

Gruß Troglio72


immowelt Redaktion am 25.01.2021 12:30

Hallo arichter,

Sie müssen nur für die Monate anteilig zahlen, die sie tatsächlich auch ein bestehendes Mietverhältnis hatten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Renate am 22.01.2021 07:51

Hallo ich empfinde unsere Wohngebäudeversicherung zu hoch, Verein für 75 Quadratmeter Einfamilienhaus alleine gewohnt 410 Euro am Wohngebäudeversicherung, ich möchte mir gerne von anderen Versicherungen Angebote einholen, wie kann ich das anstellen also ich bin Mieter und bewohne ein Einfamilienhaus mit 75 Quadratmeter

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Roland am 25.02.2021 09:03

Lassen Sie sich den Versicherungsvertrag (nicht nur die Versicherungspolice) vorlegen, in welchem die versicherten Risiken aufgeführt sind. Wenn Sie keine Kopie erhalten, wozu der Vermieter nicht verpflichtet ist, dürfen Sie den Vertrag kopieren. Vergleiche mit anderen Versicherungen können Sie machen, da fast alle Versicherungsunternehmen ihre Versicherungsbedingungen mit versicherten Risiken im Internet veröffentlichen. Die Höhe der Versicherungsprämien werden Ihnen von den Versicherungen auf Anfrage mitgeteilt, solche Anfragen habe ich bereits mehrfach für Mandanten gestellt. Hier gab es noch nie Probleme.

Gruß Roland Berger


immowelt Redaktion am 22.01.2021 07:55

Hallo Renate,

wir können an dieser Stelle keine Werbung für ein Unternehmen machen. Suchen sie am besten im Internet einem Anbieter, der Wohngebäudeversicherungen vergleicht. Da sollten sie schnell fündig werden. Weitere Hinweise finden Sie hier,ratgeber.immowelt.de/a/die-wohngebaeudeversicherung-schutz-vor-risiken.html

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Dani85 am 19.01.2021 08:22

Hallo

Meine Frage ist. Haben vom 1.11.2019 bis 31.12.2019 einen Nebenkosten Abrechnung bekommen. Und müssen 480 € nachzahlen.

Die Wohnung hat 92 Quadratmeter 4 Zimmer. Die Nebenkosten in der Miete jeden Monat sind 160€

Das ist dich ganz schön viel für zwei Monate. Das wären 800€ in zwei Monaten Nebenkosten.

Kann mir jemand helfen?

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Roland am 25.02.2021 09:17

Möglicherweise werden Ihnen Kosten berechnet, die nach der Betriebskostenverordnung nicht umgelegt werden dürfen. Da Sie als Laie das vermutlich nicht vollumfänglich beurteilen können, empfehle ich anwaltliche Beratung und Vertretung. Enthält die Abrechnung Fehler, hat Ihnen der Vermieter die Kosten des Rechtsanwalts zu erstatten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2006, Az. 10 U 115/06 NZM 2007, 799; LG Berlin, Urteil vom 11.06.2014, Az. 65 S 233/13; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 04.08.2010, Az. C 67/10; AG Emmendingen, Urteil vom 02.11.2017, Az. 7 C 275/17). Die Kosten eines Mietervereins (Mitgliedsbeitrag) muß der Vermieter allerdings nicht erstatten.

Gruß Roland Berger


immowelt Redaktion am 19.01.2021 15:36

Hallo Dani85,

da erkundigen sie sich am besten beim Vermieter, wie diese Summe zusammen kommen kann. Falls sich das nicht aufklärt, kann der Mieterverein Sie da unterstützen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Alisa am 07.01.2021 11:37

Hallo, ich habe am 28.12.2020 meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01. - 30.09.2019 (Auszugsdatum) erhalten. Im Mietvertrag ist keine Frist zur Übermittlung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung festgehalten.

Meine Frage ist nun, ob die Abrechnung verspätet zugegangen ist, da meiner Meinung die Abrechnung bis spätestens 30.09.2002 bei mir hätte eingehen müssen. Vielen Dank

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Roland am 25.02.2021 09:24

Nein, der Zugang war noch fristgerecht, wenn die Betriebskostenabrechnung für das gesamte Gebäude für die Zeit vom 01.01.2019-31.12.2019 erstellt wurde und Ihre Kosten zeitanteilig berechnet wurden. Inhaltlich könnte die Abrechnung jedoch fehlerhaft sein, z.B. wenn Ihnen (z.B. in der Heiz- und Warmwasserabrechnung) Kosten für Zwischenablesung und Nutzerwechsel berechnet wurde, was nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig ist.

Gruß Roland Berger

Miwe85 am 03.01.2021 17:59

Hallo, ich habe meine Betriebskostenabrechnung bekommen.mir ist aufgefallen,dass die von mir vorrausgezahlte Summe auf der Rechnung nicht mit dem überein stimmt,was ich tatsächlich bezahlt habe. In der Rechnung steht insgesamt ein Betrag von 1644 Euro fürs ganze Jahr bezahlt, tatsächlich bezahlt habe ich aber 1788 Euro... Die 1644 Euro stehen so in jeder Abrechnung die ich habe,also fehlen 10 Jahre lang 144 Euro /jährlich die nicht angegeben wurden 😞

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Troglio72 am 13.03.2021 13:48

Hallo Miwe85,

sofort rechtlichen Beistand aufsuchen und das zuviel gezahlte Geld zurückfordern, aber Achtung: Verjährungsfrist beachten.

Gruß Troglio72

Vanessa_8977 am 05.11.2020 12:52

Hallo :) Vielleicht kann jemand licht ins dunkle bringen wir haben unsere Nebenkostenabrechnung erhalten (2Personen, 84 m2, wobei wir noch 1 großen Balkon haben, Dachgeschoss) die Gesamtkosten betrugen: 1019,18 Euro im Vergleich im Vorjahr waren es 174,27 Euro. Wir wohnen seit 2018 Februar in der Wohnung. wir sollen alleine 944,01 Heizkosten nachbezahlen. Abrechnungszeitraum 01.01.2019- 31.12.2019. Wir haben Verteiler da wir in einem Haus mit mehreren Parteien wohnen. Wir heizen mit Fernwärme und unsere Menge für das gesamte Haus liegt bei 88.145,00 kWh Kosten in Euro sind dies 8.680,57. Die Gesamtfläche zum Heizen beträgt, wenn ich das richtig erkenne bei 680 m2 (Nutzfläche). Wir haben eine Vorauszahlung von 960 euro schon geleistet. Also haben wir dieses Jahr lt. dem Anbieter 1904,01 Heizkosten verbraucht.

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immowelt Redaktion am 06.11.2020 12:25

Hallo Vanessa,

Sie sollten sich gegebenenfalls mit ihren Nachbarn austauschen und die Kosten vergleichen, ob dort Unstimmigkeiten auftreten. Sollte dem so sein, unterstützt Sie unter anderem der Mieterbund. Aus der Ferne können wir Ihnen hier keine Hilfestellung geben.

Beste Grüße

Monika am 15.09.2020 17:03

Hallo

Ich habe heute meine Nebenkostenabrechnungen erhalten und diese mit vorherigen verglichen. Mir ist aufgefallen, dass sich jedes Jahr die Gesamtfläche des Hauses ( Mehrparteihaus) so wie die Fläche der von mir gemieteten Wohnung ändert. Mal hat das Haus 422qm mal 448qm, mal ist meine Wohnung 99 qm, mal 112qm , mal 116qm. Ist das rechtlich zugelassen, dass der Vermieter jedes Jahr andere Fläche berechnet?

Schöne Grüße

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Michael Nehring am 14.09.2020 09:06

Wir wohnen ein einem Haus von mehreren Wohnblocks, in 3 Häusern ist ein Aufzug kann die Verwaltung die Betriebskosten für Wartung und Reparatur auf alle Mieter umlegen, obwohl bei uns gar kein Aufzug ist

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Detlefam 03.09.2020 13:53

Guten Tag,

mein Vater hat eine Nebenkostenabrechnung erhalten von 949,49 für eine 26 qm Wohnung. Wer kann hier helfen?

Vielen Dank!

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Berger am 25.02.2021 09:36

Falls die Vorauszahlungen bereits angerechnet wurden, ist die Nachzahlung beträchtlich. Ihre summarische Fragestellung läßt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beantworten. Auch kommt es auf mietvertragliche Vereinbarungen über die Umlage von Nebenkosten an. Zudem legt die Betriebskostenverordnung fest, welche Positionen umgelegt werden dürfen. Hier empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Falls Ihr Vater die Nachforderung bereits beglichen hat kann er nach der Rechtsprechung des BGH rechtsgrundlos umgelegte Beträge zurückfordern, wenn er konkrete Einwendungen binnen eines Jahres nach Zugang der Abrechnung vorbringt

Gruß Roland Berger

Heike am 26.07.2020 08:43

Sehr geehrtes Redaktions-Team,

Anfang 2019 kaufte mein Vermieter ein 3-Parteien-Haus und er erhielt entsprechende Jahresbescheide/Vorauszahlungsbescheide/Rechnungen. Dann erfolgten Renovierungsarbeiten bis Mitte Juni 2019 (bis dahin Leerstand), da zog die erste Mieterin (1 Person) ein. Mitte Juli zog ich mit meinem Sohn ein (Umlageschlüssel lt. Abrechnung 5,5484 Monate x 2 Personen).

Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2019 erhalten, in der die kompletten Jahresbeträge für Grundsteuer, Niederschlagsgebühr und Gebäudeverssicherung auf die Wohnungs-qm umgelegt wurden; eine Umverteilung auf die tatsächlich bewohnten Monate fand nicht statt, obwohl der o.g. Verteilerschlüssel Monate x Personenzahl in der Abrechnung dargestellt wurde.

Für die Müllgebühren erfolgte 2019 ein Vorauszahlungsbescheid, die Abrechnung mit dem tatsächlichen Verbrauch erfolgt dann Anfang 2020. Da die Mietparteien vorbildlich Müll trennen, konnte ein Guthaben erwirtschaftet werden. In der Nebenkostenabrechnung wird jedoch der Abschlagsbetrag in Rechnung gestellt und nicht der tatsächliche Verbrauch, d.h. das erwirtschaftete Guthaben erhielt der Vermieter, ohne es in der Abrechnung zu berücksichtigen.

Muss ich Grundsteuer, Niederschlagsgebühr und Gebäudeversicherung für das ganze Jahr bezahlen, obwohl ich die ersten 6,5 Monate noch gar nicht im Haus gewohnt habe?

Kann der Vermieter einfach das Guthaben aus der Müll-Abrechnung einbehalten ohne es an die Mieter zurückzuerstatten?

Im Mietvertrag ist aufgeführt nach welchen Kriterien (qm – Personenzahl – Verbrauch) abgerechnet wird – dies scheint korrekt zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

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Danyi01am 09.07.2020 16:02

Hallo

Ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung bekommen. Die letzten zwei Jahre wurden für die Brandversicherung 180€ :6 veranschlagt. Dieses Jahr 1003€: 6. mehr als das fünffache wie sonst. Die Antwort der Vermieterin: sie wäre sehr unterversichert gewesen. Muss ich das so hinnehmen?

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immowelt Redaktion am 10.07.2020 15:20

Hallo Danyi01,

die Summe erscheint und doch sehr hoch. Die Brandversicherung gehört zwar zu den umlagefähigen Nebenkosten. Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das heißt, der Eigentümer muss überzogene Kosten vermeiden. Dementsprechend müssen auch die Beiträge zur Brandversicherung in einem angemessenen Rahmen liegen. Der Eigentümer sollte sich nicht ungeachtet der Kosten das erstbeste Angebot entscheiden, sondern muss Vergleichsangebote einholen.

Beste Grüße

ihre immowelt Redaktion

dmea51 am 06.07.2020 18:15

Jahresabrechnung des Verwalters

Die WEG (114 WE) besteht seit Ende 2017.

1. Verwalter war der Bauträger/Bauherr bis 2019. Für 2020 wurde ein neuer Verwalter berufen. Der 1. Verwalter hat für das Jahr 2018 erst kurz vor Jahresschluss 2019 eine ungeprüfte und unbestätigte Jahresabrechnung an die Eigentümer versandt, die zudem noch fehlerhaft ist . Desweiteren gibt es keine Wirtschaftspläne für die Jahre 2018/2019/2020. Die Abrechnung für 2018 wurde mehrfach angemahnt und jetzt nochmal Ende 05/2020 per Einschreiben auf Verzug gesetzt. Bisher ohne Reaktion des zuständigen Verwalters. Welche Möglichkeiten haben wir als Eigentümer noch die fehlende Abrechnung 2018 kurzfristig zu bekommen?

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Roland am 25.02.2021 09:42

Hier muß notfalls der Klageweg beschritten werden. Der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung ist noch nicht verjährt.

Gruß Roland Berger

Janniam 03.07.2020 10:45

Moin,wir bewohnen ein kleines Ferienhaus ,unser Vermieter hat direkt neben uns auch eins.Um diese bauen zu können ,musste er dem Fischereiverein und dem Verein für Angel und Freizeitgärten beitreten,da es sich um Privatgelände handelt. Jährlich betragen die die Abgaben an diese Vereine 150€ + 15€.Meine Frage: kann unser Vermieter die Kosten für seine Mitgliedschaft in unsere Nebenkosten einrechnen?Da es keine Abgaben an die Kommune sind,bin ich der Meinung,das es nicht richtig ist.Hoffe,dass sie mir helfen können und sage schon mal DANKE

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Roland am 25.02.2021 09:44

Die Kosten der Mitgliedschaft dürfen nach der Betriebskostenverordnug nicht umgelegt werden.

Gruß Roland Berger

Melanie H. am 17.06.2020 21:20

Sehr geehrte Damen und Herren,

In unserer Nebenkostenabrechnung wird das Wasser für den Zeitraum 01.07.2018 - 9.9.2019 abgerechnet. Alles andere 01.07.2018 - 30.6.2019 Wir haben der Nebenkostenabrechnung widersprochen. Haben den nicht strittigen Part unter Vorbehalt überwiesen und darauf hingewiesen, das der Abrechnungszeitraum nicht mehr als 12 Monate betragen darf. Als Antwort kommt das der Zähler nun mal erst am 9.9.2019 abgelesen würde. Wie soll ich mich jetzt verhalten. Erneut widersprechen?

Mit freundlichen Grüßen Melanie

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S.Schön am 03.06.2020 10:52

Hallo,

ich habe in der Hausgeldabrechnung 2019 eine Erstattung für den Winterdienst und die Gartenpflege für das Jahr 2018 gesehen. Die Gesamtsumme wurde auch auf die Wohnungsgröße runtergerechnet.

In der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter sind jedoch nur die umlagefähigen Kosten aufgelistet und nicht diese Erstattung. Wir haben im Jahr 2018 die Kosten für Gartenpflege und Winterdienst umgelegt bekommen. Somit steht uns als Mieter die Erstattung hiervon auch zu. Oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Grüße S.Schön

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H. Kroll am 28.05.2020 18:51

Hallo,

in unserer aktuellen Nebenkostenabrechnung ist, nach fast 14 Jahren, zum ersten Mal die Position Unfallversicherung aufgeführt. Der Vermieter wohnt mit im Haus und führt arbeiten, wie z.B. Hecken schneiden oder Dachrinnenreinigung selbst aus. Es ist kein Hauswart für solche Arbeiten eingestellt.

Ist die eine Unfallversicherung umlagefähig?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Grüße H. Kroll

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hausverwaltungstrixs am 24.08.2020 20:07

ist nicht umlagerfähig! Gebäude und Haftpflichtversicherung ja. Die Unfallversicherung ist des Eigentümers privat Sache. Sind Hausmeisterkosten im Mietvertrag vereinbart?

VG

H.Lander


H. Kroll am 24.08.2020 22:32

Hallo, danke für die Antwort. Ich hatte nach drei Monaten nicht mehr damit gerechnet. Der Vermieter hat die unzulässigen Kosten für die Unfallversicherung an mich zurückgezahlt. Im Internet habe ich einiges über Nebenkostenabrechnungen gefunden und ihm diese vorgelegt. Er war einsichtig.

Tracy am 18.05.2020 14:12

Hallo, ich lese immer wieder dass ein Mieter erst nachweisen muss, wenn Betriebskosten nicht klar nachvollziehbar sind. Das BGH hat jedoch schon entschieden: Streiten sich Vermieter und Mieter über die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung, so liegt die Darlegungs- und Beweislast nicht beim Mieter – sondern beim Vermieter. Er muss aufzeigen, dass er die Betriebskosten richtig erfasst, zusammengestellt und verteilt hat.

Und nicht nur das: Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass Mieter auch die Einsichtnahme in die Ablesebelege der anderen Mieter verlangen dürfen. Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, so besteht auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten.

BGH, Urteil v. 7.2.2018, VIII ZR 189/17

In meinem Fall hatte sich die Hausverwaltung nicht nur geweigert Einsicht nehmen zu können, sondern mir auch mit "meinem Auszug" gedroht, wenn ich nicht endlich "Ruhe geben würde". Jedoch hat selbst die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dementsprechenden Kosten für seine persönliche Einsicht in die Betriebskosten vor Ort für mich nur finanzielle Kosten versursacht- die Hecke des Nachbarn wird auch weiterhin auf Kosten der hier wohnenden Mieter/innen weiterhin vom Hausmeister geschnitten. Von vormals 156 Euro Guthaben habe ich jetzt (als Rache?) Nachzahlungen in Höhe von 500 Euro. Der Rechtsanwalt hat den Fall sang- und klanglos beendet, hat sich aber auch überhaupt nicht gerührt- sondern mich quasi genauso unwissend stehen lassen, wie ich vorher auch schon war. Gesetze sind schön und gut- aber eben nur auf dem Papier. Die Wahrheit sieht völlig anders aus- als Mieterin haben sie keine Rechte! Ich weiß nicht mehr weiter, zahle unter Vorbehalt, weil ich nicht fristlos gekündigt werden möchte. Aber irgendwann verjährt ja doch alles.

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immowelt-Redaktion am 20.05.2020 11:45

Hallo Tracy,

ob deie Kosten für das Heckeschneiden umgelegt werden können, können wir ohne genaue Sachkenntnis nicht beurteilen. Soweit eine unerwartete Nachzahlung gefordert wird, haben Sie auch jetzt Anrecht auf Einsicht in die Belege. So Sie mit Ihrem jetzigen Anwalt unzufrieden sind, kann es sich ggf. anbieten, einen anderen Anwalt zu beauftragen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


Brigitte Aubel am 07.07.2020 12:46

Dem kannich mich nur anschließen- das Mietrecht ist sehr vermieterfreundlich. Wehrt man sich als Mieter, steht man letztendlich immer mit einem Bein in einer Eigenbedarfskündigung. Selbst belegbare offentsichtlich betrügerische Absichten /Bereicherung am Mieter werden rechtlich für den Vermieter heruntergespielt (verrechnet, irrtümlich etc.) Der Mieter hat bei den meisten Gerichtsverfahren das Nachsehen. Gerechtigkeit geht eigentlich anders.

Maria93 am 23.04.2020 08:54

Hallo,

Ich habe gestern die Neben- und Heizkostenrechnung für 2019 von meinem Vermieter erhalten.

Bei der Auflistung/Berechnung sind die Kosten nur nach folgenden Schema aufgelistet:

- Nebenkosten Wohnung

- Betriebskosten Wohnung (Dienstlstg)

- Nebenkosten Garage

- Betriebskosten Garage (Dienstlstg)

- Haus- und Grundsteuer

- Nebenkosten-Vorauszahlung

Kann ich vom Vermieter eine detaillierte Aufstellung der Nebenkosten und Betriebskosten verlangen?

Meiner Meinung nach kann ich anhand der angegebenen Daten nicht die Richtigkeit der Abrechnung prüfen.

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.04.2020 10:04

Hallo Maria93,

eine Betriebskostenabrechnung ist nach ständiger Rechstprechung des BGH dann wirksam, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält, die die Abrechnung für den Mieter nachvollziehbar machen. Demnach muss die Abrechnung folgende Angaben enthalten/Voraussetzungen erfüllen: Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen gehen wir unverbindlich davon aus, dass die Abrechnung in dieser Form schon formell nicht korrekt ist, da hier keine Möglichkeit besteht, die ABrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Yvonne am 06.04.2020 15:10

Hallo,

erstmal Danke für das Feedback.

Nei der Gartenpflege ist klar das die anteilig berechnet wird. Ein separater Posten der aufgeführt ist sind "Arbeiten ums Haus". Diese sind auch nicht nähers aufgeschlüsselt. Da wollte ich wissen ob die auch an den Mieter abgerechnet werden dürfen.

auf Kommentar antworten

Yvonne am 04.04.2020 20:46

Hallo, ich habe für 2019 meine NK-Abrechnung. U.a. sind neben der Gartenpflege Arbeiten rund ums Haus aufgeführt. Müssen diese vom Mieter getragen werden?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.04.2020 11:36

Hallo Yvonne,

sofern im Mietvertrag die Abrechnung der Betriebskosten vereinbart wurde, gehören die Kosten für die Gartenpflege zu diesen. Allerdings betrifft dies nur Pfelgearbeiten, jedoch nicht die Joisten für hgärtnerische Neuanlagen o.ä.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Yvonne am 06.04.2020 11:47

Hallo, die Gartenpflege ist klar das die anteilig berechnet wird. Ein separater Posten der aufgeführt ist sind "Arbeiten ums Haus". Diese sind auch nicht nähers aufgeschlüsselt.


Immowelt-Redaktion am 07.04.2020 10:38

Hallo Yvonne,

unverbindlich würden wir dazu tendieren, dass das keine Betriebkosten sind, zumindest nicht mit der pauschalen Wendung "Arbeiten ums Haus". Das kann ja alles Mögliche sein, was nicht von der Betriebkostenverordnung abgedeckt ist. Zudem können selbst dann, wenn es sich doch um Gartenkosten handeln würde, nur solche abgerechnet werden, die regelmäßig anfallen (das kann, muss aber nicht zwingend jährlich sein).

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

pegaterby am 26.02.2020 17:53

Hallo,

folgende Frage: Wir ziehen am 30.04.2020 aus unserer Wohnung fristgemäß nach Kündigung durch uns aus. Ebenso haben wir den mit einem separat -bei der gleich Gesellschaft- angemieteten Tiefgaragenplatz gekündigt.

Darf der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung für den von uns gemieteten Zeitraum (01.01. bis 30.04.2020) auch Kosten anteilig in Rechnung stellen, die nach dem Auszugsdatum anfallen werden. Da wären voraussichtlich die 2 malige Reinigung der Tiefgarage und der Betriebsstrom. Fensterreinigung im Juni und im November?? Also grundsätzlich Kosten , die außerhalb unserer Mitdauer angefallen sind?

Vielen Dank für Ihre Info.

mfg.

Peter und Gabriele H.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.02.2020 10:51

Hallo pegaterby,

ein Vermieter kann nach dem Auszug des Mieters anteilig diejenigen Betriebskosten abrechnen, die den Zeitraum betreffen, in dem der Mieter noch in der Wohnung gewohnt hat. Demnach kann es sein, dass eine Rechnung zwar erst nach dem Auszug des Mieters beim Vermieter eintrudelt, diese aber noch (teilweise) den Mietzeitraum betrifft. Betriebskosten hingegegen, die nach der Mietzeit anfallen, sind dann nicht mehr Sache des Ex-Mieters. Allerdings muss der Vermieter zumindest bei den nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht ganz genau sein: Der BGH hat entschieden (Az.: VIII ZR 49/07), dass eine Abrechnung nicht zwingend nach dem Leistungsprinzip erfolgen muss, sondern auch nach dem so genannten Abflussprinzip erfolgen kann. Das bedeutet, dass der Mieter unabhängig vom abgerechneten Zeitraum der Leistung eine Rechnung in die Betriebskostenabrechnung einbringen darf, die im Zeitraum der Abrechnungsperiode eingegangen ist. Ein Beispiel: Wenn eine Betriebskostenposition dem Vermieter für den Zeitrauim 01.02. bis 31.01. des Folgejahres am 01.02. des Abrechnungsjahres bei Vermieter eingeht, so kann er diese Rechnung in die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraumn 01.01. bis 31.12. einstellen. Zieht der Mieter dann während des Jahres aus, so kann er Vermieter X von 12 Monaten Mietzeit anteilig in Rechnung stellen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Carolin am 02.02.2020 17:55

Guten Tag ,

ich habe kürzlich meine Betriebskostenabrechnung für 2018 erhalten und in dem Zusammenhang mit der Abrechnung für 2017 verglichen. Dabei habe ich festgestellt, dass mir für 2017 eine Einzelablesung Heizkosten in Höhe von 167,40€ in Rechnung gestellt wurde. Ich habe zu dieser Zeit erst 2 Monate in der Wohnung gewohnt und es gab keine Ablesung in dieser Zeit und auch danach habe ich immer selbst abgelesen und die Werte an Brunata weitergegeben. In der aktuellen Abrechnung ist hierzu auch nichts berechnet.

Meine Frage, zählt dieser Posten überhaupt als umlagefähig in den Betriebskosten und habe ich noch eine Möglichkeit trotz der versäumten Widerspruchsfrist diese Kosten zu klären und bestenfalls zu reklamieren? Habe gelesen dass die Möglichkeit nur besteht wenn es sich dabei nicht um „echte“ Betriebskosten handelt.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin

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Immowelt-Redaktion am 03.02.2020 11:38

Hallo Carolin,

in § 556 Absatz 3 BGB heißt es: "Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." Dies bedeutet: Liegt die Abrechnung schon länger als 12 Monate zurück, so können Sie nichts mehr geltend machen. Ablesekosten selbst dürfen laut Betriebskostenverordnung umgelegt werden. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, so haben Sie ein Anrecht auf Einsicht in die Belege zur Abrechnung.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Sitter47 am 29.01.2020 16:49

Hallo,

ich habe die Nebenkostenabrechnung für 2018 Ende 2019 fristgerecht von meinem Vermieter erhalten. Mein Vermieter hat die Abrechnung erstmalig durch eine Fremdfirma erstellen lassen. Hierin wurde, obwohl es eigene zur gemieteten Wohnung gehörige Kalt-und Warmwasserzähler gibt, noch eine andere Position Kaltwasser abgerechnet (die vergangenen Jahre ist so eine doppelte Abrechnung "Position Kaltwasser" nie abgerechnet worden). Ich habe innerhalb der 30 tägigen Frist schriftlich (Brief wurde beim Vermieter persönlich mit Zeugen eingeworfen) um Erläuterung und Zusendung von Kopien der Einzelbelege beim Vermieter gebeten, jedoch bis heute noch keine Antwort darauf erhalten. Da ich innerhalb von 30 Tagen Nebenkosten nachzahlen soll, bitte ich um Mitteilung, ob ich hier eventuell eine Frist für die Nachzahlung versäume wenn ich erstmal nicht zahle, denn der Vermieter hat bisher auf meine Anfrage nicht geantwortet.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Ricarda

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.01.2020 10:54

Hallo Sitter 47,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Nachforderung müssen Sie in der Regel innerhalb von 30 Tagen begleichen, sonst geraten Sie in Zahlungsverzug (§ 286 BGB).

Bei Zweifeln haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie zahlen innerhalb der 30-Tagesfrist die volle Nachforderung. Gleichzeitig legen Sie aber dagegen Widerspruch ein und weisen den Vermieter in dem Schreiben auf den Fehler hin. Außerdem schreiben Sie, dass Sie sich das Recht vorbehalten, seine Zahlung zurück zu fordern.

2. Sie zahlen innerhalb der 30-Tagesfrist nur den Teil der Nachforderung, der berechtigt ist und legen innerhalb der Frist Widerspruch ein.

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich hierfür an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden.

Mit besten Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Christoph Kupke am 29.01.2020 11:28

Wir müssen einen Wachmann bezahlen,obwohl es nicht im Mietvertrag steht oder anders wo.Unser Mieterverein kostet genau soviel ,wie der Wachmann.Was kann man tun? Danke für Antwort

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.01.2020 08:41

Hallo Christoph Kupke,

der BGH hat entschieden (Az.: VIII ZR 78/04), dass die Kosten für einen Wachmann im Einzelfall sonstige Betriebskosten sein können. Allerdings muss es eine konkrete praktische Notwendigkeit geben, ansonsten sind die Kosten nicht umlagefähig.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Christoph Kupke am 30.01.2020 13:42

Ja vor Jahren gab es viele Einbrüche in den Kellerboxen im Haus.Die Täter waren Haus Bewohner.Darauf wurde es von der Genossenschaft veranlasst. Nach meiner Meinung geht es trotzdem nicht,oder?


Immowelt-Redaktion am 30.01.2020 17:54

Hallo Christoph Kupke,

wir selbst dürfen keine Rechtsberatung leisten und würden Ihnen daher empfehlen, sich durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen. Diese können abschätzen, in wie weit in Ihrem konkreten Einzelfall die Umlage der Kosten zulässig ist oder auch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Rita63 am 27.01.2020 15:43

Rita 27.01.2020

Sehr geehrte Redaktion,

unser Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung vom 01.09.2018 -31.12.2018 uns am 3012.2019 gesendet. Diese hatte einige Fehler ( Anschaffung Mülltonne, Wartung der HZ obwohl diese erst am 20.09.2018 installiert wurde, da NB des Hauses usw.) wir haben Widersoruch eingelegt und bekommen statt 35,00 Euro nun nich über 200,00 Euro zurück. Nun warten wir schon 3 Wochen auf die Korrektur der Nebenkostenabrechnung. Wie lange kann der Vermieter sich hierfür Zeit lassen?

2. Frage: Nach unseren Auszug zu 31.10.2019 haben wir die Bohrlöcher mit einer Farbtube aus dem Fachmarkt unkenntlich gemacht. Der Vermieter bemängelte dies bei unserem Auszug und es wurde Protokolliert. Nun bekamen wir eine Rechnung über Malerarbeiten, Decke gestrichen, Wände gestrichen. Die Rechnung wurde am 30.11.2019 ausgestellt auf den Namen des Vermieters. Wir haben aber nur 14 Monate dort gewohnt. Müssen wir diese Rechnung bezahlen?

Vielen Dank für Ihre Rückantwort

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.01.2020 08:54

Hallo Rita63,

Vermieter müssen die Nebenkosten innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums mit den Mietern abrechnen - was nach Ihren Schilderungen in Ihrem Fall noch knapp erfolgte. Bei einer verspäteten Abrechnung kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Hätte der Vermieter schon früher abgerechnet, so hätte er also bis 31.12. die Möglichkeit, die Abrechnung zu korrigieren. Da Ihnen eine Gutschrift zusteht, sollte dies jetzt zeitnah erfolgen. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt übrigens drei Jahre.

Bohrlöcher, die im Rahmen der normalen Wohnnutzung erforderlich sind, muss der Vermieter üblicherweise hinnehmen. Ob vom Mieter die Kosten für Schönheitsreparaturen, also das Streichen von Wänden etc. zu tragen hat, hängt grundsätzlich zunächst davon ab, ob dies im Mietvertrag durch eine wirksame Klausel geregelt wird. Viele solche Renovierungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings unwirksam, was zu Folge hat, dass der Mieter gar nichts machen/zahlen muss. Ob das bei Ihnen der Fall ist, können wir aus der Ferne allerdings nicht beurteilen. Da Sie jedoch nur eine relativ kurze Zeit in der Wohnung lebten, hätte der Vermieter selbst bei einer wirksamen Klausel nur dann Anspruch auf die Schönheitsreparaturen bzw. eine Kostenerstattung, wenn die Wohnung zum Mietbeginn einerseits frisch renoviert übergeben worden wäre und bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits so stark abgewohnt war, dass eine Renovierung erforderlich gewesen wäre. Sind die Verschleißspuren während der kurzen Mietzeit nur gering, so hat der Vermieter keine Ansprüche.

Sollte es zum Streit mit dem Vermieter kommen, raten wir dazu, sich vor Ort von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einem Mieterverein beraten zu lassen, da wir den Sachverhalt aus der Ferne nicht abschließend beurteilen können.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Yvonne am 16.01.2020 08:24

Liebe Redaktion,

besten Dank für die hilfreichen Ausführungen. Wir werde es aktivieren. Bitte noch eine Frage. Wo können wir auf der BKA erkennen, wo die Sollvorschüsse sich befinden bzw. wie sich diese zusammensetzen - die Summe der "Sollvorschüsse" fällt bei uns geringer zu den "Betriebskosten nach qm" aus und daraus resultiert nämlich der größte Anteil der Nachzahlung mit rd. 551,00 €. Die BKA erfolgt nach unserer Wohnfläche 100 qm2. Kabelanschlüsse+Heizkosten ergeben den Rest zu der Nachzahlung von rd. 740,00 €!

Vorab nochmals Danke für Ihre Mithilfe !

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Immowelt-Redaktion am 16.01.2020 09:55

Hallo Yvonne,

es gibt keine feste Formvorschrift, wie eine Betriebskostenabrechnung auszusehen hat. Die Vorauszahlungen sind jedoch meist am Ende aufgeführt, wenn Sie von den entstandenen Kosten abgezogen werden. Die Soll-Vorschüsse sind hierbei die Summe aller zu leistenden Vorauszahlzungen, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Ist-Vorschüsse wären die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen.

Sie können mit Ihrem Vermieter sprechen, ob dieser eventuell die Vorauszahlungen anpasst, damit die Nachzahlung im kommenden Jahr nicht so hoch ausfällt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Yvonne am 15.01.2020 12:03

Hallo, wir wohnen in einer 4 Zi WBS Wohnung mit unseren 3 KIndern. Wieder - wie im Vorjahr - ist die BK Abrechnung mit rd. 740,00 € unangemessen und zu hoch. Das Schreiben der Vermietung ist vom 17.12.19 und wurde durch den Hausmeister am 10.1.20 in den Briefkasten geworfen. Wieder in den Widerspruch gegangen und wieder müssen wird vorbehaltlich einer Rückforderung zahlen. Die vorangegangenen Mängel wurde nicht umfänglich beseitigt. Repariert wurde nur die nicht mehr schließende Balkontür. Bestehende Mängel - Fenster undicht; Heizung lässt sich nicht regulieren; Heizungsausfall; Zwischen Bad- und Wohnzimmerwand verläuft eine undichte Wasserleitung, deshalb kommt es wiederholt zur Schimmelbildung im Wohnzimmer. Wird daber nicht weiter repariert, nur immer durch Gutachter geprüft, der diesen Missstand bestätigen; Sandkasten wird nicht ordnungsgemäß gewartet bzw. der Sand gereinigt; Ratten auf dem Gelände in Nähe des Sandkasten usw. Unsere Nerven liegen blank. Einige Mieter zahlen nichts zurück, andere ebenfalls zuviel ! Seit 1 Jahr im Klageverfahren wegen letzte BK Abrechnung, weil wir und wehren Kündigung erhalten. Vermieter taucht nicht vor Gericht zur Klärung auf - Verfahren wird geschoben. Haus wurde an Erbgemeinschaft verkauft. Universa ist der Verwalter. Muss man sich das dauerhaft bieten lassen. Kann man Schadenserstaz wegen unzumutbarer physicher und psychischer Belastung geltend machen. Was können wir noch tun - mit 3 Kindern ausziehen, ist in Berlin unmöglich !! Könnt Ihr helfen ?? Euch danke im Voraus.

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Immowelt-Redaktion am 15.01.2020 16:56

Hallo Yvonne,

wenn die Nebenkostenabrechnung für 2018 erst am 10. Januar 2020 bei Ihnen ankam, so ist sie unwirksam. Da zählt auch nicht das Datum, dass auf der Abrechnung abgegeben ist, sondern wirklich das, an dem Sie die Abrechnung erhalten haben. Sie müssen dementsprechend Nachforderungen nicht zahlen.

Einige der von Ihnen beschriebenen Mängel würden eine Mietminderung rechtfertigen. Bevor Sie jedoch die Miete mindern, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein rechtlich beraten lassen. Denn ist die Minderung zu hoch angesetzt oder wird als ungerechtfertigt angesehen, kommen Sie in Zahlungsverzug und der Vermieter kann Ihnen fristlos kündigen. Wenn Ihr Eigentum aufgrund eines Mangels in der Wohnung Schaden nimmt, so haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf Schadenersatz. Wegen psychischer Belastung kann es unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld geben. Dies sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Melanie Höfner am 12.01.2020 15:44

Ich habe mal eine Frage und hoffe das ihr mir weiterhelfen könnt. Habe bis jetzt unterschiedliche Meinungen diesbezüglich erhalten. Zu unserer Wohnsituation. Wir bezogen eine 4 Zimmer Erdgeschosswohnung als Erstbezug. Unser Vermieter lebt in der Schweiz. Das Haus hat zwei Wohnungen. Unser Vermieter hat in dieses Objekt eine Lüftungsanlage eingebaut. Bei der Nebenkostenabrechnung fiel mir ein Posten ins Auge den ich nicht ganz so verstehe. Lüftungs/Wärmerückgewinnungsanlage AFA (20j) davon 80%. Verstehe ich das richtig, das wir mit 80% bzw die Hälfte 40% Prozent jedes Jahr seine Lüftungsanlage bezahlen? Ist dies so rechtens ? Das gehört doch eigentlich nicht zu den normalen Betriebskosten oder. Über eure Hilfe würde ich mich freuen. Liebe Grüße Melanie Höfner

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Immowelt-Redaktion am 13.01.2020 12:21

Hallo Melanie Höfner,

aus der Ferne können wir das zwar nicht abschließend beurteilen, wenn mit AFA allerdings die Absetzung für Abnutzung gemeint ist, so würde das bedeuten, dass Sie die Lüftungsaanlage bezahlen. Das ist nicht zulässig. Zulässig ist es nur, diejenigen regelmäßig anfallenden Kosten abzurechnen, die in der Betriebskostenverordnung stehen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

DanMarco am 12.01.2020 00:36

Guten Tag,

zu folgendem Problem benötige ich Ihre Einschätzung:

Zusammen mit 3 weiteren Freunden haben wir einen Proberaum für unsere Band, gemäß Vertrag einen "Raum, der nicht dem Wohnzweck dient" gemietet. Unter § 5 des Mietvertrags heißt es dann "[..] Die monatliche im Voraus zu bezahlende Miete beträgt 100,00 Euro. Daneben sind a) für Kosten der Heizung und Warmwasser (hierbei keine Eintragung eines Betrags obwohl hier ein Fenster dafür ist); b) für alle übrigen Betriebskosten 10,00 Euro [...] (zu bezahlen)". Jetzt kam eine Abrechnung über 787,39 Euro Nachzahlung zu uns ins Haus. In dieser sind komischerweise auch die Heizungs- und Wasserkosten mit aufgeführt, allein die Heizungskosten sind schon bei 229,91 Euro gemäß Abrechnung. Der Vermieter legt komplett nach m² der gemieteten Fläche um. Da wir nur 34,2 m² in einem mehrgeschossigen Haus mit mehreren Praxen, Geschäften etc. gemietet haben, ist diese pauschalisierte Abrechnung natürlich brutal für uns. Ist eine derartige Praxis grundsätzlich durch den Vermieter machbar? Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.01.2020 11:52

Hallo DanMarco,

der gesetzliche Mieterschutz ist für Gewerbe-/Übungs- oder Lagerräume zwar nicht so stark wie im Wohnraummietrecht, allerdings gilt üblicherweise schon das, was im Mietvertrag vereinbart wurde und kann nicht einseitig zum Nachteil des Mieters abgeändert werden. Sofern im Mietvertrag für die kalten Betriebkosten eine Pauschale vereinbart wurde, dürfte auch nur diese abgerechnet werden und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten, wobei der Vermieter für die Zukunft ggf. die Pauschale erhöhen könnte. Hinsichtlich der Heizkosten könnte man doie Reglung so auslegen, dass nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden soll. Eine abschließende Beurteilung der Sachlage können wir aus der Ferne allerdings nicht leisten.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

formeldicker am 01.01.2020 13:45

Guten Tag,

wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 am 30.12.2019 erhalten und haben aus verschiedenen Gründen sofort Wiederspruch eingelegt. Eine Frage die ich nicht im Netzt klären konnte ist, kann der der Vermieter die Müllkosten, Versicherung usw. auf nur einige Mieter verteilen, da es Abrechnungszeitraum einen längeren Leerstand einiger Wohnungen gab?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.01.2020 16:43

Hallo formeldicker,

stehen Wohnungen leer, so muss der Vermieter selbst für anfallende kalte Betriebskosten aufkommen und darf diese nicht auf die vermieteten Wohnungen umlegen. Wird nach Wohnfläche abgerechnet, so muss die gesamte Fläche betrachtet werden - egal ob vermietet oder nicht. So sieht es jedenfalls die gängige Rechtssprechung. Der Bundesgerichtshof hat zudem festgelegt, dass es keine Änderung des Verteilerschlüssels aufgrund von Leerstand geben darf.

Auch bei Betriebskosten die nach Personen abgerechnet werden, darf der Vermieter nicht alles auf die anderen Mieter umlegen. In diesem Falle hat er nach herrschender Rechtssprechung die Durchschnittszahl der im Haus wohnenden Mieter für die leerstehende Wohnung anzusetzen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Crosam14 am 29.12.2019 11:01

Hallo,

wir hatten im Jahr 2018, genauer gesagt im August 2018, einen Eigentümerwechsel unserer Wohnung. Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung für 2018 erhalten. Bis August 2018 rechnet der alte Eigentümer ab, ab September 2018 der Verwalter A. Die Abrechnung ist also gesplittet. Ist das rechtens? Weiterhin habe ich noch eine Vollmacht von unserem neuen Eigentümer, dass die Verwaltung B für unsere Wohnung seit September 2018 zuständig ist. Nur für das restliche Haus war Verwalter A zuständig. Ist Verwalter A uns gegenüber überhaupt zur Nebenkostenabrechnung berechtigt? Gem. Vollmacht liegt diese Berechtigung bei Verwalter B.

Danke und viele Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.12.2019 11:36

Hallo Crosam14,

wer bei einem Eigentümerwechsel abrechnungspflichtig ist, war lange Zeit umstritten. Doch seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: III ZR 211/99) ist dies recht eindeutig geklärt: Abrechnungspflichtig ist der Eigentümer, der zum Zeitpunkt des Anspruch-Entstehens Eigentümer ist. Also in Ihrem Fall der neue Eigentümer. Der alte Eigentümer hat jedoch die Pflicht, an der Abrechnung mitzuwirken. Da sich die Abrechnungspflicht immer auf den gesamten Abrechnungszeitraum bezieht, sind Zwischenabrechnungen ausgeschlossen. Es ist also nicht richtig, wenn Sie zwei Abrechnungen bekommen haben. Sie können den Nebenkostenabrechnungen also widersprechen.

Die Sachlage mit den Verwaltern scheint etwas diffus. Es erschließt sich nicht ganz, warum es zwei verschiedene Verwalter gibt. Wenn ein Eigentümer aber einen Vertrag mit einem Mietverwalter über eine spezielle Wohnung abschließt, so sollte auch nur dieser berechtigt sein, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei einem Mieterschutzverein oder einem Fachanwalt Rat zu holen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Rocken Roll am 24.12.2019 09:09

Guten Tag, ich habe schon seit Jahren große Probleme mit meinem Vermieter aber das ist ein anderes Thema. Ich habe vor kurzem meine Nebenkosten Abrechnung bekommen und habe eine beträchtliche Summe zu zahlen was sonst nicht der Fall war, für den Kaminfeger. Nun meine Frage, muß ich den Kaminfeger bezahlen oder ist das nicht Vermieter Sache? Ich habe den Verdacht daß der Vermieter die Kosten auf den Mietern umwellst weil seid letztem Jahr ständig die Dolen in den Schornsteinen niesten und dadurch so gut wie fast jeder Schornstein dicht war, darauf hin musste er immer den Kaminfeger holen. Gruß

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.12.2019 09:14

Hallo Rocken Roll,

die Kosten für die Arbeiten des Schornsteinfegers können auf den Mieter umgelegt werden. Dies geschieht entweder über die Heizkostenabrechnung oder aber die Betriebskostenabrechnung, sofern diese im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Zu den umlegbaren Kosten gehört neben der regelmäßigen Immissionsmessung auch die sogenannte Kehrgebühr - also die tatsächliche Reinigung des Schornsteins. Da nun aber der Schornsteinfeger mehrfach kommen musste, könnte dies auch unter Instandhaltung fallen und nicht um die regelmäßige Reinigung. In diesem Falle, dürfte der Vermieter die Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Ob dies jedoch der Fall ist, können wir nicht abschließend beurteilen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich Rat bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht einzuholen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Alter Mann am 22.12.2019 10:42

Guten Tag

Folgendes Problem. Ich wohne seit vielen Jahren in einem älteren Mehrfamilienhaus. 6 Wohneinheiten/ 5 davon belegt und 4 davon haben Wohnungs interne Gasheizung. Die 5te in der ich wohne hat keine Heizung,..heize konservativ..Ofen/Kamin..Bei der Nebenkosten Abrechnung fürs Jahr 2018 ist mir erst malst aufgefallen, das mir Betriebskosten (Wartung Heizung)in Rechnung gestellt wurden..und Betriebskosten Wartung..RWM.) was auch immer RWM..bedeutet. Meine konkrete Frage. Muss ich die Kosten tragen für Wartung Heizung etc. ,obwohl ich keine habe..? ?

Warmwasser wird durch einen alten Gasboiler erzeugt...

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.12.2019 09:02

Hallo,

wenn die anderen Wohnungen Gasthermen haben, die gewartet werden, so lassen sich die Kosten hierfür individuell den einzelnen Wohneinheiten zuordnen. Gemäß HeizkostenVO §1 (1) können Wartungskosten für den Betrieb zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen abgerechnet werden. Aus unserer Sicht dürften Kosten, die Ihre Wohnung nicht betreffen, nicht abgerechnet werden. Ggf. könnten Kosten für die Wartung eines Gasboilers anfallen. Im Zweifel sollten Sie vor Ort die Beratung eines mietervereins oder eines Fachanwalts für Mietrecht in Anspruch nehmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

ChrisTa am 16.12.2019 14:25

1. Heute Nk Abrechnung erhalten, am 31.12 2019 soll der Betrag schon abgebucht werden. Habe ich kein Prüfungsrecht ?

2. Jedes 2 Jahr erhalte ich eine satte NZ von über 800 € bis heute 411€. Ich wohne in der selben Wohnung seit ca. 8 Jahren. 57,5 m2. Die Nz beruhen fast ausschließlich auf Heizkosten . Alle Wohnungen im Haus sind gleichgroße und eine Befragung anderer Mieter hat ergeben, das sie dieses Phänomen auch ab u d an mal haben. Aber nicht im selben Jahr wie ich. Da ich nicht in der Lage bin meine Heizröhrchen selber abzulesen und einmal im Jahr wird etwas gescannt, was ich auch nicht überprüfen kann, meine Frage: kann ich den Vermieter auffordern, meine Heizröhrchen monatl 1x durch den Hausmeister vor Ort ablesen zu lassen, damit ich mal nachvollziehen kann, wo diese Wechselsprünge herkommen.

Sie haben von 2,19€ pro m2 Wohnung je Monat durchschnittliche Nebenkosten gesprochen. Bei mir heute 2 76€ . Und es waren schon noch viel mehr. Ich habe Heizung max. auf 3 und heize nur WZ, Küche und Bad. SZ nie, Tür ist auch zu. Außerdem arbeite ich viel auf Montage , wo die Heizung in der Woche auf knapp unter zwei steht. Ich habe mich vor Jahren schon mal an einen online Mieterverein gewandt, bei 1000€ NZ der NK, aber außer, dass dieser das auch als nicht normal empfand, mein Vermieter auf deren Schreiben nicht reagierte, ist nichts passiert. Habe brav bezahlt und auf die nä. NKA gehofft. Diese war wieder normal, bis auf das dann folgende Jahr wieder.

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Immowelt-Redaktion am 17.12.2019 08:04

Hallo ChrisTa,

laut eines Urteils des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 49 C 609/04) darf der Vermieter strittige Nebenkostenabrechnungen nicht einfach vom Konto des Mieters abbuchen. Tut er es doch, darf der Mieter die Einzugsermächtigung widerrufen.

Ein Rechstanspruch, dass der Hausmeister einmal im Monat die Röhrchen abliest, gibt es nicht. Sie haben aber Anrecht auf Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung.

Soweit Ihre monatlichen Betriebskosten rund 20 Prozent teurer sind als im Durchschnitt, so ist dies für sich gesehen noch nicht auffällig: Der Dämmstandard und damit die Heizkosten des deutschen Gebäudebestandes unterscheiden sich erheblich, der genannte Betrag ist nur ein Durchschnittswert. Zudem kann auch das Alter/die Effizienz des Heizungssystems erhebliche Kostenunterschiede verursachen.

In Ihrem konkreten Fall raten wir, die Abrechnung (incl. Belegeinsicht) sorgfältig zu prüfen. Wenn regelmäßig erhebliche Nachzahlungen fällig werden, wäre es auch nicht verkehrt, wenn die monatlichen Betriebkostenvorauszahlungen entsprechend angepasst würden. Dadurch stiegen zwar die monatlichen Kosten geringfügig, die böse Überraschung zum Jahresende bliebe aber aus.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Nessi682 am 02.12.2019 18:42

Hallo,

wir haben für das komplette Jahr 2017 eine Nachzahlung von 815€ leisten müssen für eine 82qm Wohnung. Das war im Verhältnis zu den 8Jahren davor, die wir dort gewohnt haben, schon wirklich viel (doppelt so hoch wie das Jahr davor)

Soweit, so gut... im Mai 2018 sind wir ausgezogen. Heute habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2018 erhalten. In dem Fall vom 01.01. Bis 31.05.2018. Wir sollen 680€ nachzahlen... da stimmt doch irgendwas nicht... für 12 Monate 815€ und für das darauffolgende Jahr für 5Monate dann 680€? Wir sind ratlos... mit dem ehemaligen Vermieter besteht auch nicht unbedingt das Beste Verhältnis. Und rechtliche Hilfe geht ja leider auch sofort extrem an den Geldbeutel. Und wenn man sowieso schon sehr knapp ist, weiß man nicht wie man es bezahlen soll.

Was kann man am besten tun?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.12.2019 08:49

Hallo Nessi,

Sie sollten die Betriebskosten wie oben beschrieben gründlich kontrollieren, ob diese richtig und auch zulässig ist. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, um zu kontrollieren, dass er nicht zu viel abrechnet. Es gibt auch externe Anbieter, die für Sie die Prüfung Ihrer Abrechnung vornehmen.

Grundsätzlich ist es aber immer empfehlenswert, sich Rat bei einem Fachanwalt oder einer Mietervereinigung einzuholen. Die Erstberatung bei einem Anwalt darf übrigens nicht mehr als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosten (§34 RVG). Einige Anwälte bieten sogar eine kostenfreie Erstberatung an.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Martin am 25.11.2019 16:28

Guten Tag.

Ich bezahle jeden Monat eine Kabelgebühr in Höhe von 13,75€.

In meiner Betriebskostenabrechnung tauchen diese aber überhaupt nicht auf.

Meine Frage ist hierzu: Müssen diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung ersichtlich sein?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 26.11.2019 08:40

Hallo Martin,

wenn Sie selbst die Kabelgebühr direkt an die Kabelgesellschaft zahlen, dann ist das eine Leistung, die Sie unabhängig von den anderen Nebenkosten in Anspruch nehmen, so dass dieser Posten dann nicht in der Nebenkostenabrechnung auftaucht - denn in diesem Fall rechnet der Vermieter die Kosten ja nicht mit Ihnen ab, sondern die Kabelgesellschaft.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Rüdiger am 12.11.2019 18:25

Hallo,

ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung erhalten.

Ich bin am 01.12.2018 eingezogen und wohne bis dato in der Wohnung. Es handelt sich um eine 3 Zimmerwohnung mit 77 m2.

Die Schlüsselübergabe hatte am 22.11. stattgefunden. An diesem Tag wurden die Zähler notiert. Die Vermieterin sagte auch, dass ab diesem Datum die Heiz- und Wasserkosten gezahlt werden müssen.

Nun steht in dem Schreiben: Abrechnung der Heiz-Mietkosten 2018 (01.11.2018 - 31.12.2018). Der Zeitraum klingt schon merkwürdig.

Eine Seite weiter ist folgendes angegeben (Ihr Nutzungszeitraum 01.12.2018 - 31.12.2018, Abrechnunfszeitraum 01.01.2018 - 31.12.2018). Es wird eine Nachzahlung von 131,36 € erwartet. Ist dies so richtig? Kann das sein? Oder geht es hier um den Zeitraum vom 01.12.2018 - 01.12.2019??

Ich freue mich über eure Hilfe.

LG Rüdiger

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.11.2019 08:45

Hallo Rüdiger,

ob die Nebenkostenabrechnung korrekt ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Grundsätzlich muss der Vermieter eine gesamte Abrechnungsperiode abrechnen, die immer ein Jahr lang ist und dann, wenn ein Nutzerwechsel stattfand, anteilig aufteilen. D.h., für eine Abrechnung des Jahres 01.01.2018 bis 31.12.2018 müsste zunächst die Abrechnung für dieses Jahr erstellt und in einem weiteren Schritt zeitanteilig, bzw. bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten verbrauchsanteilig auf die Nutzer aufgeteilt werden.

Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, weisen wir darauf hin, dass Sie Anrecht auf Einsicht in die Belege haben und im Zweifel die Abrechnung z.B. von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen lassen können.

Nebenbei bemerkt: Da die kurze Nutzungsperiode bzgl. der Abrechnung bei Ihnen im Winter lag, könnte die doch recht hohe Nachzahlung auch daran liegen, dass diese durch die Heizkosten verursacht wurde. Denn Vermieter sind verpflichtet, Heizkosten überwiegend nach Verbrauch abzurechnen und im Winter ist der nunmal viel höher als im Sommer, so dass sich das bezogen auch eine ganze Abrechnungsperiode nivelliert. Hier könnten Sie bei der Prüfung zuerst ansetzen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Rüdiger am 15.11.2019 10:39

Hallo nochmal,

vielen Dank für die Antwort. Ist es denn richtig das mir die Nebenkosten ab dem 01.11 berechnet werden obwohl der Mietvertrag zum 01.12. ausgemacht ist? Schlüsselübergabe fand wie bereits erwähnt am 22.11.

Des Weiteren scheinen die Heizkosten sehr hoch zu sein. Ich habe Kosten in Höhe von 200 € und das für einen Monat. Das kann doch nicht sein oder?Ich habe ganz normal geheitzt. Als Stufe hatte ich zwischen 2-3 (maximale Stufe ist 5).

Ich vermute das die Ablesung eventuell nicht richtig War. Ich habe ein System von techem. Am 22.11. wurde die Ablesung durchgeführt mit dem Vermieter. Es wurde die Zahl, die als zweites im Display steht notiert. Neben der Zahl war ein Bleichstift Symbol vorhanden. Im Ineternet habe ich herausgefunden, dass diese Zahl mit dem Bleistift folgendes angibt:"Das ist ihr Stichtagswert der letzten Abrechnungsperiode". Ich vermute das der Wert vom Verbrauch Ende letzten Jahres war und nicht direkt vom 22.11.

Habe ich rechtlich die Möglichkeit den Zählerstand vom Vormieter zu sehen? Der Vormieter sollte ja einen Zählerstand zum Auszug erhalten haben.

Vielen Dank für die Hilfe.

LG Rüdiger


Immowelt-Redaktion am 15.11.2019 11:12

Hallo Rüdiger,

richtigerweis emüsste die Abrechnung dann anteilig vom 22.11. bis 31.12. sein.

Grundsätzlich haben Sie Anrecht auf Belegeinsicht zur Abrechnung. Ob der abgerechnete Verbrauch plausibel ist, können Sie ggf. abschätzen, wenn Sie den Energieausweis des Gebäudes einsehen. Dieser gibt an, wieviel KwH pro Quadratmeter verbraucht werden sollten (je nach Nutzerprofil kann der tatsächliche Verbrauch natürlich höher oder niedriger sein). Diesen Wert müssen Sie mit der Anzahl der Quadratmeter der Wohnung multiplizieren und erhalten somit den Wert in KwH, der ungefähr dem Verbauch entsprechen sollte. Abhängig von der Heizungsart und der sich daraus ergebenden Brennstoffkosten können Sie dann die ungefähren zu erwartenden Jahreskosten für die Beheizung berechnen.

Sofern Sie befürchten, dass der Vermieter den Zählerstand zum Jahresanfang und nicht den zum Einzug abgelesen hat, müssten die Kosten, die mit Ihnen abgerechnet wurden, vermutlich aber deutlich über den abgerechneten 200 € liegen. 200 € sind für einen Wintermonat zwar nicht wenig, zumindest in einem schnelcht gedämmten Haus aber durchaus möglich für eine Wohnung der angegebenen Größe.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Rüdiger am 15.11.2019 20:22

Vielen Dank für diese Ausführung. Das werde ich aufjedenfall nachrechnen.

Vielleicht können Sie mir mit diesen Angaben helfen:

Am 22.11. Wurde in einem Zimmer 3209 abgelesen. Dieser Wert steht in der Abrechnung als "Ablesewert alt". Wie schon oben erwähnt, scheint das der Wert der letzten Abrechnungsperiode zu sein. Nun steht in der Abrechnung als "Ablesewert neu" 3898. Auch das müsste der Ablesewert der letzten Abrechnungsperiode sein. Somit wurde ein Verbrauch von 689 berechnet.

Wichtig ist noch zu erwähnen, dass es sich um ein funkmessgerät handelt. Ich habe auch die letzten Tage beobachtet, dass die 3898 sich überhaupt nicht verändern, obwohl ich am Heizen bin.

Ich habe nun die Vermutung, dass die 3209 vom 31.12.2017 sind und nicht vom 22.11.2018. Das bedeutet, dass der Ablesewert höher als 3209 sein müsste und ich somit einen geringen Verbrauch und weniger Kosten hätte. Oder habe ich einen Denkfehler?

Kann ich den Vermieter auffordern mir den Zählerstand vom Vormieter geben zu lassen? Dann könnte ich feststellen, ob die Angaben richtig sind.

LG Rüdiger


Immowelt-Redaktion am 18.11.2019 09:37

Hallo Rüdiger,

leider können wir anhand der von Ihnen mitgeteilten Zählerstände aus der Ferne keine Rückschlüsse ziehen, ob hier alles korrekt ist oder nicht. Grundsätzlich haben Sie Anrecht auf EInblick in die Abrechnungsbelege, die Ihre Abrechnung betreffen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Sam Oht am 09.11.2019 12:22

Hallo,

Ich wohne in einer Liegenschaft mit 20 Wohnungen. Jede dieser Wohnungen verfügt zur Heizung und Warmwasserbereitung eine Gasheiztherme. In 2018 wurden von diesen 20 Thermen 14 Stück gewartet. Die Kosten wurden dann auf die Wohnfläche der gesamten 20 Wohnungen umgelegt. Auch die 6 Mieter die nicht in den Genuss einer Wartung kamen sollen nun für die Wartung bei den Nachbarn bezahlen.

Meiner Meinung nach zählt Abrechnung nach Verursacherprinzip vor Pauschalabrechnung. Oder liegt ich falsch?

LG Thomas

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Immowelt-Redaktion am 11.11.2019 10:14

Hallo Thomas,

vielen Dank für deinen Kommentar. Zu diesem Fall ist uns leider kein höchstrichterliches Urteil bekannt, das hierbei Orientierung geben könnte. Wir würden dir empfehlen, dich hierfür an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden und dich dort beraten zu lassen.

Mit besten Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Häsinam 08.11.2019 19:35

Hallo,

wir hatten letztes Jahr mit unserem gemietetem Einfamilienhaus leider einen Eigentümerwechsel. Zu den Nebenkosten: die bisherige Vermieterin hatte eine Gebäudeversicherung in Höhe von € 178,00 abgeschlossen und wir gehen davon aus, dass sie die notwendigen Dinge versichert hatte. Unser neuer Eigentümer hat einen Versicherungswechsel vorgenommen und wir müssen jetzt für die Gebäudeversicherung € 451,00 zahlen (Rechnungsbeleg hat er beigefügt) . Das Haus hat 145 qm, Baujahr 2001 und liegt nicht in einem Hochwassergebiet oder Sonstiges. Es gibt keine Kinder oder Tiere.

Uns kommt das sehr „Luxuriös“ vor. Wie beurteilen Sie dies?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.11.2019 09:26

Hallo Häsin,

Vermieter sind zwar gehalten, bei den Betriebskosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet aber nicht, dass sie grundsätzlich den günstigsten Anbieter wählen müssen. Unter Umständen (aber das können wir aus der Ferne nicht beurteilen) hatte die alte Police einen geringeren Leistungsumfang. Am besten, Sie fragen den Vermieter, was der konkrete Grund für den Wechsel zum teureren Anbieter war.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


hardcore_asi am 26.11.2019 22:57

Befindet sich dieses Haus in der nähe von Düren?

Ch231997 am 07.11.2019 20:44

Hallo,

es geht um die Betriebskostenanrechnung für 2018. Der Zeitraum ist für den 01.01.2018-31.12.2018 angegeben. Der Zeitraum der Heizkosten ist mit dem 01.04.2018-31.03.2019 verwiesen. Für eine Wohnung in Bayern mit 62m2 soll ich nun eine Nachzahlung von 730,99€ tätigen. Komme bei den Nebenkosten auf einen Wert von 2,92€/Monat/qm. Kann das überhaupt stimmen? Kommt mir jedenfalls sehr sehr hoch vor.

Danke im Voraus und freundliche Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.11.2019 08:49

Hallo Ch231997,

laut Betriebkostenspiegel des deutschen Mieterbundes belaufen sich bei Mietwohnungen die durchschnittlichen Betriebskosten in Deutschland auf 2,19 Euro pro Quadratmeter und Monat. Die von Ihnen genannte Zahl liegt darüber. Allerdings kann es durchaus sein, dass manche Gebäude, etwa wegen einer schlechten Dämmung oder eine ineffizienten Heizung höhere Betriebskosten verursachen. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, so haben Sie das Recht, in die Belege zur ABrechnung einzusehen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

senada1975 am 21.10.2019 06:48

Hallo

Ich habe sehr hoche Abrechnung gekriegt letzten Jahr da 2400 nachzalung und diese Jahr fast 1800 .Bin überzeugt da stimmt wass nicht .Wohnfläche ist nur 62 m 2 .Ich habe bereit 2040 Euro schön pauschall bezahlt pro Jahr. WO KANN ich mich wenn den um das überprüfen.

Mit freundlichen Grüssen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.10.2019 12:07

Hallo senada1975,

rein rechnerisch ergäben sich damit mehr als 5 Euro NK pro Quadratmeter und Monat. Das kommt uns sehr hoch vor - der deutsche Mieterbund hat durchscnittlich 2,19 Euro pro Quadratmeter in seinem Betriebskostenspiegel für Deutschland ermittelt.

Als Mieter haben Sie Anrecht auf Einsicht in die Belege zu Ihrer Betriebkostenabrechnung. So können Sie die Abrechnung nachvollziehen und ggf. eventuelle Fehler erkennen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

zosia1990 am 07.10.2019 12:10

Hallo,

ich habe eine Frage zur GRUNDSTEUER B.

Ich habe mal die Abrechnung von 2017 und 2018 verglichen.

2017 habe ich das ganze Jahr in der Wohnung gelebt,

2018 nur zwei Monate.

Jetzt ist die GRUNDSTEUER B aber bei beiden gleich.

Ist das so richtig, oder hätte man diese auch anteilig berechnen müssen?

Mit freundlichen Grüßen

S.P.

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Immowelt-Redaktion am 08.10.2019 08:47

Hallo zosia1990,

wird ein Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode beendet, so muss der Mieter die Betriebskosten nur anteilig tragen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

A.N. am 06.10.2019 14:29

Sehe geehrte Damen und Herren,

unsere Nebenkostenabrechnung für 2018 weicht von den übrigen der letzten Jahren um 500,- ab. Dieser neue Posten nennt sich "Kaminkehrer einzeln 500,11 Euro", "Kaminkehrer allgemein 30,00 Euro" wird auch noch aufgeführt. KAMINKEHRER EINZELN ist uns völlig unbekannt und neu,

. Wir haben eine 30' jährige Etageheizung,eine Gastherme,

Eigentum des Wohnungseigentümer.

Nun also eine Nebenkostenabrechnung, die über 500,- Euro mehr über dem Budget liegt.

Was sollen wir tun, zahlen?

Mit freundlichen Grüßen

A.N.

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Immowelt-Redaktion am 07.10.2019 11:13

Hallo A.N.,

Sie haben als Mieter grundsätzlich Anrecht auf Einsicht in die Belege und können so nachprüfen, ob die Kosten tatsächlich in der genannten Höhe angefallen sind. Ohne es aus der Ferne beurteilen zu können, merken wir noch an: Die sehr hohen Kaminkehrerkosten kommen uns überprüfenswert vor.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Nihil am 13.09.2019 15:01

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gerade habe ich von unserer Hausverwaltung die Nebenkosten Abrechnung für 2018 erhalten.

Wir sollen 657,53 € nachzahlen.

Die höchsten Kosten sind dabei durch Hausmeisterkosten, Gebäudereinigung und Gartenpflege entstanden.

Dies wäre für uns eigentlich auch kein Problem.

Wenn denn der Hausmeister, welcher auch die Gärten und Putz Arbeiten machen soll, seinen Tätigkeiten auch nachkommen würde.

Allein seit 6 Monaten wurde der Hauflur nicht mehr geputzt.

Wir sind schon dankbar, dass er wenigstens die Mülltonnen heraus stellt.

Sollten wir hier eine Einsicht der Belege fordern und Wiederspruch einlegen?

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Immowelt-Redaktion am 16.09.2019 11:31

Hallo Nihil,

wenn Leistungen überhaupt nicht erbracht wurden, besteht eigentlich keine Grundlage, diese Kosten zu berechnen. Allerdings könnte es schwierig werden, dies auch zu belegen. Sie sollten den Vermieter/Verwalter darüber informieren, dass diese Arbeiten nicht/unzureeichend erledigt werden und für die Zukunft ggf. die Nichterledigung der Arbeiten dokumentieren.

Beste Grüße

die Immowelt-Reaktion

Paul am 12.09.2019 13:40

Hallo,

es werden in unserem Wohngebiet zwei Doppelhäuser( 24 Parteien) für die Pflege des einzigen Spielplatzes kostenpflichtig herangezogen.Der Spielplatz wird aber von allen Anwohnern benutzt( ca. 240 Parteien).

Ich habe diese Verfahrensweise schon letztes Jahr moniert.

Die Begründung der Wohnungsbaugesellschaft lautete, daß der Spielplatz auf dem Grundstück

des anderen Hauses läge, unser Grundstück aber in etwa gleich groß wäre, und diese beiden

Grundstücke nun zusammen veranschlagt würden-das wäre gesetzeskonform.

Nun habe ich durch das Katasteramt herausgefunden das :

1.Garkein gemeinsames Flurstück gibt.Die Häuser stehen auf eigenen Flurstücken,

2. Die Größe auch erheblich abweicht. Nämlich 1300 m² zu 1800 m².

Leider kann ich im Internet nichts zu der Problematik finden.

Über eine Auskunft würde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße

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Immowelt-Redaktion am 13.09.2019 11:12

Hallo Paul,

aus der Ferne ist dies zwar schwer zu beurteilen. Im Allgemeinen gilt aber bei einer Wohnanlage, dass diejenigen Betriebskosten, die die gesamte Anlage betreffen, auch hinsichtlich der gesamten Anlage umgelegt werden muss und nicht nur auf einen kleinen Teil der Bewohner. Da uns die genauen Umstände jedoch nicht bekannt sind, raten wir, die Sache vor Ort z.B. von einem Mieterverein oder einem Anwalt prüfen zu lassen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

mariokufelam 30.07.2019 20:22

Guten Tag

Mietausfalvagnis nicht rechtlich bezahlt

Kann ich wirklich nur die letzten 3 Jahre anfordern

Staffelmiette bei Wohnung- ist die auch zulässig für Garage

Danke

Mfg

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Immowelt-Redaktion am 31.07.2019 11:11

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn Sie Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung haben, müssen Sie diese binnen zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung mitteilen. Ansonsten gilt die Abrechnung als stillschweigend akzeptiert. Eine Staffelmiete kann auch bei der Vermietung von Garagen vereinbart werden.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und Einzelfälle aus der Ferne daher nicht abschließend bewerten können. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Kovek am 29.07.2019 18:43

Halo! Ich wohne in einen Wohnung seit 1 Jahre,jetzt habe ich bekommen eine Rechnung,besitzer hat ausgedruckt zu Hause etwas ohne unterschrift oder irgendwas nur sagt ich muss zahlen noch 770 eu weil zu viel Wasser habe ich benutzt...Viel abrechnungen sind sichtbar und viele Sache was hat gewechselt bei Wohnung...Unglaublich,und ich möchte fragen,soll ich rectsanwahlt fragen,oder was zu tun wenn so was passiert? Kann nicht seint so viel Geld zu zahlen,ich habe ganze Jahr bezahlt nebenkosten und normal geduscht,waschmaschine benutzt,aber 770 eu??? Bitte helfen mir.. :(

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.07.2019 08:55

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

tatsächlich ist das eine relativ hohe Nachzahlung. Als Mieter haben Sie zunächst das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die dieser als Grundlage für die Nebenkostenabrechnung genutzt hat. Bringt Ihnen diese Überprüfung keine Klarheit, können Sie die Abrechnung tatsächlich auch rechtlich prüfen lassen, entweder von einem Mieterverein oder direkt von einem Fachanwalt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

H.G.6366 am 21.07.2019 12:43

Hallo,habe in meiner Nebenkostenabrechnung eine Rechnung für die Wartung des Heizungskessel bekommen. Darin sind Arbeitszeiten, Messungen, Überprüfungen und Ersatzteile aufgeführt. Muss ich alle aufgeführten Artikel begleichen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 22.07.2019 10:18

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Arbeitszeit, Messungen und Überprüfungen gehören regulär zur Wartung einer Heizungsanlage und können über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Wenn sich aber im Rahmen einer solchen Überprüfung herausstellt, dass es einen Defekt an der Anlage gibt und dieser repariert werden muss, müssten diese Kosten vom Vermieter getragen werden. Wenn also die genannten Ersatzteile im Zuge einer Reparatur der Anlage eingesetzt wurden, können die Kosten dafür nicht auf den Mieter umgelegt werden. Ob das so ist, können wir aus der Ferne aber nicht abschließend beurteilen. Wir würden Ihnen raten, hierzu noch einmal bei Ihrem Vermieter nachzuhaken und die Betriebskostenabrechnung im Zweifelsfall von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Moe1986 am 12.07.2019 13:38

Hi,

ich habe diese Woche meine Abrechnung für 2018 bekommen. Muss 170 € nachzahlen.

Mein Problem: ich wohne erst seit dem 15.9 2018 (also nur 3,5 Monate im Jahr 2018), zahle 150€ monatlich für meine Nebenkosten.... wie kann es sein das ich jetzt in nur 3,5 Monaten 170€ dazu zahlen muss....(Heizkosten 3,5 Monaten ist in Höhe von 430€ dokumentiert....haha... wir hatten letztes Jahr bis November Traumwetter in Hamburg und musste erst im Dezember anfangen zu heizen...kommt auch dann schon mal gar nicht hin...wie kann es für eine Person dann bitte so hoch sein????? ich hoffe sie haben einen Rat

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.07.2019 09:27

Hallo Moe1986,

wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, haben Sie das Recht, in die der Abrechnung zugrunbde liegenden Belege einzusehen, um etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen. Ob eine Nachzahlung in der angegebenen Höhe, bzw. Heizkosten in der von Ihnen genannten Höhe möglich ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen, da dies von verschiedenen Faktoren abhäng (Isolierung des Gebäudes, individuelles Heizverhalten, Größe der Wohnung, Art und Effizienz der Heizanlage etc.).

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Josi 2910 am 02.07.2019 22:38

Hallo

Meine Abrechnung geht vom 1.9.2017 bis 31.12.2018 ist das zulässig ? Heizung und Wasser werden für diesen Zeitraum (16Monate) berechnet , jedoch nur 12 monate unserer eingezahlten Nwbenkosten.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.07.2019 11:09

Hallo,

gemäß § 556 Absatz 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Ein längerer Abrechnungszeitraum ist unzulässig. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir einzelne Betriebskostenabrechnungen aus der Ferne nicht abschließend prüfen können. Im Zweifel empfehlen wir daher stets die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Sonni56 am 27.06.2019 13:38

Ist es aber zulässig einfach eine Pauschale auf die Mieter zu erteilen egal ob und wie oft im Garten was gemacht wird.

Hab nach nen Sturz, wo der Hausmeister falsche Angaben an die Grundstűckversicherung angemahnt das Laub und Fallobst nicht entfernt wird und viele Gehwegplatten zu hoch sind aber nur der Weg würde mit Sand aufgefűllt und die Gehwegplatten gerichtet sogar die kaputten. Das Laub liegt Heute noch an der Hauswand beim Blumenbeet was schlimmer wie ne Wiese aussieht. Das gesamte Grundstück ist verwahrlost seid dem die Hausverwaltung mit ihren Hausmeisterservice das übernommen hat.

Beschwerden nutzen nichts eine Nachbarin macht regelmäßig Bilder um bei der nächsten Abrechnung Beweise zu haben.

LG Sonja

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Immowelt-Redaktion am 27.06.2019 13:46

Hallo Sonja,

natürlich müssen die Kosten für die Gartenarbeit, die auf den Mieter umgelegt werden, auch tatsächlich entstehen. Ein Vermieter kann nicht einfach Geld für Arbeiten verlangen, die nicht durchgeführt werden. Um eben das zu überprüfen, haben Mieter ja das Rechte, die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gedient haben.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Sonni56 am 27.06.2019 14:23

Einsicht bekommt keiner viele sind mit Mieter und und Anwalt dabei die Mißstande aufzuklären. Deshalb sind auch von 20 Mietern schon 12 weggezogen. Man kommt nicht an die ran der Hausmeister fängt was an und läßt alles liegen beschweren bei seiner Frau im Bűro nützt nichts. Am Eigentümer kommen wir nicht ran und den Vertreter? fraglich haben wir nur durch Zufall in der Bauphase gesehen und der meinte ja das die Verwaltung in seinen Interesse handelt und vorher könnten die Mieter bei der anderen Verwaltung machen was die Mieter wollten. Die wollen nicht das wir uns untereinander austauschen oder mit den Handwerkern sprechen, das würde mir schriftlich untersagt. Hatte mich mit den Maler unterhalten der wissen wollte ob es sich wieder geändert hat, und als ich was negatives sagte stand der Hausmeister plötzlich neben uns obwohl wir nicht bemerkt hatten das er auf den Grundstück war.

Wir werden regelrecht schikaniert und ausgenutzt denke das wir ausziehen sollen. Die bekommen ja dann immer vom Eigentümer die Vermittlungsgebuhr. Neue Mieter ziehen innerhalb eines Jahres aus.

Ist egal wer sich beschwert mit oder ohne Anwalt das interessiert denen nicht.

LG Sonja

Sonni56 am 27.06.2019 00:27

Pauschale für Garteninstandsetzung

Seiddem Wir eine neue Hausverwaltung vor 6 Jahren haben gibt es nur Ärger.

Anfangs ging ja noch aber vor 2 Jahren wurde das Dach neu gedeckt und 11.2 % die Miete erhöht. Das wurde von Mietern überprüft und als nicht korrekt angesehen. Es haben sich einige geweigert die Mieterhöhung zu zahlen. Bodennutzung wurde danach untersagt weil wir Ende des Jahres mit geteilt bekamen das pro Eingang eine Wohnung eingebaut wird und uns wurde der Boden gekündigt und auf den Keller verwiesen den wir eh schon hatten.

Als Gutmachung sollten wir die höhere Miete statt Mai 2018 erst im August bezahlen, grad wegen der Baumaßnahme.

Garten könnte nicht genutzt werden, hatten Trampolin Grillecken und Spiehauser drauf alles mußte entfernt werden obwohl es immer im Sommer dauerhaft draußen stand und auch gemeinsam genutzt wurde. Der Hammer kam bei der Betriebskostenabrechnung, für Garteninstandsetzung sollten wir ne PAUSCHALE VON 4200 BEZAHLEN OBWOHL NICHTS IN DEN BAUPHASEN GEMACHT WURDE ODER NUR MINIMAL. LAUB UND FALLOBST NIE ENTFERNT, VOM RASENMÄHEN TAGELANG AN ALLEN ECKEN DRECK LIEGENGELASSEN MANCHMAL WOCHENLANG.

AUF WEGESICHERUNG WIRD NICHT GEACHTET, LOSE HOCHSTEHENDE GEHWEGPLATTEN. NACH STURZ WURDEN BEWUßT FALSCHE ANGABEN WEGEN DER HÖHE GEMACHT WAS ABER WIEDER BELGT WERDEN KÖNNTE.

GEHÖRT DAS NICHT AUCH ZUR GARTENPFLEGE LAUB UND BLUMENBEETE INSTAND ZU HALTEN ODER SETZEN. KANN EINFACH NE PAUSCHALE BERECHNET WERDEN UND DAS OBWOHL NICHTS GEMACHT WIRD. VON MÄRZ BIS NOWEMBER WAREN DIE BAUMAßNAHMEN UND EIN SWERGEWICHTIGER KRAN HAT ZUDEM EINEN TEIL DES GARTENS SOWIE AUFGANG VERWŰSTET UND BESCHÄDIGT.

DER SOGENANTE HAUSMEISTERDIENST IST DER MANN VON DER DAME AUS DEN BŰRO UND AB MÄRZ WÜRDE WEGEN VIELER BESCHWERDEN BESCHLOSSEN DAS EIN FESTER HAUSMEISTER KOMMT UND DIE KOSTEN AUF DIE MIETER UM GESTZT WIRD.

UNS WÜRDE NATÜRLICH OHNE UNS ZU BERICHTEN DER HAUSMEISTER VON DEN DIENST VORGESETZT. NUN WIRD FAST NICHTS MEHR GEMACHT 2 MAL BIS JETZT RASEN GEMÄHT. BLUMEN WÜRDE BEI EINEN HAUS GEPFLANZT NICHT GEGOSSEN UND WAREN NACH 4 WOCHEN KAPUTT. EINE SICHTSCHUTZHECKE WURDE EINFACH ABGESÄGT LETZTE WOCHE UND ALLES AUF DEN HAUFEN GESCHMISSEN. BLUMEN DIE WIR GEPLANZT HATTE SOLLTEN WEG ODER ER HAT DIE RAUSGERISSEN UND ENTSORGT NACH DEN ANGESAGTEN TERMIN.

BESCHWEREN GEHT NICHT SEINE FRAU DECKT ALLES AB UND MEINT ER WŰRDE IMMER NACH DEN RECHTE SEHEN UND ALLES IN ORTNUNG HALTEN. DIE ANDEREN HECKEN WUCHERN VOR SICH HIN DAß DER GEHWEG KAUM ZU BELAUFEN IST.GARTENNUTZUNG NUR NOCH BEGRENZT DÜRFEN RAUSSTELLEN ABER ALLES WIEDER WEGRÄUMEN.

ES WIRD AUF UNSERE RECHTEN UND PFLICHTEN VERWIESEN, HABEN DIE NUR WIR MÜSSEN WIR ALLES AKZEPTIEREN UND UNS SCHICKERNIEREN LASSEN.

ICH HAB SOGAR EINEN DROHBRIEF ERHALTEN WEGEN RUFSCHÄDIGUNG UND VERLEUMDUNG NACHDEM 3 WOCHEN ÜBER OSTERN DER MÜLL NICHT ABGEHOLT WERDEN KÖNNTE WEIL DER ABHOLTAG VERSCHOBEN WAR UND SO DER ZUGANG VON DER STRASSE WAS SONST VON 10 BIS 12 UHR GESPERRT IST, ZUGEPARKT WURDE.ICH HAB AUF ANRUFBEANTWORTER NUR GESAGT DANN MUßTE HALT DER HAUSMEISTER DAFÜR SORGEN DAS DIE MULLE ZUGÄNGLICH GEMACHT WIRD ALSO EINFACH AN DIE SEITE DES PARKPLATZEINFAHRT ZU STELLEN.

MAN WIRD NUR SCHNIBBIG UND FRECH ABGEWIMMELT WENN MAN MAL JEMANDEN ERREICHT. EINSICHT IN DIE BETRIEBSKOSTEN HAT BISHER KEINER, SELBST ÜBER ANWALT UND MIETERVEREIN ERHALTEN.

VON DAMALS 20 MIETPARTEIEN SIND 12 IN DEN 2 JAHREN AUSGEZOGEN.

SORRY BIßCHEN LANG GEWORDEN.

ERBITTE DRINGEND UM Info

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Immowelt-Redaktion am 27.06.2019 10:22

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

grundsätzlich gilt in Sachen Gartenpflege das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Einmalige Instandhaltungsarbeiten darf der Vermieter nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, das geht nur mit der regelmäßigen Pflege des Gartens. Um das zu überprüfen, haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Belege, die dem Vermieter als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung genutzt hat. Verweigert der Vermieter diese Einsicht, kann der Mieter eine etwaige Nachzahlung so lange verweigern, bis der Vermieter sie gewährt.

Wir dürfen allerdings keine Rechtsberatung leisten und können Ihre Betriebskostenabrechnung aus der Ferne daher nicht abschließend prüfen. Mit dem Gang zu Mieterverein und Rechtsanwalt sind Sie aber den richtigen Schritt bereits gegangen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich weiterhin von diesen Stellen beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Karlheinz Nirschlam 24.06.2019 17:03

Hallo,

kann mir mein Vermieter in der Abrechnung die Nachmontage der Rauchwarnmelder in Rechnung stellen?

Bitte um Antwort

Karlheinz

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 25.06.2019 08:43

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Miete für den Rauchmelder oder dessen Wartung wäre unter Umständen über die Nebenkostenabrechnung umlagefähig, ebenso könnte der Vermieter die Kosten für die Montage eines Rauchmelders im Zuge einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Monatsmiete umlegen. Nicht möglich ist es aber, die einmalige Montage über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umzulegen.

Bitte haben Sie abschließend Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

????am 11.06.2019 19:05

Ich wohne in einem 3Famienhaus. Alles schoen und gut. Nur die nebenkostenabrechnung bringt Stress. Es sind 3wasseruhren fuer die Waschmaschine angebracht. Ist es nicht möglich den Wasser Verbrauch der einzelnen Maschinen aufzuführen,und nicht mit dem allgemein Wasser Verbrauch.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.06.2019 08:51

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

möglich unter Umständen schon, aber nicht vorgeschrieben. Lediglich Warmwasser- und Heizkosten müssen laut Gesetz teilweise verbrauchsabhängig berechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Hans Behrens am 10.05.2019 22:32

Ich bin am 15. Februar 2019 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Seit Wochen versuche ich meine Mietvorauszahlung in Höhe von € 1.000,-- zurück zu bekommen. Vor 4 Wochen hat der Vermieter mir mitgeteilt, er hätte noch eine Nachforderung wegen verauslagter Stromnachzahlungen für die Zeit vom 13.05.2016 bis zum 13.11.2018 (3 Abrechnungen).

Nachzahlung für die Zeit vom 13.05.2016 bis zum 21.06.2017 € 783,67.

Nachzahlung für die Zeit vom 22.06.2017 bis zum 24.11.2017 € 272,27

Nachzahlung für die Zeit vom 25.11.2017 bis zum 13.11.2018 € 602,60

Frage: Auf welche Kosten hat er noch ein Anrecht? Verjährungsfrist?

Für eine Antwort möchte ich mich jetzt schon bedanken.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.05.2019 10:21

Hallo Hans Behrens,

zunächst ist es ungewöhnlich, dass Ihr Vermieter Strom als Nebenkosten abrechnet (sofern es sich nicht um den Strom zum Beispiel für die Außen-/Treppenhausbeleuchtung handelt), da üblicherweise der Mieter selbst einen Versorgervertrag für seinen Haushaltsstrom mit dem Stromanbieter abschließt - der Vermieter hat damit nichts zu tun. Sollte jedoch hiervon abweichend im Mietvertrag vereinbart worden sein, das der Haushaltsstrom vom Vermieter verauslagt wird, so gölte auch hier, dass der Vermieter Nebenkosten spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen darf. Wenn also zum Beispiel der Abrechnungszeitraum vom 1.01. bois 31.12. eines Jahres läuft, so muss der Vermieter spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres die Nebenkosten abrechnen. Tut er dies nicht, sind eventuelle Nachforderungen verjährt. Beachten Sie jedoch bitte, dass wir Ihren Fall aus der Ferne nicht abschließend beurteilen können, da wir die Vereinbarungen im Mietvertrag nicht kennen und keine individuelle Rechtsberatung leisten dürfen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Petra am 02.05.2019 22:34

Ich wohne seit 1.9.16 in einem 2 familienhaus. Nun werden mir für gartenpflege anteilig 446,25 aus einer rechnung für baumschnitt berechnet 1/4 aus der gesamtrechnung. Mir ist nicht bekannt,eann diese bäume das letzte mal geschnitten wurden. In den 2,25 jahrem, die dort wohne sind die bäume jedoch nicht so hoch gewachsem. Soll ich zahlen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.05.2019 09:21

Hallo Petra und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die regelmäßigen Kosten der Gartenpflege können prinzipiell schon auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings kann der Vermieter natürlich nur solche Kosten umlegen, die auch tatsächlich entstehen. Der Mieter hat daher das Recht, beim Vermieter die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gedient haben. Wir würden Ihnen zunächst empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Gibt es auch dann noch Unklarheiten, können Sie Ihre Betriebskostenabrechnung von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt rechtlich prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Petra am 03.05.2019 14:23

Die belege habe ich, die rg ist ok. Auf meine nachfrage für dem umlageschlüssel hat mir der vermieter mitgwteilt, dass mir 25 % in rechnung gestellt hat. Macht die nachfrage sinn, wann der letzte rückschnitt war, m.E.kann er mir nur die kosten anteilig für 2.25 jahre betechnen? Danke für die antwort. Petra


Immowelt-Redaktion am 03.05.2019 14:27

Die Nachfrage ergibt sicher Sinn. Im konkreten Fall kommt es darauf an, in welchen Abständen die Arbeiten generell erfolgen. Unter Umständen dürfen die Kosten dann tatsächlich nur anteilig umgelegt werden. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Die rechtliche Prüfung Ihrer Abrechnung muss letztlich ein Mieterverein oder ein Fachanwalt übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Evelina06 am 29.04.2019 17:43

Hallo,

Ich bin in der Wohnung schon über 8 Jahre. In der letzten Nebenkostenabrechnung erschien auch die Grundsteuer (zum ersten mal in diesen 8 Jahren!). Kann meine Vermieterin so machen, wenn vorher sie diese Steuer "vergessen" hat?

Und noch eine Frage: in meinem Vertrag steht 120 euro für Nebenkosten monatlich extra. Vor einem Jahr habe ich ein Brief von meiner Vermieterin bekommen, wo sie die Gesamtmiete um 20 Euro erhöhte, wobei der Beitrag für Nebenkosten reduziert wurde, d.h. sie nimmt das Geld von der Nebenkosten für sich selbst. Ist das rechtlich korrekt?

Danke im voraus!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.04.2019 08:37

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

zur ersten Frage: Ja, das ist möglich. Zur zweiten Frage: Ihr Vermieter kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Kaltmiete erhöhen. Gleichzeitig kann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung der Abschlag für die monatlichen Nebenkosten sinken, so dass sich in der Summe eine Erhöhung der Gesamtmiete von 20 Euro ergibt. Wir wissen allerdings nicht, ob dies bei Ihnen auch tatsächlich so der Fall war.

Bitte beachten Sie auch, dass wir aus der Ferne Ihre Nebenkostenabrechnung nicht auf Ihre Rechtmäßigkeit prüfen können, auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Jörg Thiermannam 11.04.2019 19:01

Hallo.

Ich habe jetzt meine Abrechnung für das vergangene Jahr bekommen.

Meine Vermieterin ist der Auffassung, alles pro Kopf abrechnen zu können. Selbst den Schornsteinfegdr!

Situation.

2-Familienhaus vorne, EG wohnt eine Person, im OG wohnen meine Frau und ich. Dieses Haus hat eine eigen Gebäude und Haftpflichtversicherung.

Jede Wohnung eine Gasetagenheizung.

Hinterhaus ist von einer Person bewohnt.

Die Grundsteuer ist für Alle Wohneinheiten, vorne und hinten.

Wasser, Abwasser, Müll, wird pro Kopf abgerechnet, das ist korrekt.

Nun rechnet Sie aber auch den Schornsteinfeger pro Kopf, genau wie die Versicherungen und die Grundsteuer!

Mein ges. Menschenverstand sagt, dass es falsch ist!

Wir gehen mal davon aus, dass alle 3 Parteien die gleiche Wohnfläche haben, dann müsste es doch folglich so abgerechnet werden:

Schornsteinfeger je zur Hälfte, genau wie Versicherungen.

Die Grundsteuer wiederum zu je 1/3?

Vielen Dank im Vorfeld.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.04.2019 09:41

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wie abgerechnet wird, ist in der Regel im Mietvertrag geregelt. Prinzipiell ist es möglich, den Schornsteinfeger auch nach Personenzahl auf die Mieter umzulegen. Fehlt eine solche Vereinbarung muss grundsätzlich nach Wohnfläche abgerechnet werden, einzige Ausnahme sind hier die Kosten für Heizung und Warmwasser, die anteilig nach Verbrauch abgerechnet werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Jo am 07.04.2019 11:23

Guten Tag,

ich habe heute unsere Betriebskostenabrechnung bekommen und war sehr erschrocken. Darf der Vermieter die Gastankmiete mit anrechnen?

Weiterhin wurde die Notbefüllung durch eine Firma mit angerechnet. Darf das sein? Zur Notbefüllung kam es, da der Vermieter es versäumt hatte rechtzeitig Gas zu bestellen.

Dazu kommt das die Gaslieferung zu 50% mit aufgeführt wurde und auch mit bezahlt werden soll. Ist das rechtens? Es kann doch nur das bezahlt werden was verbraucht wurde oder nicht?

Monatliche Nebenkosten werden von uns generell bezahlt.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.04.2019 12:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Miete für den Gastank kann prinzipiell über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Umlage von Nebenkosten grundsätzlich im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei Heizkosten ist gesetzlich geregelt, wie diese auf den Mieter umgelegt werden müssen. In der Regel müssen mindestens 50, höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. In der Regel deshalb, weil in einem Zweifamilienhaus, in dem eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird, davon abweichende Regelungen möglich sind. Ob auch eine Notbefüllung umgelegt werden kann, können wir an dieser Stelle leider nicht abschließend klären, entsprechende Urteile sind uns aktuell nicht bekannt. Grundsätzlich gilt aber, dass der Vermieter bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Nebenkosten des Mieters beeinflussen, ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen muss.

Bitte beachten Sie abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

tini am 27.03.2019 19:59

Hallo kann mir jemand sagen wo ich die Nebenkostenabrechnung ueberpruefen lassen kann

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.03.2019 11:03

Hallo Tini,

der örtliche Mieterverein kann dies in der Regel überprüfen, ebenso ein Rechstanwalt - das dürfte aber teurer sein als erstere Variante.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Evelyn am 24.03.2019 19:46

Eine Frage:

Eine Wohngebäudeversicherung bezieht sich doch das komplette Haus einschließlich Keller, eventuell auch Garage.

Ich wohne in einer Einliegerwohnung in der Mansarde eines Einfamilienhauses. Die Erdgeschoßwohnung bewohnt die Vermieterin. Ich habe nur einen winzigen Abstellraum in meiner Wohnung, aber keinen Abstellraum im Keller und auch keinen Zugang zu Keller oder Garage. Auch zum Garten habe ich keinen Zutritt. Ist es dann gerechtfertigt, meinen Anteil an der (600 Euro teuren) Wohngebäudeversicherung nach der reinen Wohnflächenrelation zu berechnen, so dass ich ca. 40% der Versicherungskosten übernehmen muss? Ich fühle mich dadurch benachteiligt. Kann man in einem solchen Fall auch einen anderen Verteilerschlüssel aushandeln? Im Mietrecht finde ich keinen Hinweis für einen solchen Sonderfall. Für einen guten Rat wäre ich Ihnen dankbar.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 25.03.2019 11:13

Hallo Evelyn und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Sie können natürlich versuchen, mit dem Vermieter einen anderen Umlagemaßstab auszuhandeln, einen Rechtsanspruch darauf haben Sie aber nicht. § 556a BGB schreibt sogar ausdrücklich vor, dass die Betriebskosten (und dazu gehört die Wohngebäudeversicherung) nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden müssen, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Dada am 07.03.2019 08:56

Hallo Ich habe frage wie rechnet man grundsteuer und Gabeudeversichrung in miete weil mein Vermieter hatt gerechnet das wir das teilen .Wir haben mitt Vermiter zusammen gewohnt, er in eg und wir in 1 etage

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.03.2019 10:47

Nebenkostenabrechnung prüfen ▷ die 11 häufigsten Fehler von Vermietern

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Vereinbarung hierzu findet sich in der Regel im Mietvertrag. Gibt es dort keine Vereinbarung, müssen die Betriebskosten (dazu zählen auch Grundsteuer und Gebäudeversicherung) gemäß § 556a BGB nach Wohnfläche umgelegt werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel empfehlen wir daher das Gespräch mit einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Peter Schneider am 16.02.2019 23:46

wie sieht es aus, wenn die NKA kein Datum enthält, nicht per Post zugestellt wurde, sondern per Hausmeister eingeworfen wird, das auch noch zu spät, der Zustellungszeuge der Sohn des Hausmeisters ist, nach telefonischer Reklamation eine Mahnung mit rückdatiertem Ausstellungsdatum verschickt wird? Ist mir genau so passiert. Ich bin Grundsicherungsempfänger, kann mir einen Anwalt nicht leisten, was kann man tun? Das Sozialamt zuckt mit den Schultern...

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.02.2019 09:23

Hallo Herr Schneider,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Nebenkostenabrechnung muss nicht zwingend per Post zugestellt werden, sie kann auch händisch in den Briefkasten eingeworfen werden. Wichtig ist, dass erstens der Abrechnungszeitraum angegeben ist und dass sie pünktlich kommt. Wenn der Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lässt, führt dass dazu, dass er keine Nachzahlung mehr fordern kann. Es hilft auch nichts, die Abrechnung später rückzudatieren.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollte der Vermieter weiterhin auf eine Nachzahlung bestehen, empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Sabine am 11.02.2019 13:56

In der Nebenkostenabrechnung sind alle Positionen-Strom,Treppenhausreinigung,Winterdienst,Versicherungen und Grundbesitzabgaben-zuzüglich Mwst. Im Haus sind mehrere Büros-sicher vorsteuerabzugsberechtigt-ich als Mieter aber nicht. Ist das so korrekt?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.02.2019 14:37

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmen, nicht Privatpersonen. Insofern ist das korrekt, ja.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Ela 76 am 08.02.2019 21:14

Ich habe nur 9 Monate in meiner letzten Wohnung gewohnt. Habe monatlich 180 € Nebenkosten bezahlt. Mein Wasserverbrauch war während dieser Zeit nur 4m3, da ich oft im Fitness geduscht habe. Mein Vermieter sagte mir jetzt ich würde nur 236€ zurück bekommen und diese auch erst dann , wenn die Mülltonnen weg seien. Meine Frage kann dieser Betrag sein? Und darf er das Geld zurück behalten wegen den Mülltonnen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.02.2019 10:31

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn das Mietverhältnis beendet wurde und sich aus der Betriebskostenabrechnung für den Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung eines gewissen Betrags ergeben hat, muss der Vermieter diesen auch auszahlen. Welcher Zusammenhang an dieser Stelle mit den Mülltonnen bestehen soll, erschließt sich uns nicht. Ob die Höhe der Rückzahlung angemessen ist, können wir aus der Ferne leider nicht abschließend klären. Als Mieter haben Sie aber das Recht, die Belege einzusehen, die Ihrem Vermieter als Grundlage für die Abrechnung der Betriebskosten gedient haben. Wir würden Ihnen empfehlen, hiervon Gebrauch zu machen und die Abrechnung bei weiteren Zweifeln rechtlich prüfen zu lassen, beispielsweise von einem Mieterverein oder direkt vom Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Karin P.54. am 06.02.2019 15:29

Muss ich meinen Vermieter schriftlich mitteilen, das ich die Nebenkosten einbehalte, weil ich keine Nebenkostenabrechnung bekommen habe ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.02.2019 09:17

Kallo Karin und vielen Dnak für Ihren Kommentar.

Der Mieter hat laut BGH-Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkosten, wenn der Vermieter pflichtwidrig nicht abrechnen (Az.: VIII ZR 191/05). Dies sollten Sie Ihrem Mieter aber schriftlich mitteilen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Anja am 05.02.2019 20:30

Hallo!

Wenn mein (ex-)Vermieter am 26.12.2018 ein Einschreiben mit der Nebenkostenabrechnung für 2017 abschickt, ich nicht zu Hause bin, das Benachrichtungslabel vom 28.12.2018 ist und ich den Brief erst 2019 bei der Post abholen konnte.

Gilt dies noch als "rechtzeitig beim Mieter zugestellt"?

Vielen Dank im Voraus!

Anja

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.02.2019 10:04

Hallo Anja und vielen Dank für Ihren Kommentar.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Leitsatzentscheidung folgendermaßen geurteilt (Az.: VIII ZR 107/08):

"(a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.

(b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten."

Insofern könnte es nach unserer Ansicht gut für Sie aussehen. Abschließend beurteilen können wir dies allerdings nicht, denn Ihr Fall unterscheidet sich vom BGH-Fall dahingehend, dass Sie das Schreiben abgeholt haben. Sollte Ihr Vermieter also auf einer Nachzahlung bestehen, sollten Sie sich vor Ort an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Jessica am 23.01.2019 09:33

Hallo,

habe ich als Mieter das Recht, eine Korrektur für NKA 2016 zu erhalten, obwohl die Widerrufsfrist von 12 Monaten abgelaufen ist? Verjährungsfrist liegt ja bei 3 Jahren. Bei NKA 2017 ist uns aufgefallen, dass bei einer Position ein falscher Umlageschlüssel benutzt wurde und zusätzlich Kosten von Leerstandswohnungen umgelegt wurde. Der Umlageschlüssel wurde in NKA2017 korrigiert.

Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.01.2019 11:48

Hallo Jessica und vielen Dank für Ihren Kommentar,

hat der Mieter Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung, muss er diese binnen zwölf Monaten mitteilen – andernfalls gilt die Abrechnung sozusagen als stillschweigend akzeptiert. Anders sieht es bei den Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen aus: Hier beträgt die Verjährungsfrist die von Ihnen genannten drei Jahre.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Konfliktfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Sergej am 19.01.2019 20:22

Guten Abend,

früher hat die von mir gemietete Wohnung zu einer anderen Firma gehört. Ich habe jedes Jahr von 300 bis 500 Euro Guthaben gehabt. Nun, seit Anfang 2017 gehört die Wohnung zu einer neuen Firma. Die Abrechnung für 2017 zeigt plötzlich 1050 Euro Nachzahlung. In den Abrechnungen von der alten Firma stand z.B.: Wasserversorgung - 550 Euro, Entwässerung 17 Euro.

In der Abrechnung von der neuen Firma steht: Wasserversorgung - 550 Euro, Entwässerung - 980 Euro.

Dazu kommen noch irgendwelche Kleinigkeiten und es sammelt sich auf 1050 Euro. Minus Guthaben für die Heizung 300 Euro = 750 Euro muss ich nachzahlen. Zusätzlich steigen die monatlichen Nebenkosten um 100 Euro.

Die Wohnung hat 73 qm.

Ich bin sicher, dass das nicht sein kann, da ich sehr sparsam bin!

Jemand sagt, dass die Kosten für die Entwässerung in den Kosten für Wasserversorgung mitgerechnet sind und die Firma will mich einfach abzocken.

Ich habe schon geschrieben, dass sie mir das nachweisen müssen. Keine Reaktion…

Sagen Sie bitte was ich machen kann?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.01.2019 11:22

Hallo Sergej,

als Mieter haben Sie das Recht, sich bei Ihrem Vermieter die Belege zeigen zu lassen, die die Grundlage für die Nebenkostenabrechnung bilden. Vielleicht bringt das ja schon Klarheit. Sollte dem nicht so sein oder sollte Ihr Vermieter Ihnen die Belege nicht zeigen wollen, würden wir Ihnen empfehlen, die Nebenkostenabrechnung rechtlich prüfen zu lassen, beispielsweise bei einem Mieterverein oder direkt beim Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Dianaam 06.01.2019 19:04

Hallo zusammen und frohes neues Jahr

..Ich bin am 2.10.18 aus meiner Mietwohnung ausgezogen und habe bis heute keine Nebenkosten Abrechnung von 2017 erhalten .

Leider gab es es schon die ganze Zeit Ärger mit der Hausverwaltung HUS aus syke.

Ich habe einen nachsendeantrag.

Ich habe HUS mehrfach per Mail und meinen persönlichen Erscheinen ermahnt ...ohne Erfolg...was nun ???

Danke und beste Grüße von Diana

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.01.2019 13:01

Hallo Diana und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn der Vermieter die Frist versäumt - die für die Abrechnung für 2017 endete am 31. Dezember 2018 -, dann kann er anschließend für dieses Jahr keine Nachzahlungen mehr einfordern.

Hinzu kommt, dass Sie unter Umständen sogar die Vorauszahlungen für das Jahr 2017 zurückfordern können (BGH, VIII ZR 57/04). Inwieweit das auf Sie zutrifft und inwieweit sich der Vermieter dagegen wehren kann, sollten Sie mit einem Fachanwalt oder einer Mietervereinigung besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Wolfgang am 06.01.2019 10:50

Ihre Antwort Immowelt-Redaktion am 04.01.2019 13:19

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, ich habe dazu noch eine Anmerkung zu 1):

Mit der am 28.12.2018 übergebenen und kritisierten NK-Abrechnung 2017 ist für den Vermieter die Frist für eine Abgabe erstmal eingehalten. Die Frist für den Vermieter eine korrekte NK-Abrechnung abzuliefern ist nun am 31.12.2018 ebgelaufen. Mein begründeter Widerspruch wird bei ihm fristgemaß Mitte Januar 2019 eingehen, die Bereinigung ungültiger Kostenangaben des Vermieters hat nun im Widerspruch das Guthaben ergeben.

Was bedeutet nun "Es muss schlichtweg am Ende dieser Frist eine korrekte Abrechnung vorliegen." Dem ist spätestens seit dem fristgemäßen Eingang meines begründeten Widerspruchs Mittte Januar 2019 dann nicht der Fall.

Hat der Vermieter nun auch analog einen Monat Widerspruchsfrist zu meinem Widerspruch oder ist diese unbegrenzt, z.B. es erfolgt keine Reaktion auf meinen konkreten Widerspruch? Das hat m.E. Wirksamkeit auf den Termin meiner evtl. Geltendmachung des Guthabens aus dem Widerspruch, falls der Vermieter keinen oder eine ungültige Antwort auf meinen Widerspruch gibt.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.01.2019 12:18

Hallo Wolfgang und vielen Dank für Ihren Kommentar.

Unsere Aussage, dass der Vermieter am Ende der Frist eine korrekte Abrechnung vorlegen muss, ist dahingehend zu ergänzen, dass der Vermieter während des Fristlaufs berechtigt ist, eine falsche Abrechnung noch nachträglich zu korrigieren, danach geht das nicht mehr zu Lasten des Mieters - wohl aber zu seinem Vorteil.

Da in Ihrem Fall die Frist zum Jahresende ausgelaufen ist, haben Sie nun ein Jahr lang Zeit, Einwendungen gegen die Abrechnung vorzutragen - die 30 Tage in unserer Antwort beziehen sich auf die übliche Frist, wie lange der Vermieter Zeit hat, ein unstreitiges Guthaben auszukehren und nicht auf die Frist für Einwendungen Ihrerseits. Darauf, ob der Vermieter auf Ihre Einwendugen reagiert, kommt es nicht an, sofern Sie sich an die Jahresfrist halten. Reagiert der Vermieter gar nicht, oder bleibt die Sache streitig, müssten Sie ihn unter Umständen verklagen. Zuvor sollten Sie aber den örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht konsultieren um vorab zu prüfen, ob die Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Habe ich so was? am 04.01.2019 12:49

Guten Tag liebe(r) leser(innen),

ich Frage mal blöd....

Wenn der Versorger ein späteres Datum als die vom Vermieter gestellte Forderungen....

Ist das doch ganz glasklar betrug, oder?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.01.2019 10:30

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

uns kommt das auch spanisch vor, dass die Abrechnung auf ein früheres Datum datiert als die Abrechnungskopie des Versorgers.

Sie haben als Mieter Recht auf Belegeinsicht und können den Vermieter auffordern, Einsicht in die Belege zu nehmen.

Mit den besten Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Immowelt-Redaktion am 04.01.2019 13:38

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

aus Ihrer Fragestellung wird nicht ganz deutlich, was Sie meinen. Generell gilt jedoch, wenn der Beleg des Versorgers nicht in den Abrechnungszeitraum fällt, dann kann der Vermieter ihn auch nicht zur Berechnung der Nebenkosten heranziehen. In dem Fall bräuchten Sie diese Kosten auch nicht zahlen.

Wir empfehlen Ihnen, die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen, um einen möglichen Fehler darin auszumachen. Für einen Widerspruch haben Sie zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Habe ich so was? am 04.01.2019 14:04

Also was ich meine ist das....

Mein Vermieter sendet seine Betriebskostenabrechnung (22.12.18) und Anhang die Versorgungskostenabrechnung (vom 27.12.18)

Ist dann ja nicht möglich das es gerrechnet wurde, oder?

Wolfgang am 04.01.2019 11:18

Hallo, ich habe nun als Mieter eine Abrechnung der Miet-NK 2017 erhalten, die statt der Verwendung von Flächenanteilen und PBM (lt. Mietvertrag!) auf einer Abrechnung nach Eigentumsanteilen basiert.

Ich werde begründeten Widersprucch einlegen und die betr. Kostenangaben als falsch und ungültig erklären. Daraus ergibt sich aus dem Rest der Kostenangaben ein neues Resultat der Abrechnung der Miet-NK 2017, nämlich ein Guthaben statt einer Nachzahlung.

Fragen: 1. Wie lange kann der Vermieter die Abrechnung erneuern?

2. Ist das Guthaben aus den verbliebenen gültigen Kostenangaben abzüglich der Vorauszahlungen vom Vermieter unverzüglich zu leisten oder in welcher Frist?

Danke.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.01.2019 13:19

Hallo und danke für Ihren Kommentar,

1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine korrekte Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berechnungszeitraums zu stellen. Diese Frist bleibt auch bei Nachbesserungen bzw. neuaufgelegten Abrechnungen erhalten. Es muss schlichtweg am Ende dieser Frist eine korrekte Abrechnung vorliegen.

2) Der Vermieter ist nach Klärung der Höhe des Guthabens zur umgehenden Rückzahlung (binnen 30 Tage) verpflichtet, solange der Mietvertrag nichts anderes aussagt.

Bitte beachten Sie abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollten Sie Zweifel an deren Richtigkeit der Abrechnung haben, würden wir Ihnen empfehlen, sie einem Mieterverein oder einem Fachanwalt vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Dennis am 03.01.2019 12:56

Hallo, ich hab eine Frage zum Abrechnungsposten meiner Nebenkostenabrechnung und zwar wurden für die Strassenreinigung 834 Euro berechnet. Aber zum angegebenen Zeitraum gab es keine Strasse da sie vollständig abgetragen war. Erst Ende 2017 wieder errichtet wurde. Kann der Vermieter dies berechnen ? Vielen dank

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.01.2019 14:00

Hallo Dennis,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Kosten für Straßenreinigung sind sogenannte umlegbare Nebenkosten. Der Eigentümer muss diese an die Gemeinde entrichten und kann sie in der Folge auf Mieter umlegen. In dem von Ihnen beschriebenen Fall scheint es jedoch möglich, dass er aufgrund der fehlenden Straße gar nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Dies kann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden. Falls die Straße und beispielsweise auch der Gehweg komplett ungenutzt blieben und/oder Sie der Meinung sind, dass der Betrag zu hoch ist, können Sie sich zunächst die Belege von Ihrem Vermieter zeigen lassen. Außerdem ist es sinnvoll, sich an einen Mieterbund oder Fachanwalt zu wenden, wo Sie eine rechtssichere Beurteilung Ihres Falles erhalten. Es sei darauf hingewiesen, dass wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Melli am 31.12.2018 09:27

Hallo , ich habe am 30.12 meine Nebenkostenabrechnung erhalten.

ich muss 400€ nachzahlen, der größte Posten ist Schornsteinfeger und Gastherme mit 675€ . Kann das sein, dass dieser Posten so teuer ist?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.01.2019 16:02

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

aus der Ferne ist es schlecht zu beurteilen, ob die Posten wirklich so teuer sein können. Das hängt stark davon ab, welche Verträge Ihr Vermieter mit den jeweiligen Dienstleistern geschlossen hat. Als Mieter haben Sie das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Nebenkostenabrechnung gedient haben. Macht auch das die Abrechnung für Sie nicht nachvollziehbar, würden wir Ihnen empfehlen, sie rechtlich prüfen zu lassen, beispielsweise von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Steffi am 28.12.2018 15:13

Hallo,

Wir haben heute dem 27.12.18 die Abrechnung für 2017 erhalten. Nun ist mir aufgefallen, dass der Vermieter unsere Vorauszahlungen falsch berechnet hat. Ich würde jetzt in Widerspruch gehen. Die neue Abrechnung geht mir mit Sicherheit nicht mehr in diesem Jahr zu. Habe ich das richtig verstanden, dass wenn mir die korrigierte Rechnung nicht bis 31.12.18 zugeht, diese hinfällig wird? Ich danke schön jetzt für eine Antwort

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.12.2018 16:47

Liebe Steffi,

besten Dank für Ihren Kommentar. Gemäß § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten hat der Mieter dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Das heißt, Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung müssen spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung erfolgen. Bitte

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Immowelt-Redaktion

Nazo76 am 21.12.2018 12:55

Hallo,

wir haben auch die Betriebskostenabrechnung für 2017 erhalten, mich wundert es immer das wir einen Hauswart bezahlen mit 16.793,-€ einen Reinigungsdienst bezahlen mit 7.996,80€ den Wienterdienst mit 1.709,67€ bezahlen im Jahr. Kann das so seine Richtigkeit haben?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.12.2018 13:44

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

das hängt letztlich davon ab, welche Verträge Ihr Vermieter mit den jeweiligen Dienstleistern geschlossen hat. Als Mieter haben Sie das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Nebenkostenabrechnung gedient haben. Macht auch das die Abrechnung für Sie nicht nachvollziehbar, würden wir Ihnen empfehlen, sie rechtlich prüfen zu lassen, beispielsweise von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Nazo76 am 21.12.2018 13:52

Hallo,

noch eine Frage, das ist sicher nicht wirtschaftlich gehandelt und verursacht unnötige Kosten.

Hauswart wohnt nicht im Gebäude und kommt nach Lust und Laune.

Kann man den als Mieter gegen einen Hauswart sein? Ich meine, das die Mieter diese Situation und dadurch entstehende Kosten nicht akzeptieren?

Danke für die Antworten.


Immowelt-Redaktion am 21.12.2018 13:59

Tatsächlich gilt für Vermieter das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass ein Vermieter angehalten ist, innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich zu handeln. Das gilt auch für die Nebenkosten. Verstößt ein Vermieter gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot kann das im Einzelfall dazu führen, dass er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig macht. Wir können und dürfen jedoch keine Rechtsberatung leisten und können daher aus der Ferne nicht abschließend klären, ob ein solcher Fall bei Ihnen gegeben ist. Sie haben als Mieter allerdings natürlich das Recht, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen. Auch hier würden wir Ihnen aber zur vorherigen Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein raten.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

kaan am 17.12.2018 17:10

Hallo ,

Wir sind am 01.03.2016 in die Wohnung eingezogen (4 Personen)..Bis jetzt haben wir keine Nebenkosten erhalten bis vor einer Woche haben wir telefonisch unser Heizung ablesen lassen(mwerte) Foto gemacht mit WhatsApp verschickt..meine Frage wäre jetzt muss ich dann 2016 bis heute nebenkosten Abrechnung zahlen? Also mein e 2016 auch berechnen lassen? Vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.12.2018 09:03

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung zu erstellen. Er kann auch nur für diesen Zeitraum Nachforderungen geltend machen. Schickt er also noch im Dezember 2018 eine Abrechnung für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2017 kann er nur für diesen Zeitraum noch Nachzahlungen verlangen, nicht mehr für Kosten aus dem Jahr 2016. Bitte beachten Sie jedoch abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Konfliktfall würden wir Ihnen empfehlen, die Abrechnung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

smtsln am 14.12.2018 00:21

Hallo,

habe auch meine erste Nebenkostenabrechnung bekommen und verstehe nicht, warum ich für eine Schädlingsbekämpfung oder für eine Gebäudeüberwachung bezahlen muss.. Ebenso für den TÜV des Aufzuges, was gar nicht funktioniert.. Bitte um HILFE..

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.12.2018 09:24

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Kosten für Schädlingsbekämpfung und Gebäudeüberwachung können auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie regelmäßig anfallen und wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Kosten für einen dauerhaft defekten Aufzug können natürlich nicht umgelegt werden, zumal sich hier die Frage stellt, welche Kosten überhaupt anfallen. Bei einem vorübergehend defekten Aufzug dürften etwaige regelmäßig anfallende Wartungskosten umgelegt werden, nicht jedoch Reparaturkosten.

Bitte beachten Sie abschließend, dass wir Ihre Nebenkostenabrechnung aus der Ferne nicht abschließend prüfen können, auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollten Sie Zweifel an deren Richtigkeit haben, würden wir Ihnen empfehlen, die Abrechnung einem Mieterverein oder einem Fachanwalt vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Wohnenderam 13.12.2018 01:25

Hallo,

bin 19 Jahre alt und habe jetzt meine erste Nebenkostenabrechnung für 2017 bekommen. Ich frage mich, warum ich überhaupt Posten wie "Hausmeisterservice", "Straßenreinigungsgebühren", "Wartung" und "Müllentsorgung" nachzahlen muss. Sind diese denn nicht in der Kaltmiete enthalten?

vielen Dank für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.12.2018 09:26

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

nein, die genannten Posten gehören nicht zur Kaltmiete, sondern laut Betriebskostenverordnung zu den Nebenkosten. Insofern ist es auch korrekt, wenn diese über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ele2308 am 07.12.2018 10:22

Hallo, wir haben die NK Abrechnung für das Jahr 2017 vom Vermieter bekommen.

Bis 2016 haben wir die Gebäudeversicherung in Höhe von ca.4500 Euro pro Jahr bezahlt.

Ab 2017 kostet die Gebäudeversicherung aber mehr als das doppelte (1.200 Euro). Der Vermieter hat einen neuen Verischerungsvertrag mit Elemtarschäden versichert, nachdem er in einem anderen Ort Hochwasserschäden im Keller hatte. Unser Haus ist denkmalgeschützt und hat keinen Keller. Die Versicherung wurde aber MIT Keller abgeschlossen. Nun zu meiner Frage, müssen wir den hohen Betrag der Gebäude-Versicherung bezahlen oder kann ich Widerruf gem. § 556 Abs.3 BGB einlegen?

Mit dem Vermieter haben wir schon mündlich gesprochen, der hat auch eingesehen, dass die Versicherung zu teuer ist, er will sie kündigen und woanders abschließen. Aber wir sind erstmal für 3 Jahre an der teuren Gebäude-Versicherung gebunden.

auf Kommentar antworten

ele2308 am 07.12.2018 10:23

Da ist mir ein Fehler unterlaufen, bis 2016 haben wir nicht 4500 Euro pro Jahr bezahlt, sondern nur 450 Euro.


Immowelt-Redaktion am 07.12.2018 11:23

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Vermieter sind bei der Nebenkostenabrechnung an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden. Das bedeutet, dass sie keine unangemessen hohen Ausgaben auf den Mieter umlegen dürfen. Ob das in Ihrem Fall aber so ist, können wir aus der Ferne leider nicht abschließend klären. Bedenken Sie bitte auch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie im Streitfall von einem Mieterverein oder direkt von einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

claudi am 26.11.2018 16:41

Hallo,

ich habe da mal eine Frage.

Ich bin im März 2017 in meine Wohnung gezogen und habe nun meine erste Nebenkostenabrechnung erhalten. Der Zeitraum ist aufgelistet ab dem Tag meines Einzuges bis November. Sprich, er hat jetzt 20 Monate mit einmal abgerechnet. Dementsprechend ist die Rechnung hoch.

so wie ich es richtig verstanden habe, ist das aber nicht rechtens ? Er kann nur 12 Monate abrechnet, auf die verstrichenen Monate kann der Vermieter keinen Anspruch mehr stellen richtig ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.11.2018 09:24

Hallo Claudi und vielen Dank für Ihren Kommentar.

Der Vermieter muss laut Gesetz jährlich abrechnen, d.h., dass der Abrechnungszeitraum immer 12 Monate beträgt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu (§ 556 (3)): "Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen... Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen."

Es kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Abrechnungszeitraum vom 1.1. bis zum 31.12. eines Jahres läuft, möglich ist aber zum Beispiel auch die Regelung, dass der Abrechnungszeitraum vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres läuft.

Eine Abrechnung über einen 20-Monats-Zeitraum ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Frage, ob die Ansprüche des Vermieters grundsätzlich verjährt sind, gilt es zu beachten, dass die Verjährung 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums eintritt. Das bedeutet: Ist beispielsweise vereinbart, dass der Abrechnungszeitraum vom 1.1. bis 31.12. läuft, so ist der spätmöglichste Abrechnungszeitpunkt der 31.12. des Folgejahres. In diesem Fall wären Ansprüche des Vermieters aus dem Jahr 2017 mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Darauf, dass das Mietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraums erst begann, kommt es nicht an. In ihrem Fall wären Ansprüche des Vermieters für den Zeitraum März bis Dezember 2017, Gesetz dem Fall, es wurde als Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12. vereinbart, erst mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt, der Vermieter könnte ihnen freilich nur anteilig diejenigen Betriebskosten in Rechnung stellen, die seit Beginn des Mietverhältnisses auch entstanden.

Sollte es zu Unstimmigkeiten mit Ihrem Vermieter kommen, raten wir, einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Wally am 20.11.2018 20:51

Wally12 - 20.11.2018

Ich habe meine Jahresabrechnung für 2017 bekommen und finde einfach nicht heraus , wie ein Mitausfallwagnis in einem Sozial-Wohnungsbau errechnet wird. Sozialer Wohnungsbau

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.11.2018 11:09

Hallo Wally und vielen Dank für Ihren Kommentar,

das Mietausfallwagnis bei Sozialwohnungen darf höchstens zwei Prozent der Jahresmiete ausmachen. Bei der Berechnung werden in der Regel 2,04 Prozent der übrigen laufenden Kosten angesetzt. Ein Mietausfallwagnis darf gar nicht angesetzt werden, wenn das Risiko auf andere Weise abgesichert ist.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Tineam 16.11.2018 18:45

Guten Tag.

Ich habe meine Betriebskostenabrechnung für 2017 bekommen und möchte mal nachfragen ob die Kaltwasserkosten einfach auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen? Und ob der Vermieter einfach die Summe der Abrechnungsfirma mit Tip Ex ändern darf. Was habe ich davon zu halten und ist es Rechtens? Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 19.11.2018 09:36

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Kosten für Kaltwasser können prinzipiell schon auf den Mieter umgelegt werden. Misstrauisch stimmt natürlich eine nachträgliche Änderung der Abrechnungsbelege. Als Mieter haben Sie allerdings das Recht, die Originale bei Ihrem Vermieter einzusehen. Wir würden Ihnen empfehlen, das zunächst zu machen und sich bei dieser Gelegenheit auch erklären zu lassen, wie es zur Änderung kam. Sollte das keine Klarheit bringen, können Sie die Abrechnung rechtlich prüfen lassen, beispielsweise bei einem Mieterverein oder direkt bei einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Ennie am 15.11.2018 07:02

Ich habe nun auch meine Betriebskostenabrechnung 2017 bekommen und bin in dieser, neuen Wohnung verwundert über die Summe für Hauswart und Gebäudereinigung. Ich habe verglichen mit den Abrechnungen aus der Wohnung in der ich davor gelebt habe. Allein die Gesamsumme ist ein enormer Unterschied. In der vorigen Wohnung zählte ich für den dortigen Hausmeister 23 Euro. Hier sind es 224,61 Euro. Das macht auch den größten Anteil der Abrechnung aus. Gibt es eine Möglichkeit zu prüfen ob das irgendwie vergleichbar ist

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.11.2018 11:02

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die gibt es. Sie haben als Mieter das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die er als Grundlage für die Abrechnung genutzt hat. Eventuell hat der neue Hauswart ja schlichtweg umfassendere Aufgaben als der in Ihrer vorherigen Wohnung. Sollten Sie danach noch Zweifel an der Abrechnung haben, können Sie diese natürlich auch rechtlich prüfen lassen, beispielsweise von einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

moerdoc80 am 10.11.2018 15:52

Hallo liebe Immowelt-Redaktion,

Wir haben dieses Jahr eine Betriebskostenabrechnung für letzter Jahr bekommen (anteilig für drei Monate, weil wir erst im September eingezogen sind).

Die Betriebskostenabrechnung umfasst mehrere Seiten, auf diesen scheint jeden Monat eine Gesamtsumme für das Haus von 15.734,15 € angegeben worden zu sein, für die wir unseren Anteil zahlen sollen.

Dadurch wird uns jeden Monat ein Kostenpunkt von 120 Euro für die Betriebskosten aufgeführt. Dies erscheint mir unverhältnismäßig hoch, ebenso wie die oben genannten monatlichen Kosten für ein Mehrfamilienhaus.

Ebenso werden scheinbar willkürlich Vorauszahlungen / Neben- Betriebskosten abgezogen oder tauchen gar nicht auf, obwohl diese jeden Monat bezahlt werde.

Halten Sie:

1.) die geforderten Summen in etwa für stimmig?

2.) eine Prüfung durch einen Anwalt für sinnvoll?

Danke für Ihre Hilfe

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Immowelt-Redaktion am 12.11.2018 09:44

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

aus der Ferne können wir leider nicht abschließend klären, ob die Abrechnung insgesamt stimmig ist, schon allein, weil wir nicht wissen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Wenn Ihnen die Abrechnung allerdings nicht sauber erscheint, können Sie zunächst den Vermieter darum bitten, die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Abrechnung dienen. Hierzu haben Sie als Mieter das Recht. Bringt Ihnen auch das keine Klarheit, ist eine rechtliche Überprüfung sicher sinnvoll, entweder durch einen Mieterverein, oder, wie Sie schreiben, direkt durch einen Rechtsanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Janeam 01.11.2018 12:34

In meiner Nebenkostenabrechnung von diesem Jahr wurde die Gebäudeversicherung von den letzten 4 Jahren mit eingefügt der Betrag war 618 Euro. Ich mußte über 300 Euro nachzahlen wir sind 3 Personen und 3 einzel Mieter im Haus. Ich war zum Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Mietrecht und dieser sagte mir das hätte alles seine Richtigkeit. Das ist ja eine Forderung die zum Teil weit über 12 Monate hinausgeht.

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Immowelt-Redaktion am 02.11.2018 09:28

Hallo Jane und vielen Dank für Ihren Kommentar,

laut § 556, Absatz 3 BGB ist über die Betriebskosten jährlich abzurechnen und die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Eine Ausnahme ist immer dann möglich, wenn der Vermieter eine Verzögerung nicht zu vertreten hat. Welchen Grund hat Ihnen denn Ihr Anwalt mitgeteilt, aus dem eine nachträgliche Berechnung der Gebäudeversicherung in diesem Fall zulässig ist?

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Jane am 07.11.2018 08:08

(bezugnehmend auf mein Kommentar vom 01.11.) Ich hatte bei der Versicherung (Allianz) angerufen gehabt und mich erkundigt wie ein so hoher Nachzahlungsbetrag zustande kommt. Die Antwort war es sei versäumt worden die Versicherungssumme anzupassen und rechtens für den Zeitraum von 4 Jahren nachzufordern. Der Anwalt fragte mich haben sie die Versicherung kontaktiert? Ich sagte ihm das so und er sagte das wäre korrekt so.

loptev67 am 01.11.2018 09:36

Vielen Dank, nützliche Info!habe viel neues erkannt.

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Sonja am 29.10.2018 13:28

Ich habe bis einschließlich 04/18 in einer Mietwohnung gelebt. Beim Übergabetermin habe ich die Mietkaution vollständig zurückbekommen da alles tiptop war. Mit der NK-Abrechnung möchte die Vermieterin den Austausch von 4 Zimmertürschlössern abrechnen, da diese vermeintlich nicht da sind, was nicht stimmt. Was habe ich für Möglichkeiten?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.10.2018 14:42

Hallo Sonja,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wenn Türschlösser ausgetauscht werden müssen, sind das Reparaturarbeiten. Diese sind per se nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegbar. Sie können daher vom Vermieter eine neue und korrekte Abrechnung verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Burg am 26.10.2018 08:06

Der Verbrauch der Heizung beläuft sich z.B. auf 1.001,000 HKV-Einh, das ist der Ablesewert. Berechnet wird unter Verbrauch jedoch 2.849,847 HKW-Einh?

Das verstehe ich nicht? Hat jemand einen Tipp, wie das gemeint ist?

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Immowelt-Redaktion am 26.10.2018 09:27

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

das lässt sich aus der Ferne leider schwer sagen. Am besten, Sie fragen Ihren Vermieter. Sie haben auch das Recht, die Belege einzusehen, die die Grundlage für die Nebenkostenabrechnung bilden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

reichanette am 03.10.2018 00:30

Ich hab die Nebenkosten Abrechnung bekommen, und soll 172.07 Euro nach Zahlen. .Für Brandschutz 43,50,??? für Schädlingsbekämpfung ???5,60,Abwasser ist auf 60 Euro gestiegen.Müllmanagement 4 .. 13,16 Euro???Müllmanagent 6... 12,91 Euro????Hab keine Ahnung was das ist. .Musste letztes Jahr Sperrmüll bezahlen? ?!!!Und VerSicherung 77.00 Euro mehr...!!!Dieses Jahr Vericherung...57,00 wieder weniger..Letztes Jahr Nachzahlung 89,24 Euro? ??Dieses Jahr...172,07 Euro...Verstehe die ganzen Posten nicht!!

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Immowelt-Redaktion am 04.10.2018 09:40

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

als Mieter haben Sie das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Nebenkostenabrechnung dienen. Eventuell bringt es auch Klarheit, wenn Sie sich diese vom Vermieter erklären lassen. Wenn die Nebenkostenabrechnung für Sie dann immer noch nicht schlüssig erscheint, würden wir Ihnen empfehlen, sie rechtlich prüfen zu lassen. Eine solche Dienstleistung bieten viele Mietervereine für ein geringes Entgelt an.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Maria am 02.10.2018 13:23

Hallo,

wir haben unsere NK-Abrechnungen bekommen, dort ist u.a. die Grundsteuer aufgeführt, was ja auch i.O. ist. Allerdings wird der Grundsteuerbetrag durch 2 Wohnungen geteilt. Unsere Wohnung hat eine Fläche von 135 qm und die andere von 270 qm plus großen Gartenanteil. Ist dass dann richtig, dass das durch 2 Parteien geteilt wird. Zumal das kein unerheblicher Betrag ist. Ist Mietvertrag ist soweit nichts vereinbart.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.10.2018 13:46

Hallo Maria und vielen Dank für Ihren Kommentar,

haben Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart, müssen die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden. Das ergibt sich aus § 556a, Abs. 1 BGB. Eine Aufteilung der Grundsteuer nach Wohneinheiten wäre zwar grundsätzlich möglich, muss aber eben vereinbart werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihren Mietvertrag nicht genau kennen und ihn daher aus der Ferne auch nicht abschließend beurteilen können. Im Streitfall würden wir Ihnen raten, Ihre Nebenkostenabrechnung von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Ronny41 am 30.09.2018 09:29

Hallo,

ich habe meine Nebenkostenabrechnung 2017 nach mehrmaligen Nachfragen jetzt erst am 26.09.2018 erhalten. Ich bin bereits am 31.10.17 ausgezogen, sodass die Frist seitens Vermieter fast verstrichen wäre.

Die Abrechnung scheint mir deutlich zu hoch und fehlerhaft, sodass ich in Widerspruch gehen möchte.

Muss mir eine Nachbesserung der Nebenkosten bzw. eine Reaktion vom Vermieter dann bis zum zum 31.10.2018 vorliegen, sodass die fristgerecht ist? Wenn mein Vermieter erst im November reagiert bedeutet dies, dass ich die Nebenkostenabrechnung unwirksam ist?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.10.2018 09:16

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

zunächst sei erwähnt, dass eine Nebenkostenabrechnung dem Mieter zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. Das bedeutet nicht, dass der Mieter sie zwölf Monate nach dem Ende seines Auszugs erhalten muss. Wenn also beispielsweise der Abrechnungszeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2017 läuft und der Mieter zieht Ende Oktober 2017 aus, muss er die Abrechnung nicht bis Oktober 2018 erhalten, sondern der Vermieter hat hierfür bis Ende Dezember 2018 Zeit. Eine Korrektur der Abrechnung ist in diesem Fall also ebenfalls bis Ende Dezember 2018 möglich. Eine Korrektur nach dem Ende der Abrechnungsfrist ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa dann, wenn der Vermieter einen bestimmten Fehler nicht zu vertreten hat oder von einer verspäteten Kostenrechnung selbst überrascht wird.

Bitte beachten Sie abschließend jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Ines am 16.09.2018 19:45

Hallo,

Ich habe vor 3 Tagen meine Nebenkostenabrechnung bekommen.

Nun ist aber das Problem, dass der Vermieter einen Abrechnungszeitraum vom 01.10 -31.12. 2018 hat, die Firma für Heizungs- und Warmwasserabrechnung aber bis Februar abrechnet.

Nun sollen wir 390 € nachzahlen, da sie unsere Vorauszahlung für Januar und Februar nicht mit einbezogen haben.

Auf Nachfrage hieß es nur, es würde ja beim Auszug wieder gegengerechnet.

Ist das denn legitim?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.09.2018 09:25

Hallo Ines,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Vermieter darf in einem Abrechnungszeitraum auch nur solche Kosten abrechnen, die in diesem Zeitraum angefallen sind. Fordert er weitere Kosten, können Mieter eine korrigierte Abrechnung fordern. Bitte beachten Sie jedoch abschließend, dass wir Ihre Nebenkostenabrechnung aus der Ferne nicht beurteilen können, auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Mieter88 am 12.09.2018 08:11

Hallo,

vor ein paar Monaten habe ich meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 erhalten.

Ich sollte über 1000 Euro nachzahlen, schon alleine die Heizkosten waren mit über 1000 Euro aufgeführt. Daraufhin habe ich Widerspruch beim Vermieter eingelegt, da ich in dem besagten Jahr oft nicht zu Hause war und dementsprechend wenig geheizt habe.

Nun kam eine E-Mail des Vermieters mit der Aussage, dass bei den Heizkosten keine Fehler vorlägen, aber durch den Vorverwalter nicht alle umlagefähigen Kosten in Ansatz gebracht wurden.

Es wurden mir auch diverse Belege mitgeschickt.

Ich bin mir aber sicher, dass da irgendwas nicht passen kann.

Was kann ich tun?

Liebe Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.09.2018 13:44

Hallo Mieter88,

vielen Dank für Ihren Kommentar. In diesem Fall möchten wir Ihnen den Gang zu einem Rechtsexperten, einen Fachanwalt oder zum Mieterbund empfehlen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Immowelt-Redaktion

diana.roegnitz am 03.09.2018 17:18

Hallo , ich habe ebenfalls meine Nebenkostenabrechnung erhalten und soll 1300 Euro nachzahlen. Sie wurde anscheinend einfach so in den Postkasten geworfen und war rückdatiert auf den 08.08.2018. Ist das legitim?Wir sind 2 Personen, die in einer 42qm Wohnung wohnen und sollen nun 117 euro mehr im Monat zahlen also 260 euro Nebenkosten, da wir in der Ausbildung sind können wir uns das auch nicht leisten. Was können wir nun unternehmen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.09.2018 08:58

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

was den Zeitpunkt der Zustellung der Nebenkostenabrechnung angeht, ist es wichtig, dass diese dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugeht. Endet also der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31. Dezember 2017, muss dem Mieter die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2018 vorliegen, ansonsten darf der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Ob der Vermieter die Abrechnung nun selbst einwirft oder per Post verschickt, ist unerheblich.

Was nun die Höhe der Nachzahlung und des neuen Abschlags angeht: Woraus sich dies ergibt, können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen. In der Regel dürfte das aus der Abrechnung selbst hervorgehen. Bringt diese keine Klarheit, haben Sie als Mieter das Recht, die Belege, die als Grundlage für die Abrechnung dienten, beim Vermieter einzusehen. Bringt auch das keine Klarheit oder haben sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung, sollten Sie diese rechtlich prüfen lassen. Eine solche Dienstleistung bieten beispielsweise die meisten Mietervereine für ein geringes Entgelt an. Dort erfahren Sie auch, wie Sie gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung vorgehen können.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Bea am 03.09.2018 16:54

Hallo und guten Tag,

mein Vermieter berechnet mir mehr Wassergeld als mein Wasseruhren anzeigen. Wir haben in allen Wohnungen geeichte Wasserzähler nun erzählt mir der Vermieter diese Wasseruhren wären ein Durchflussmesser und unterliegen Toleranten und Druckschwankungen.

Sie dürften wegen dieser Abweichung bis zu 20% mehrberechnen.

Stimmt die trotz geeichten Wasserzähler im ganzen Haus?

Ich danke für ihre Rückantwort

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.09.2018 08:49

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

in der Tat kann es immer wieder vorkommen, dass die Einzelzählerstände zusammengerechnet einen geringeren Betrag ergeben als jenen, den der Hauptzähler anzeigt. Eben diese Differenz dürfen Vermieter entsprechend ihrem Einzelverbrauch auf die Mieter umlegen, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent ausmacht. So zumindest sieht es aktuell die Rechtsprechung. Bitte beachten Sie jedoch abschließend, dass wir die Richtigkeit Ihrer Betriebskostenabrechnung aus der Ferne nicht beurteilen können. Sollten Sie zweifel daran haben, empfehlen wir Ihnen, diese von einem Fachanwalt oder von einem Mieterverein prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Elke am 30.08.2018 18:43

Hallo, hier meine Frage

ich wohne in einem Mehrfamielienhaus, in meiner Nebenkostenabrechnung ist die Position -div. Kleinreparatur am Objekt, Instandhaltung- aufgeführt. Gesamtsumme 1826 € davon soll ich 102 € zahlen. Ist das richtig?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 31.08.2018 09:02

Hallo Elke und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Instandhaltungs- und Reparaturkosten gehören nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten und dürfen nicht in einer Betriebskostenabrechnung auftauchen. Das ergibt sich aus § 1 II 2 der Betriebskostenverordnung. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Betriebskostenabrechnung nicht genau kennen und ihre Wirksamkeit daher aus der Ferne nicht abschließend bewerten können. Auch dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Im Streitfall empfehlen wir daher das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Nicole am 28.08.2018 18:58

Hallo, meine Frage:

Ich habe die Wohnung meiner Großeltern aufgelöst zum 30.04.16. Die Spalten Gartenpflege und Treppenhausreinigung der Nebenkostenabrechnung haben eine Differenz von 4000€ zum Vorjahr.

Abrechnungszeitraum 01.08.15-30.04.16 . Darf die Hausverwaltung Rechnungen der Gartenpflege, Treppenhaus Reinigung in die Nebenkostenabrechnung mit einrechnen, die NACH Ende des Mietverhältnises ( laut Datum) entstanden sind?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.08.2018 09:18

Hallo Nicole,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Generell ist das möglich, ja. Die Kosten dürfen in diesem Fall aber nicht für die gesamten zwölf Monate, sondern lediglich anteilig für den Zeitraum angerechnet werden, in dem der Mietvertrag lief. Woher die Differenz zum Vorjahr kommt, können wir leider aus der Ferne nicht klären. Sie haben allerdings das Recht, beim Vermieter die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Abrechnung dienen. Bringt auch das keine Klarheit, würden wir Ihnen empfehlen, die Abrechnung rechtlich prüfen zu lassen, beispielsweise durch einen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Pepsi1974 am 20.08.2018 17:44

Ich hab eine Frage: wir haben im 6 Parteienhaus ( ohne Fahrstuhl ,ohne Heizung im Hausflur) für das Jahr 2016 für die Beleuchtung 31,15 Euro gezahlt und dieses Jahr sollen wir 231,03 zahlen,also 200 Euro mehr. Wie kann es sein? Die Dame meint,es kann sein,das die Rheinenergie früher den Verteiler im Haus abgelesen hat,also zb ende Dezember,statt Ende Januar?! ..verstehe dennoch nicht die hohen Kosten. Ich bin leider nicht im Mieterschutzbund . Kann ich das über die Verbraucherzentrale überprüfen lassen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.08.2018 09:45

Hallo Pepsi1974,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Sie haben grundätzlich das Recht, die Belege zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter, bzw. bei der Verwaltung einzusehen, um die Plausibilität zu überpfüfen. Nach der Rechsprechung des BGH darf der Vermieter übrigens in manchen Fällen die Betriebskosten nach dem Abfluss- statt dem Leistungsprinzip abrechnen, zumindest dann, wenn sich daraus keine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt (Abfluss: Das, was im Jahr dem Vermieter in Rechnung gestellt wurde; Leistung: Diejenigen Kosten, die auf dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen). Ob in ihrem Fall das Abflussprinzip zulässig ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Sollte keine gütliche Klärung mit dem Vermieter möglich sein, raten wir dazu, einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

doro42 am 15.08.2018 18:30

Ich hab da mal ne Frage:

Bisher (mehr als 10 Jahre) wurden in unserem 4-Fam.-Haus in den NKA die Müllabfuhr nach Personen sowie Gartenpflege nach WE abgerechnet, so wie in den Mietverträgen vereinbart.

Jetzt werden diese Kosten auf die Wohnfläche verteilt. Es ergeben sich teilweise Mehr- und Minderkosten von über 100,- EUR gegenüber der bisherigen Berechnung.

Auf Nachfrage begründet der Vermieter diese Änderung mit einem aktuellen Gerichtsurteil.

Ist diese Änderung der Abrechnung (nachträglich, einseitig ohne Vorankündigung) zulässig?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 16.08.2018 08:20

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter hat eine Möglichkeit, den Umlagemaßstab der Betriebskosten einseitig zu ändern immer dann, wenn der Mietvertrag ein solches Recht vorsieht oder wenn durch den aktuellen Umlageschlüssel eine erhebliche Benachteiligung für einen der Mieter entsteht. Auf welches Urteil beruft sich Ihr Vermieter denn genau?

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


doro42 am 16.08.2018 13:49

Es muss sich um ein relativ neues Urteil aus der Gegend Düsseldorf/Neuss handeln.

Ein Mieter hatte den Umlageschlüssel (für Müllabfuhr?) beanstandet.

Das Gericht hat die Umlage nicht nach Personen sondern nach Wohnfläche berechnet.

Daraufhin hat der Vermieter für alle Mieter den Umlageschlüssel geändert.

Mieter75 am 14.08.2018 16:04

Hallo,

der Vermieter ließt im Juni 2018 den Wasserstandsmesser ab...Abrechnungszeitraum ist aber der 01.01.2017 - 31.12.2017

Im Haushalt leben 4 Personen jedoch im Zeitraum vom 10.08.2017-27.06.2018 lebten nur 3 Personen in dieser Wohnung.

Wie kann ich vorgehen um eine klare Wasserabrechnung zu bekommen und ist so eine Abrechnung rechtens?

Vielen Dank vorab

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.08.2018 08:46

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Wasserkosten müssen nicht zwangsläufig nach Personenzahl auf den Mieter umgelegt werden. Ist das aber der Fall, muss das natürlich korrekt geschehen. Dazu gehört auch, dass der Zähler zum richtigen Zeitpunkt abgelesen werden muss. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Betriebskostenabrechnung haben, würden wir Ihnen empfehlen, diese zunächst rechtlich prüfen zu lassen, das geht beispielsweise bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt. Dort erfahren Sie auch, wie Sie weiterhin gegen eine fehlerbehaftete Abrechnung vorgehen können.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Urban_classix am 07.08.2018 23:37

Hallo,

Darf der Vermieter eine Rechnung für die Wartung der Heizungsanlage aus März 2018 in die Abrechnung von 2017 einfließen lassen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.08.2018 08:49

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

ja, das ist möglich, wenn Sie die Rechnung auf Wartungsarbeiten bezieht, die im Abrechnungszeitraum durchgeführt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Urban_classix am 08.08.2018 09:20

In diesem Fall würde die Wartung im Februar 2018 durchgeführt.

Gruß

Bea am 06.08.2018 00:03

Hallo.

In meinen Nebenkosten ist seit Jahren die Position "Mietausfallwagnis" angegeben ca. 50 Euro im Jahr.

Jemand sagte dies sei nicht zuläSkigebiet.

Stimmt das, auch wenn es im Mietvertrag drin steht?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.08.2018 10:51

Hallo Bea und vielen Dank für Ihren kommentar,

eine Mietausfallwagnis ist bei Sozialwohnungen unter Umständen dann zulässig, wenn der Vermieter nicht auf andere Weise abgesichert ist, beispielsweise dadurch, dass sich jemand für die Zahlung der Miete verbürgt hat. Bei frei finanzierten Wohnungen kann eine Mietausfallwagnis auch dann nicht auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir weder Ihre Wohnsitutation, noch Ihren Mietvertrag kennen und die Situation aus der Ferne daher nicht abschließend beurteilen können. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen daher die Rechtsberatung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Tomam 03.08.2018 16:15

Guten Tag,

In meiner Nebenkosten Abrechnung 2017 wurden Nachzahlungen für die Grundsteuer geltend gemacht.Diese betrugen ca 900€. Rückwirkend 2017/18. Mein Vermieter hat aber schon seit Juli 2017 Kenntnis über die Erhöhung, hat dieses aber nicht weitergegeben. Muss ich die Grundsteuer rückwirkend zahlen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.08.2018 08:24

Hallo Tom und vielen Dank für Ihren Kommentar,

gesetzlich geregelt ist, dass der Vermieter einmal im Jahr über die Betriebskosten abrechnen muss und das spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums. Daher kann ein Vermieter auch im Jahr 2018 über die Grundsteuer aus dem Jahr 2017 abrechnen. Sollten Sie dennoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Betriebskostenabrechnung haben, empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Moriz am 02.08.2018 16:32

Guten Tag,

ich habe die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2017 erhalten.

Diese weist eine Nachzahlung von EUR 776,59 aus.

Was mir hier aufgefallen ist, ist das die Kosten der Wasserversorgung (Wasser und Entwässerung)

von EUR 213,39 auf EUR 862,39 gestiegen sind.

Desweiteren sind die Kosten der Entwässerung von EUR 375,53 auf EUR 672,35 gestiegen.

Wie sollte ich hier am besten vorgehen ?

Liebe Grüße aus Neuss

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.08.2018 08:42

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Erhöhung ist natürlich auffällig, möglicherweise gibt es dafür aber auch gute Gründe. Als Mieter haben Sie das Recht, beim Vermieter die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung dienen. Davon sollten Sie Gebrauch machen und sich gegebenenfalls auch vom Vermieter erklären lassen, wie es zu den höheren Kosten für die Wasserversorgung kommt. Wenn das keine Klarheit bringt, können Sie die Betriebskostenabrechnung zudem rechtlich prüfen lassen. Die meisten Mietervereine übernehmen das für Sie.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Bernhard W am 30.07.2018 15:51

Guten Tag, für meine Mietwohnung ist in der NK-Abrechnung 2017 ein Frischwasserverbrauch von 304 cbm für das gesamte Haus angegeben. Der angeforderte Beleg des Versorgers weist jedoch für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. einen Verbrauch gemäß Zählerständen von 253 cbm aus. Außerdem liegt der cbm-Preis weit über dem ausgewiesenen Versorgerpreis. Eine Erklärung gab es bisher noch nicht. Ist das Betrug oder habe ich etwas nicht bedacht?

Danke vorab und beste Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 31.07.2018 08:47

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

woraus sich diese Diskrepanz ergibt, können wir aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Wenn der Vermieter Ihnen dies auch nicht erklärt, würden wir Ihnen empfehlen, die Abrechnung rechtlich prüfen zu lassen. Das geht beispielsweise bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Marjan am 25.07.2018 14:17

Hallo mein Lebenspartner und und ich wohnen an der gleichen Adresse er im Hinterhaus und ich im vorderhaus. Wir haben jeweils unsere Abrechnung gestern bekommen und was uns aufgefallen ist, ist das in der Abrechnung für 2017

1. Berennstoffverbrauch 14.01.2018 sowie

2. Gerätemiete Kaltwasser 28.01.2018 und

3. Grundgebühr wasserzähler 28.01.2018

Mit aufgelistet ist. Ist dies rechtens wenn Posten von Anfang 2018 in der Abrechnung von 2017 mit aufgelistet wird.

Danke schön schon einmal

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 25.07.2018 14:37

Hallo Marjan und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter darf in der Betriebskostenabrechnung nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die auch im Abrechnungszeitraum entstanden sind. Energieversorger benötigen aber nach dem fraglichen Abrechnungszeitraum auch einge gewisse Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Möglicherweise handelt es sich bei den aufgelisteten Daten also schlichtweg um das jeweilige Rechnungsdatum. In diesem Fall wäre das zulässig. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Abrechnung nicht genau kennen und dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen daher das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

bine68 am 18.07.2018 13:41

Hallo, mein Vermieter rechnet Strassenreinigung, Fußwegreinigung,Eingang-Vorgartenpflege und Hausreinigung/Allgemein mit jeweils 180 € im Jahr ab.Eine Strassenreinigung seitens der Stadt gibt es nicht, auch ein Fußweg ist nicht vorhanden.Vorgartenpflege wird von der Vermieterin selbst durchgeführt. Ich habe aber noch nie gesehen, das die Strasse oder das Haus gereinigt wird. Sind diese Kosten dan zulässig?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.07.2018 13:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Vermieter dürfen natürlich nur solche Nebenkosten abrechnen, die auch tatsächlich entstehen. Als Mieter haben Sie das Recht, die entsprechenden Belege beim Vermieter einzusehen und so die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Wir würden Ihnen empfehlen, zunächst davon Gebrauch zu machen. Bringt das keine Klarheit beziehungsweise gibt es keine Belege für die fraglichen Posten, sollten Sie der Abrechnung widersprechen. Beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

actros09 am 18.07.2018 11:15

Hallo dar in der Nebenkosten abrechnung der Steuerberater abgerechnet werden?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.07.2018 13:10

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Kosten für den Steuerberater des Vermieters zählen zu den Verwaltungskosten. Diese können nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Weitere Informationen zu umlagefähigen und nicht umlagefähigen Betriebskosten finden Sie in unserem Artikel unter folgender Adresse: ratgeber.immowelt.de/a/umlagefaehige-nebenkosten-das-duerfen-vermieter-abrechnen.html

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

raffaello78 am 16.07.2018 19:10

Hallo, ich wohne in einem Mehrparteienhaus, die Abrechnung für 2017 kam und der Betrag, den wir bezahlen müssen, hat sich verdreifacht. Wir haben den mit 2016 verglichen und das einzige was sich verändert hat, war die Versicherung, die ist um 500€ gestiegen. Kann das sein, dass wir so viel bezahlen müssen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.07.2018 09:20

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wie genau diese Erhöhung zustande kommt, können wir aus der Ferne leider auch nicht sagen. Wir würden Ihnen aber empfehlen, bei Ihrem Vermieter um Einsicht in die entsprechenden Belege zu bitten. Als Mieter haben sie dazu das Recht. Sollte sich Ihnen dann die Nebenkostenabrechnung noch nicht schlüssig erklären, empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Ivonne am 22.06.2018 10:14

Unsere Nebenkosten Abrechnung beinhaltet Rauchmelder, Wartung der Heizanlage und Schornsteinfeger. Diese Arbeiten wurden bei der Renovierung während des Leerstandes des Hauses durchgeführt. Wir sind erst nach der Renovierung im August 2017 eingezogen.

Müssen wir diese Arbeiten trotzdem zahlen, obwohl sie im Januar durchgeführt würden?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 22.06.2018 12:11

Hallo Ivonne und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wann die Arbeiten durchgeführt wurden, spielt in diesem Fall keine Rolle. Der Vermieter kann die Kosten dennoch anteilig auf den Mieter umlegen, natürlich aber nur für den Zeitraum, in dem der Mietvertrag lief.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Marie am 10.06.2018 16:58

Meine Tochter hat nebenkostenabrechnung für 2017 bekommen

da ist auch ein betrag für fernsehen kabel usw.

aber wie sie einzog hatte sie noch einen vertrag mit unitmedia die wollte der vermieter nicht im hause haben

dann wurde sie am Hauseigenem Vertags partner vom vermieter angeschlossen ,aber bei meiner Tochter war nur schnee im Fernsehen ,sie sagte es dem Vermieter aber nichts geschah

daruaf hin musste meine Tochter bei Telekom Vertrag abschliesen und muss trotzdem noch an Vermieter inden Nebenkosten Prö Monat ca.15,00€ zahlen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.06.2018 11:37

Hallo Marie,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Zwar kann ein Vermieter grundsätzlich auch Kabelgebühren als Betriebskosten abrechnen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde - das gilt auch dann, wenn der Mieter (zusätzlich) bei einem anderen Anbieter einen weiteren vertrag abschließt. Anders kann es allerdings aussehen, wenn die berechnete und zugesicherte Leistung nicht erbracht wird: Der Vermieter demzufolge auch das liefern, was er abrechnet. Wir raten zunächst zu einem klärenden Gespräch mit dem Vermieter. Bleibt dies ergebnislos, raten wir, einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion

Mandy am 22.05.2018 13:25

Mein Freund hat Januar 2017 eine Garage angemietet, oben drüber ist noch eine Einliegerwohnung. Alles Insgesamt hat 55m2. Wir haben jetzt die NB für das Jahr 2017 erhalten. Wir sollen über 600 nachzahlen. Problem: Im Mietvertrag sind nur Nebenkosten wie Strom und Wasser aufgelistet. In der Abrechnung wurde aber noch Grundsteuer, Gebäudeversicherung von über 170 euro und Abwasser (es gibt keine funktionierende Dusche, Toilette oder Waschbecken) berechnet. Für uns ist diese Abrechnung definitiv falsch. Denn diese Nebenkosten stehen definitiv nicht im Mietvertrag. Auch ist nicht der konkrete Zeitraum (nur 2017) angegeben und auch der Verteilerschlüssel fehlt. Jetzt akzeptiert er den Widerspruch nicht und er ist der Meinung es ist alles korrekt. Können wir jetzt wirklich nur noch über einen Anwalt gehen?

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Immowelt-Redaktion am 23.05.2018 10:25

Hallo Mandy,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Vermieter können grundsätzlich nur diejenigen Betriebskosten abrechnen, die im Mietvertrag auch vereinbart wurden. Dabei kann es aber ausreichend sein, wenn im Mietvertrag steht, dass Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung abgerechnet werden - dann müssen die einzelnen Positionen nicht separat aufgeführt werden.

Wir raten, gegebenenfalls einen Mieterschutzverein oder Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion

Nicole am 15.05.2018 21:34

Bis dato war es immer so das meine Mutter unseren Garten 8 personenhaus gemacht und dafür zu jeder Jahresrechnung für das vergangene Jahr Geld (Scheck) von Vermieter bekommen hat , welches von jedem Mieter anteilsmäßig in der Jahresrechnung abgerechnet wurde. Meine Mutter hat aus gesundheitlichen Gründen die Garten pflege für dieses Jahr abgegeben unser Vermieter hat ihr für dieses Jahr den Scheck gestrichen, der ja eigentlich für 2017 war, mit der Begründung er bezahlt ja im voraus. Hat aber jedem Mieter die Garten pflege für 2017 abgerechnet. Ich hoffe es ist einigermassen verständlich

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Immowelt-Redaktion am 16.05.2018 10:12

Hallo Nicole,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Sofern es eine (vertragliche) Absprache (und so schildern Sie es ja) gab, dürfte Ihrer Mutter zum einen die Zahlung für die geleisteten Gartenarbeiten zustehen. Zum anderen darf ein Vermieter nur diejenigen vereinbarten Nebenkosten in Rechnung stellen, die auch tatsächlich angefallen sind. Wir weisen aber darauf hin, dass wir aus der Ferne die Sachlage nicht abschließend beurteilen können. Im Streitfall sollten Sie sich deshalb an einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht vor Ort wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion

Judithkamm am 08.05.2018 10:50

Hallo

Meine Nebenkostenabrechnung ist für den Zeitraum 1.3.17 bis 1.3.18 angesetzt worden, nun ist es so das vom 1.3.17 bis 1.12.17 eine Mitbewohnerin hier gewohnt hat. Es gab einen gemeinsamen Mietvertrag und eine auflöse Vereinbarung zum 1.12.17 von allen Parteien unterschrieben. Kann mein Vermieter die Nachzahlung der NK nur bei mir einfordern. In der Auflösung steht klar das die ausgezogene Partei bei Anfallenden Kosten im Mietverhältnis bis zum 1.12 heran gezogen werden kann.

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Immowelt-Redaktion am 08.05.2018 13:43

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

bei einem gemeinsamen Mietvertrag, der von allen Mietern unterzeichnet wurde, haften die Mieter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass der Vermieter auch von jedem Mieter die gesamte Miete und gegebenenfalls auch die Nebenkostennachzahlung verlangen kann.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Einzelfälle aus der Ferne nur schwer abschließend beurteilen können und zudem keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Konfliktfall empfehlen wir daher die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Evergreen am 29.04.2018 08:13

Hallo,

wir haben eine Nachzahlung bei unserer NKA, vorallem weil Rubrik Gartenpflege mit drin steht.

In unsrem Mirtvertrag ist aber keine Gartenpflege mit aufgelistet, es kam bloß vor paar Monaten ein Schreiben vom Hausverwalter in dem steht, das diese Gartenpflege monatlich bezahlt werden muss...

Das ist doch meiner Meinung nach ungültig, weil es im Mietvertrag nicht notiert ist, bzw. der Mietvertrag nicht angepasst und von uns nicht unterschrieben wurde. Oder irre ich mich da?

Danke schonmal!

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Immowelt-Redaktion am 30.04.2018 16:43

Hallo Evergreen,

umlagefähige Nebenkosten dürfen Vermieter nur dann auf den Mieter umlegen, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde. Anstatt alle gängigen Nebenkosten aufzuzählen, können Vermieter im Vertrag aber auch die Formulierung „Betriebskosten“ verwenden. Damit sind alle gängigen Kosten ersichtlich genug dargelegt. Betriebskosten, die als „sonstige“ zählen, sollte er explizit nennen. Die Gartenpflege zählt aber nicht zu den "sonstigen Betriebskosten" - darunter zählen zum Beispiel die Trinkwasseranalyse oder die Wartungskosten für Rauchmelder.

Bedenken Sie bitte, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Diese erhalten Sie vom Mieterverein oder von einem Fachanwalt.

Beste Grüße

Ihre Immowelt-Redaktion

Ralf1982 am 25.03.2018 22:11

Hallo, mein Vermieter hat einen Rollrasen mit automatischer Bewässerung verlegen lassen. Jetzt hat er den Wasserverbrauch auf die Nebenkosten umgeschlagen u der Kaminkehrer kam sogar zweimal. Muss ich das alles zahlen?

Vielen Dank

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Immowelt-Redaktion am 26.03.2018 10:33

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn die Abrechnung der Nebenkosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden, müssen Mieter diese Kosten auch tragen. Ob das bei Ihrem Fall so ist, können wir aus der Ferne nur schwer beurteilen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, Ihren Mietvertrag und die Nebenkostenabrechnung einem Mieterverein vorzulegen. Dort erhalten Sie eine Rechtsberatung.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Bali67 am 19.03.2018 20:57

Hallo, habe jetzt erst festgestellt, dass im Jahr 2017 die Müllgebühren für 2015 und 2016 in der Nebenkostenabrechnung enthalten waren. Ist dieses erlaubt, denn der Gebührenbescheid kam erst 2016 für diese Jahre?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.03.2018 12:11

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

eine solche verspätete Abrechnung könnte nur dann noch zu Nachforderungen führen, wenn der Vermieter die Verspätung selbst nicht zu vertreten hat. Ob dies bei Ihnen der Fall war, können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung haben, können Sie diese beispielsweise bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Joerg78 am 09.03.2018 20:56

Hallo... sind Heizungswartung und Reparatur sowie die Belieferung des Brennstoffs auf Mieter umzulegen .. ich soll dafür zahlen. Wohne in einem 12 Parteien Haus . Danke schon mal

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.03.2018 08:49

Hallo und vielen Dank für Ihren kommentar,

die regelmäßige Heizungswartung und die Kosten für Brennstoff sind über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegbar, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Reparaturkosten sind grundsätzlich nicht über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegbar.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Reiner4711 am 15.02.2018 13:47

Habe bei einer NK-Abrechnung festgestellt, dass der Vermieter in einem 6-Fam.-Haus auf die eine Wohnung 46% der gesamten Heizkosten zuschlüsselt. Erhebung über Verdunsterröhrchen. Belege scheinen zu stimmen. Ist aber dennoch unlogisch, oder ?

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Immowelt-Redaktion am 15.02.2018 14:28

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

ein derart hoher anteiliger Verbrauch ist zwar ungewöhnlich, theoretisch aber möglich. Insofern können wir dem betroffenen Mieter nur raten, die Belege des Vermieters sowie gegebenenfalls auch das Röhrchen selbst prüfen zu lassen. Dabei helfen in der Regel die lokalen Mietervereine.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Fredfeuerstein am 04.02.2018 16:13

Ich habe, im gleichen Haus, 2 Wohnungen gemietet. Darf der Vermieter, ohne Rücksprache, das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für die eine Wohnung mit einer Nachzahlungsforderung für die andere Wohnung verrechnen?

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Immowelt-Redaktion am 05.02.2018 11:16

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

leider ist uns kein Gerichtsurteil bekannt, in dem über einen solchen Fall schon einmal entschieden worden wäre. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich hierzu keine Regelung. Insofern können wir Ihnen leider nur raten, die Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein in Anspruch zu nehmen, wenn Sie gegen die Nebenkostenabrechnungen vorgehen möchten.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Mone425 am 26.01.2018 21:23

Hallo ich habe da mal eine Frage zu meiner NKA.

Was könnte wohl mit Zusatzkosten Heizung und dem darunter stehenden Kosten Gerät Hzg? Versucht der Vermieter damit die Kosten der zahlreichen Heizungsreperaturen im Winter 2016 auf mich umzulegen?

Vielen Dank schon mal für die Antwort.

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Immowelt-Redaktion am 29.01.2018 10:06

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

was der fragliche Posten bedeutet, wissen wir leider auch nicht. Sie haben als Mieter allerdings das Recht, bei Ihrem Vermieter alle Belege einzusehen, aus denen sich Ihre Nebenkostenabrechnung ergibt. Eine etwaige Umlage von Reparaturkosten auf den Mieter wäre dabei in der Tat nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Veggi am 26.01.2018 19:56

Claudi,

am 7.10.16 habe ich eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.6.15 bis 31.5.16 bekommen.

Heute 26.1.18 die nächste Abrechnung für die Zeit 1.3.16 bis 28.2.17 die ich nicht nachvollziehen kann.

Ist nicht auch der Zeitpunkt überschritten? Was sollte ich tun?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.01.2018 10:02

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen. Die Abrechnungen, die Ihnen zugegangen sind liegen innerhalb dieser Frist. Insofern können etwaige Nachforderungen durchaus wirksam sein. Sollten Sie inhaltliche Fragen zur Abrechnung haben, wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Vermieter. Als Mieter haben Sie ein Recht darauf, die entsprechenden Belege einzusehen. Sollte auch das keine Klarheit bringen, können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen, beispielsweise von einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


veggi am 30.01.2018 13:57

Hallo vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie schreiben, dass die Abrechnung spätestens 1 Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraum zugestellt werden muss. Da die letze Abrechnung bis zum 31.5.16 ging, müsste doch das Datum für die neue Abrechnung spätesten der 31.12.17 sein. Oder

Mit freundlichen Grüßen


Immowelt-Redaktion am 30.01.2018 14:14

Mit einem Jahr ist in diesem Fall ein Zeitraum von zwölf Monaten gemeint. Endet der Abrechnungszeitraum also am 31. Mai 2016, ist der spätestmögliche Termin für die Nebenkostenabrechnung der 31. Mai 2017.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Mieter1975 am 22.01.2018 22:19

Ich habe eine NAK vom Zeitraum 01.11.2015 bis 31.10.2016 erst im Januar 2018 erhalten. Das Schreiben würde wohl durch die Vermietung persönlich eingeworfen und hat daher keinen Poststempel. Das Schreiben ist jedoch auch auf den 13.12.2017 datiert. Zudem ist hier die Rede einer Umlage von 50% Grundkosten Nutzfläche (meine Wohnung hat ca. 120 qm) 557qm und 50% Verbrauchskosten. DS leuchtet mir nicht ganz so ein. Wie verfahre ich am besten? Ach Ja, die Firma die die Heizkosten ermittelt war im November letzten Jahres hier und ihr Schreiben ist auch auf den 20.11.2017 datiert. Das kann doch auch nicht hinhauen mit dem Abrechnungszeitraum. Vielen Dank im Voraus.

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Immowelt-Redaktion am 23.01.2018 08:41

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

unabhängig vom Inhalt der Abrechnung: Sie muss zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein. Ist das nicht der Fall, müssen Mieter etwaige Nachforderungen nicht mehr bezahlen. Dies ist in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Mieter, die eine verspätete Abrechnung erhalten, können ihren Vermieter daher auf diesen Sachverhalt hinweisen. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Zsigmond am 17.01.2018 09:53

Hallo,ich möchte fragen was kann man tun?wir sind am 01,11,2015 umgezogen,und wir haben immer noch kein nebenkostenabrechnug erhalten,der Vermieter sagt dér Zahler ist kaputt gegangen,ruckgechert oder sowas,und ér sagt mit nebenkostenabrechnug soll ich nicht mehr rechnen!was kann ich tun?

Danke

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.01.2018 12:09

Hallo Zsigmond,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

So leicht kann es sich der Vermieter nicht machen: Er ist auch dann zur Abrechnung der Nebenkosten verpflichtet, wenn ein Zähler defekt ist. Sofern er (was der Regelfall ist) zu einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung verfplichtet ist, kommt sogar ein Kürzungsrecht des Mieters in Betracht, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet (§ 12 der Heizkostenverordnung).

Da wir Ihren konkreten Fall aus der Ferne jedoch nicht abschließend beantworten können, empfehlen Ihnen die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ralf59 am 16.01.2018 12:21

Hallo, ich habe eine Frage, ich bin am 01.12.2016 in eine Mietwohnung gezogen und habe für einen Monat, wo ich in dieser Wohnung noch nicht einmal gewohnt habe, jetzt eine Nachfoderung bekommen. Meine Frage, können Nutzerwechselkosten auf den neuen Mieter umgelegt werden? Desweiteren habe ich nur 1,451 m³ Wasser verbraucht und soll 7 m³ Abwasser bezahlen. Ist es nicht so, dass der Wasserverbrauch identisch mit dem Abwasserverbrauch ist?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.01.2018 11:46

Hallo ralf59,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Das Abwasser kann höher als Ihr Verbrauch liegen, da zum Abwasser auch z.B. das Niederschlagswasser - also Regenwasser -, das abgeleitet wird, zählt. Diese Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung können gemäß § 2, Abs. 3 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies mietvertraglich so vereinbart wurde.

Hinsichtlich Ihrer Frage zu den Nachforderungen haben Sie leider nicht konkretisiert, welche Kosten genau Sie meinen. Grundsätzlich sind die vereinbarten Kosten ab Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses selbst dann zu zahlen, wenn der Mieter erst später einzieht. Sofern Sie mit Nutzerwechselkosten die Kosten meinen, die für eine Zwischenablesung der Zähler anfallen, so ist das allerdings in der Regel Vermietersache, urteilte der BGH (Az.: VIII ZR 19/07). Rechtlich noch abschließend nicht geklärt, ob im Mietvertrag wirksam etwas anderes vereinbart werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

derfonz68 am 03.01.2018 13:31

Frohes neues jahr,

...oder auch nicht.

Ich habe für unser Mietshaus am 28.12.2017 eine NKA nachträglich von 2013 bis 2016 bekommen, wobei ich ja weiß, daß ich nur die von 2016 dann zu beachten habe.

Was mich zum einen stutzig macht, ist:

[1.] Der Zeitraum der Wohngebäudeversicherung ist immer 01.10. - 01.10. und nicht wie üblich 1.1.- 31.12. berechnet, was ist mit den fehlenden zwei Monaten des Kalenderjahres?

[2.] Die Versicherungssumme für die Wohngebäudeversicherung des Hauses steigerte sich seit 2013 jährlich:

2013 VS = 266.000€

2014 VS = 271.000€

2015 VS = 276.000€

2016 VS = 280.000€

... wobei immer eine "Prämienanpassung an die gestiegenen Schadenaufwändigungen" angegeben ist (auf der Rechnung der Versicherung).

Der Beitrag erhöhte sich dabei jährlich von 223,70€ auf bis heute 410,78€. Ist das so üblich?

die Nebenkostenabrechnung wurde persönlich via handschriftlichem Blatt, mit kurzem Anschreiben und Kopien der Rechnungen übergeben.

Ich finde das alles eehr seltsam, weil den Kostenastieg hätte man uns besser auf die Nebenkosten aufgerechnet, anstatt kurz nach Weihnachten solche Horrorsummen zu verlangen. Wie schon geschrieben, bin ich eh nur mit der Abrechnung für 2016 einverstanden.

Gibt es da noch etwas, was ich beachten muss/sollte, bevor ich das so weiter gebe?

mfG

F. Maurer

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Immowelt-Redaktion am 03.01.2018 14:42

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wie Sie schon richtig bemerkt haben, muss eine Nebenkostenabrechnung dem Mieter zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Ist das nicht so, kann der Vermieter auch keine Nachzahlungen mehr fordern. Im BGB ist darüber hinaus festgelegt, dass über die Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Dabei steht es dem Vermieter allerdings frei, beispielsweise von 1. Oktober bis 30. September abzurechnen. Eine Abrechnungsfrist von 1. Januar bis 31. Dezember ist zwar durchaus üblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Die Erhöhung des Beitrags für die Versicherung können wir aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Als Mieter dürfen Sie allerdings die entsprechenden Belege bei Ihrem Vermieter einsehen, so er Ihnen diese nicht zukommen hat lassen. Bestehen dennoch Unklarheiten und kommt es zum Konflikt mit dem Vermieter, empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

anne60 am 03.01.2018 02:27

Hallo,

jetzt könnte ich wirklich einen Fachanwalt gebrauchen, Kennt jemand einen "Beißer", der sich für die Rechte von Mietern einsetzt? Sorry, bisher nur schlechte Erfahrungen gemacht.

Im Nov. 2017 erhielt ich die Abrechnung für das Jahr 2016, aufgelistet sind Wasserkosten von 570,00 EUR, lt. der Rechnung des Wasserversorgers bekommt mein Vermieter 170,00 EUR zurück, will sie aber nicht an uns weiterreichen, weil uns das NICHT interessieren darf, was auf der Rechnung steht, sondern was wir im gesamten Jahr 2016 verbraucht haben,also 570,00 EUR. Zahlen monatlich bereits Abschläge für alle NK, nachzahlen sollen wir fast 600,00 EUR für das gesamte Jahr 2016, und noch angebliche Altlasten aus 2015, obwohl wir bereits 266,00 EUR mehr gezahlt haben. Kann ein RA die Abrechnung vielleicht mal prüfen?

auf Kommentar antworten

patrick93 am 30.12.2017 19:29

Hallo,

ich habe meine nebenkosten abrechnung erhaltenin dem zeitraum vom 1.5.2016-31.12.2016 und soll knapp 200 euro nachzahlen ,ich zahle die selben nebenkosten wie meine vormieter ,die allerdings zu 2 waren! Und mein vermieter meinte das die immer damit hingekommen sind! Ich bin kaum zuhause.

Bitte um hilfe !

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Immowelt-Redaktion am 02.01.2018 16:41

Hallo patrick93,

vielen Dank für deinen Kommentar. Leider können wir Ihren Fall aus der Ferne nicht beurteilen und dürfen keine individuelle Rechtsberatung leisten.

In der Regel ist es so, dass der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar aufzeigen muss, wie sich die Kosten zusammensetzen. Wenn Sie Zweifel an der Höhe der Nebenkosten haben, haben Sie auch das Recht, die Belege die jeweiligen Kosten direkt beim Vermieter einzusehen.

Sollten Sie unsicher sein, so empfehlen wir Ihnen sich direkt an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden. Diese können die Nebenkostenabrechnung für Sie prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion

Jaroslav Vesely am 30.12.2017 11:19

Guten Tag, ich bitte um Rat

Wir sind eine tschechische Firma s.r.o. (gleich mit GmbH). Wir haben von 2010 eine Wohnung bei Stuttgart als Filma gemietet. Die Wohnung wurde nur als Wohnraum für eigene Angestellte genutzt.

Das Problem ist, dass wir 2017 eine Nebenkostenabrechnung für 2013 und 2014 bekommen haben und jetzt der Meinung sind, dass die Vermieterin den Abrechnungszeitraum versäumt hat. Jetzt ist aber die Frage ob sich eine juristische Person auf das Bürgerliche Gesetzbuch beziehen kann oder ob es eine andere Gesetzgebung gibt und ob wir die Summe rückwirkend bezahlen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

*Anmerkung der Redaktion: Kommentar wurde gekürzt.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.01.2018 11:35

Hallo Jaroslav Vesley,

zunächst müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Diese erhalten Sie bei einem Fachanwalt. Wir haben ihre Frage aber nochmal recherchiert: Wenn eine juristische Person eine Wohnung oder ein Haus mietet, so kann es sein, dass hierfür das Gewerbemietrecht gilt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann dies dann der Fall sein, wenn die Wohnung weitervermietet wird oder sonstigen Dritten zu Wohnzwecken überlassen wird (BGH, Az.: VIII ZR 282/07).

Das wirkt sich auch auf die Abrechnung der Nebenkosten aus: Bei Geschäftsraummieten müssen die Nebenkosten innerhalb einer angemessenen Frist erstellt werden - die Rechtsprechung zieht dazu die Frist des eigentlich nur im Wohnraummietrecht geltenden § 556 III 2 BGB bei und gibt dem Vermieter vor, die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode zu erstellen.

Allerdings ist diese Abrechnungsfrist anders als im Wohnraummietrecht keine Ausschlussfrist. Die Konsequenz besteht darin, dass der Vermieter auch nach Ablauf dieser Jahresfrist immer noch die Nebenkostenabrechnung erstellen und gegebenenfalls Nachforderungen gegenüber dem Mieter erheben kann (BGH NJW 2010, 1065).

Das heißt, die Verjährungsfristen der Nebenkosten können in Ihrem Fall anders sein.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion

Robert O am 20.12.2017 21:31

Wir sind zum 31.12.2015 ausgezogen. Jetzt verlangt unser alter Vermieter eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.16 -31.12.16, Benutzerzeitraum 01.01.16-14.01.16.

Da haben wir dort garnicht mehr gewohnt. Was soll das?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.12.2017 09:57

Hallo Robert O,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass wir keine individuelle Rechstberatung leisten, sondern nur allgemeine Aussagen treffen können: Grundsätzlich muss ein Mieter für seine ehemalige Mietwohnung keine Betriebskosten mehr zahlen, nachdem der Mietvertrag endete. Allerdings müssen Datum des Auszugs und Ende des Mietverhältnisses ja nicht zusammenfallen. Sollte es so sein, dass der Mieter schon vor Ende des Mietverhältnisses ausgezogen ist, kann der Vermieter durchaus Anrecht darauf haben, die Betriebskosten entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarungen noch bis zum Ende des Mietverhältnisses abzurechnen, sofern das Mietverhältnis nicht doch konkludent oder per Vereinbarung der Vertragsparteien zum Auszugstermin beendet wurden. Sollten Auszugstermin und Ende des Mietverhältnisses zusammenfallen, so hat der Vermieter freilich keinen Anspruch mehr auf Betriebskosten, etwa weil die Wohnung danach eine Zeit lang leer steht. Das wäre dann alleine das Problem des Vermieters.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion


Roberto O am 21.12.2017 10:04

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Schöne Feiertage!

Ullihgw am 19.12.2017 10:30

Hallo,

Ich habe folgende Frage:

Ist meine Betriebskostenabrechnung auch ungültig, wenn ich die Abrechnung am 27.11.17 für den Abrechnungszeitraum 01.01.16-31.03.16 erhalten habe? Der Vermieter begründet die Verspäter mit einem „Eingabefehler seinerseits“.

Die Abrechnung ist allerdings für das gesamte Kalenderjahr 16 ausgelegt. Obwohl ich nur bis März dort gewohnt habe.

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.12.2017 09:45

Hallo Ullihgw,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte beachten Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung leisten dürfen, sondern nur allgemeine praktische Tipps geben können.

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Nebenkosten abrechnen. Der Abrechnungszeitraum beginnt nicht zu laufen, wenn der Mieter während dieses Zeitraums auszieht, sondern es ist der Zeitraum, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Das bedeutet:

- Wurde ein Abrechnungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 vereinbart, so endet der Abrechnungszeitraum am 31.12.2017. Und das gilt auch dann, wenn der Mieter zum Beispiel am 31.03.2016 auszieht. In diesem Fall muss der Vermieter (zeitanteilig) spätestens zum 31.12.2017 mit dem Mieter abrechnen.

Zwar können wir Ihren Fall aus der Ferne nicht beurteilen; unter der Prämisse, dass das volle Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum vereinbart wurde, endet die Frist jedoch zum Ende des Folgejahres, unabhängig davon, wann der Auszug während des Abrechnungszeitraums erfolgte.

Rechtliche Grundlage hierzu ist § 556 BGB (3). Darin heißt es: "Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen... Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen... Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet."

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion


Immowelt-Redaktion am 20.12.2017 09:48

Korrektur:

statt:

"Der Abrechnungszeitraum beginnt nicht zu laufen.."

muss es heißen:

"Die Abrechnungsfrist beginnt nicht zu laufen..."

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion


Ullihgwam 20.12.2017 11:07

Liebe Redaktion,

vielen Dank für die Antwort & schöne Feiertage!

stereo am 13.12.2017 11:59

Hallo, ich habe da mal eine Frage.

Mein Vermieter hat bei mir 3 Rauchwarnmelder installieren lassen, mit einer Lebensdauer von 10 Jahren.

In der jährlichen Nebenkosten-Abrechnung sind jetzt 2 neue Posten aufgetaucht.

- Miete Rauchwarnmelder 14,28 €

- Prüfung Rauchwarnmelder 10,71 €

Das bedeutet ja theoretisch, dass ich für die 3 Rauchwarnmelder 249,90 € bezahle (im Zeitraum von 10 Jahren).

Im Baumarkt bekomme ich die Dinger für 8,00 €

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.12.2017 12:11

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Wartung von Rauchmeldern ist auf Mieter umlegbar, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Ob das jedoch auch für die Miete von Rauchmeldern geht, ist zumindest umstritten. Zuletzt hatte das LG Hagen im Jahr 2016 allerdings die Auffassung vertreten, es handele sich dabei nicht um umlegbare Nebenkosten. Begründung: Die Miete der Rauchmelder tritt an die Stelle von Anschaffungskosten, die wiederum laut Betriebskostenvereordnung nicht zu den umlegbaren Nebenkosten gehören. Höchstrichterlich ist die Frage jedoch noch nicht geklärt. Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


stereo am 13.12.2017 14:08

Vielen Dank für Eure schnelle Antwort.

Frohe Weihnachten, dem ganzen Team

Bärbelam 01.12.2017 18:08

Darf der Vermieter eine Haftpflichtversicherung als Nebenkosten abrechnen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.12.2017 09:10

Hallo Bärbel,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine private Haftpflichtversicherung darf der Vermieter natürlich nicht auf den Mieter umlegen, wohl aber eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Jörg am 30.11.2017 12:37

Werte Damen und Herren,

was verbirgt sich hinter dem Pauschalbegriff "Gartenpflege" und kann es sein das für diesen Posten

von einem zum anderen Jahr 80,00 Euro mehr zu zahlen sind und dies pro WE (gesammt WEs`40)

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.11.2017 13:53

Hallo Jörg und vielen Dank für Ihren Kommentar,

was sich darin im Falle Ihrer Nebenkostenabrechnung genau verbirgt, können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen. Als Mieter haben Sie allerdings das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die die Grundlage zur Erstellung Ihrer Nebenkostenabrechnung dienen. Wir würden Ihnen empfehlen, davon Gebrauch zu machen. Ergibt auch das keine Klarheit, können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung einem Mieterverein vorlegen. Dieser kann prüfen, ob sie rechtswirksam ist und Sie gegebenenfalls auch dabei unterstützen, Sie bei Ihrem Vermieter zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

dipponlang2 am 28.11.2017 19:06

Kann ein Vermieter mir eine Glasversicherung für mein Fensterscheiben in Rechnung nstellen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.11.2017 09:14

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Kosten für die Glasversicherung gehören zu den Kosten, die laut Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ELLI am 27.11.2017 18:01

Guten Abend. Obwohl ich den Vermieter sèit mehreren Jahren um eine Nebenkostenabrechnung bitte, habe ich nun erstmals eine für 2016 erhalten. Daran sind Beträge für Sach - und Haftplichtversicherungen enthalten, die meines Erachtens nicht vom Mieter erstattet werden müssen. Kann ich diesen Betrag auch für die zurückliegenden Jahre fordern? Für wieviele zurückliegenden Jahre kann ich jetzt noch die Nebenkostenabrechnung fordern?

Vielen Dank für Ihre Auskunft

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.11.2017 08:59

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

gewisse Sach- und Haftpflichtversicherungen können Vermieter durchaus auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Zu den umlagefähigen Versicherungskosten zählen die Gebäudeversicherung, Glasversicherung sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen (Haus- und Grundbesitzer Haftpflicht, Öltank und Aufzug).

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Nebenkostenabrechnung nicht genau kennen und auch nicht wissen, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart worden ist. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung haben, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Elli am 28.11.2017 09:28

Danke für Ihre schnelle Antwort.

Kann ich denn die nicht erhaltenenen Abrechnungen der letzten Jahre noch einfordern?


Immowelt-Redaktion am 28.11.2017 11:12

Ja, allerdings nur in gewissem Rahmen. Für den Anspruch des Mieters auf die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Martina Kronenbergam 23.11.2017 16:31

Hallo ich habe am 1.6.2016 meine Wohnung bezogen und jetzt meine Nebenkosten Abrechnung für 2016 bekommen. Hier wurde der Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12 2016 berrechnet obwohl ich in 2016 nur sieben Monate dort gewohnt habe. Meine Frage ist darf das so sein? Oder muss ich nur anteilig für die sieben Monate zahlen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 24.11.2017 08:49

Sehr geehrte Frau Kronenberg,

haben Mieter nicht ein ganzes Jahr in einer Wohnung gelebt, sondern nur einige Monate, müssen sie auch nur anteilig für diese Monate bezahlen. Die Kosten für die übrigen Monate trägt der Vormieter oder im Fall von Leerstand der Vermieter selbst.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und Ihre Nebenkostenabrechnung nicht genau kennen. Im Streitfall empfehlen wir daher die Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

8238728 am 22.11.2017 13:17

Hallo. Ich Blicke bei meiner Nebenkostenabrechnung irgendwie nicht durch.

Der Betrag der Vorauszahlungen stimmt nicht mit dem Tatsächlichen überein. Ich muss doch eigentlich einfach meine monatlich gezahlten Beiträge aufs Jahr ausrechnen und das sind doch meine Vorauszahlungen, oder darf der Vermieter etwas davon behalten?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.11.2017 08:49

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter muss die kompletten Vorauszahlungen - ohne Abzüge - bei seiner Jahresabrechnung berücksichtigen. Wurden zum Beispiel monatlich 150 Euro monatlich als Nebenkostenvorauszahlung geleistet, also 1.800 Euro p.a., und die tatsächliche Höhe der Nebenkosten im Abrechnungszeitraum beträgt 2.000 Euro, so ergibt sich eine Nachzahlung von 200 Euro.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Phoca am 17.11.2017 21:05

Hallo! Wir wohnen in einem Haus in dem zwei Ärzte, im Erdgeschoss und in der ersten Etage, ihre Praxisräume angemietet haben. In der zweiten Etage befindet sich unsere Wohnung. Den ganzen Tag über brennt die Treppenhausbeleuchtung, die wir aber garnicht benötigen. Jedoch müssen wir anteilig 1/3 der Kosten tragen. Ist das in Ordnung?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.11.2017 09:35

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

ein letztinstanzliches Urteil zu dieser Frage wäre uns nicht bekannt. Allerdings hat das Landgericht Gütersloh bereits im Jahr 1995 entschieden, dass der Vermieter den Allgemeinstrom getrennt ermitteln muss, wenn aufgrund der gewerblichen Nutzung eines Teils der Immobilie das Flurlicht besonders stark genutzt wird (Az.: 14 C 315/94).

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Phoca am 20.11.2017 11:45

Vielen Dank Immowelt-Redaktion für die schnelle Beantwortung meines Anliegens!

Jörg am 09.11.2017 20:34

Hallo Wir haben eine kurze Frage :" Wir sind Mieter in einer WEG ,der Vermieter hat eine Verwaltung beauftragt für alles was Buchhaltung usw.betrifft" Mit dieser haben wir den Mietvertrag geschlossen aber vor 18 Monaten hat die Verwaltung gewechselt ! Muss die "neue " auch die Verträge erneuern?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 10.11.2017 09:22

Hallo Jörg und vielen Dank für Ihren Kommentar,

nein, ein neuer Mietvertrag muss bei einem Wechsel der Hausverwaltung nicht geschlossen werden. Dies ist darüber hinaus auch dann nicht nötig, wenn sich der Eigentümer der Wohnung und damit der Vermieter selbst ändert.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Karl-Heinz Wolf am 08.11.2017 14:18

Ich wohne parterre und im Winter habe ich ca.26grad,in meiner 38qm.Wohnung. Das Haus ist isoliert, aber in der Ecke zieht die Kälte rein und von der anderen Ecke, ist die Hauptür,undicht, so das es in meiner Wohnung, so zieht,das man denkt,es seien die Türen offen in meiner Wohnung. Ich habe mein Vermieter,darauf öfteren, darauf ihn gewiesen und das seit über 16jahren.was kann ich als Mieter, dagegen wirkend?!. LG Kalle

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.11.2017 14:58

Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wenn es in einer Wohnung dauerhaft zieht, ist das unter Umständen ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigen kann. Ob dies in Ihrem Fall so ist, können wir allerdings aus der Ferne leider nicht beurteilen. Wir würden Ihnen daher die Beratung durch einen Mieterverein empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Tom am 06.11.2017 17:13

Alle paar Jahre kommt eine umlage für baumschnitt. Gilt das als "reparatur" oder ist das tatsächlich eine umlagefähige Kostenanteil? Im Mietvertrag steht nur gartenpflege

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 07.11.2017 08:58

Hallo Tom und vielen Dank für Ihren Kommentar,

entscheidend ist hierbei, ob die Kosten dem Eigentümer fortlaufend und regelmäßig entstehen. Wird also eine Maßnahme wie der Baumschnitt beispielsweise alle vier Jahre fällig, kann diese umlagefähig sein, zumindest dannm, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart wurde. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir die Details Ihres Vertrags und Ihrer Nebenkostenabrechnung nicht kennen und diese daher aus der Ferne nur schwer beurteilen können. Im Streitfall raten wir Ihnen daher zur Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Linda am 11.10.2017 18:41

Hallo,

ich bin Mitte des Jahres ausgezogen und bekam nun meine Abrechnung. Bei der Wohnungsübergabe wurde festgehalten, dass ich keine Heizkosten verursacht habe.

Jetzt wurden aber die entstandenen Kosten durch zwei geteilt (Bin zum 30.6 ausgezogen)

Ist das korrekt?

Muss ich für die Kosten aufkommen, die mein Nachmieter verursacht hat?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.10.2017 10:28

Hallo Linda und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wir würden Ihnen empfehlen, Ihren alten Mietvertrag zu prüfen. Dort ist in der Regel der Abrechnungsschlüssel für die Heizkostenabrechnung festgelegt. In der Regel wird der überwiegende Teil der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet, ein kleinerer Teil aber nach Wohnfläche. Es könnte also sein, dass Sie diesen kleineren Teil anteilig zahlen müssen. Eine einfache Teilung der Heizkosten durch zwei ist in der Regel aber nicht möglich. Eine denkbare Ausnahme wäre lediglich ein Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter eine der Wohnungen selbst bewohnt.

Als Mieter haben Sie zusätzlich das Recht, bei Ihrem Vermieter die Belege einzusehen, die die Grundlage für Ihre Heizkostenabrechnung bilden. Bringt Ihnen auch das keine Klarheit, würden wir Ihnen empfehlen, Ihre Heizkostenabrechnung prüfen zu lassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie bei einem Mieterverein oder direkt bei einem auf Mietrecht spezialisierten Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Pit am 05.10.2017 11:51

Wir sind 11/2016 in eine Wohnung eines Hauses Baujahr 1969 eingezogen. Dort sind noch alte Heizkörper verbaut (wahrscheinlich „Benteler“ verschiedener Größe). Die Heizkostenabrechnung 2016 gibt den gemessenen Verbrauch (habe ich kontrolliert) mal einen Faktor zwischen 1,200 und 5,017 für jeden Heizkörper an. Diesen kann ich nicht kontrollieren, aber im Ergebnis ist der Energieverbrauch im Schlafzimmer (SZ) deutlich höher als im Wohnzimmer (WZ). Das kann ich mir überhaupt nicht vorstellen, da beide Zimmer etwa gleich groß sind und im SZ ca. 17°C und im WZ aber ca. 22°C waren. An wen kann ich mich wenden, der die Heizkostenabrechnung bzw. den Faktor kontrolliert.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 05.10.2017 15:26

Hallo Pit und vielen Dank für Ihren Kommentar,

zunächst haben Sie als Mieter bei Ihrem Vermieter selbst ein Recht auf Einsicht in sämtliche Belege, auf die sich die Heizkostenabrechnug stützt. Wenn Ihnen auch das nicht weiterhilft, würden wir Ihnen empfehlen, einen Mieterverein zu Rate zu ziehen. Dort erhalten Sie auch eine Rechtsberatung und erfahren, wie Sie gegebenenfalls gegen eine überhöhte Abrechnung vorgehen können.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Heidi am 02.10.2017 19:57

Muss ich für Aufzug zahlen obwohl ich im Erdgeschoss wohne und der Aufzug geht nich in den Keller.Ich nutze ihn praktisch gar nicht .

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.10.2017 09:20

Hallo Heidi und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2006 mit dieser Frage beschäftigt und sie im Wesentlichen bejaht. Mieter müssen sich demnach auch dann an den Kosten für einen Aufzug beteiligen, wenn sie im Erdgeschoss wohnen (Az.: VIII ZR 103/06).

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Toni am 27.08.2017 17:05

Guten Tag ,

Ich habe nur mal eine Frage und zwar soll ich für 2016 Heizkosten nachzahlen. Das obwohl Verbrauch mit meinen Ablese beleg nicht über einstimmen. Nun 1 Woche später habe ich ein schreiben bekommen mit der Antwort.

In der Abrechnung 2015 musste die Nutzeinheit (Wohnung) geschätzt werden weil kein Zugang. Am 20.10.2016 wurden dann die Geräte getauscht . Die Ausbauwerte waren Zweijahreswerte somit , da im Vorjahr die Röhrchen nicht getauscht werden konnten, da kein Zugang. Nun ist meine Frage müssen die sich nicht nach der Schätzung richten die sie für 2015 gemacht haben ? Da ich ja sonst doppelt abgerechtnet werde einmal 2015 und dann jetzt 2016 für 16 und 15 nochmal.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.08.2017 10:55

Hallo Toni,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Natürlich dürfen Vermieter einen Abrechnungszeitraum nicht einfach doppelt abrechnen. Unter Umständen könnte Ihr Vermieter seine ehemalige Schätzung im Zuge der neuerlichen Betriebskostenabrechnung aber korrigiert haben. Ob dies so ist, können wir allerdings aus der Ferne leider nicht beurteilen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, Ihre Betriebskostenabrechnung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Annaam 26.08.2017 02:07

Sind die Rörchen an den Heizkörpern noch erlaubt? ich wohne in einer Dachwohnung und im Sommer habe ich 30 grad in der Wohnung, da Sie sehr schlecht isoliert ist, verdunstet das Wasser in den Rörchen, Und zeigt Verbrauch an?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.08.2017 09:44

Hallo Anna und vielen Dank für Ihren Kommentar,

diese Röhrchen sind zwar prinzipiell erlaubt, nicht jedoch, wenn sie schon ein gewisses Alter haben. Laut Heizkostenverordnung haben alte Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981 eingebaut wurden, keine Rechtsgültigkeit mehr. Sie mussten bereits bis zum 31. Dezember 2013 durch neue Technik ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Claus am 09.08.2017 11:01

Hallo,

ich habe im letzten Jahr 358€ Nebenkosten zurück bekommen, in diesem Jahr soll ich 220€ nachzahlen. Als ich meinen Vermieter daraufhin fragte wie es zu so einer großen Differenz kommen konnte, meinte er allen ernstes nach 1,5 Jahren, oh Entschuldigung, die 358€ waren eigentlich auch eine Nachzahlung und ich solle auch diese bitte schnellstens überweisen. Muss ich das wirklich zahlen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 09.08.2017 15:15

Hallo Claus,

ein Vermieter muss die Nebenkosten einmal jährlich abrechnen und zwar spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums. Verpasst er diese Frist, kann er keine Forderungen mehr geltend machen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Charlotteam 25.07.2017 09:39

Hallo,wir sind ein 9 Parteien Wohnhaus und haben am 21.7.2017 die jahresabrechnung für 2015 Erhalten, müssen wir die Nachforderungen bezahlen? wenn nicht wie teile wir es dem Vemieter mit ,vielen Dank

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 25.07.2017 10:14

Hallo Charlotte,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Laut Paragraph 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss ein Vermieter die Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Macht er das nicht, verfallen seine Ansprüche auf Nachzahlungen. Wie Sie dies dem Vermieter mitteilen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Rechtliche Vorgaben gibt es hierfür nicht.

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

peter am 20.07.2017 10:56

hallo mussderpreisvoneinenliterheizoelindernebenkostenabrechnungangegebensein?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.07.2017 11:01

Hallo Peter,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Es gibt kein Gesetz, das genau das vorschreibt. Mieter haben allerdings das Recht, die Belege einzusehen, auf deren Basis der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellt hat. In dieser Hinsicht muss die Abrechnung für den Mieter nachvollziehbar sein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Mirko am 04.07.2017 10:32

Eine 34 Jahre alte Ölheizung befeuert völlig ohne Verbrauchszähler zwei gleich große Wohnungen. Ich bin alleine und den ganzen Tag weg, in der anderen Wohnung lebt eine Familie mit Kind und ist den ganzen Tag zuhause. Die Kosten für Öl halbiert unser Vermieter einfach. Das 15% Abzugsrecht der Kosten reicht mir nicht. Meine Nebenkosten liegen trotzdem bei 280 € monatlich. Der Verbrauch ist extrem hoch. Habe ich irgendwelche weiteren Rechte oder Möglichkeiten den Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und zum Einbau einer neuen Heizungsanlage zu zwingen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.07.2017 11:28

Hallo Mirko,

laut Heizkostenverordnung müssen Vermieter zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abrechnen. Eine Ausnahme gibt es für Zweifamilienhäuser, in denen eine der Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt wird. In diesem Fall ist Prinzipiell ein anderer Abrechnungsschlüssel möglich, etwa nach Quadratmetern. Dieser muss allerdings vertraglich vereinbart werden.

Da wir die Details Ihres Mietvertrags und Ihrer Betriebskostenabrechnung aber nicht kennen, würden wir Ihnen empfehlen, beide Dokumente einem Fachanwalt oder einem Mieterverein vorzulegen. Dort erfahren Sie, wie Sie gegen eine unter Umständen unwirksame Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen können.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Peter am 15.06.2017 21:46

Hallo,

darf ich als Vermieter die Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn diese von einem Dienstleister erbracht wurde? Es handelt sich ja quasi auch um laufend wiederkehrende Kosten.

Freundliche Grüße, Peter

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 16.06.2017 14:54

Lieber Peter,

besten Dank für Ihren Kommentar. Gemäß § 1 II 1 BetrKV gehören "Kosten der zur Verwaltung der Gebäudes erforderlichen Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, beispielsweise Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung" zu den Verwaltungskosten und demnach nicht umlegbar. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Immowelt-Redaktion

Kathi am 08.06.2017 21:26

Hallo.

Wir haben vor ein paar Tagen unsere Abrechnung der Nebenkosten erhalten.

2015 hatten wir von Juli bis September eine Nachzahlung von 9,05€. Also völlig in Ordnung.

Jetzt haben wir für Januar 2016 - bis Dezember 2016 eine Nachzahlung von ca. 240€!!

Müllabfuhr 366,70€ /Jahr vorher 129,95€

Kanalbenutzungsgebühr 266,83€ vorher 96,82€

Kaltwasser 387,54 € vorher 135,34€

Gartenpflege 43,63€ vorher 10,16€ etc.....

Kann das soviel mehr sein auch wenn das jetzt ein ganzes Jahr statt ein halbes Jahr? Vor allem haben wir kein Garten sondern ein Hinterhof mit einem Stück wo nur Gestrüpp ist und somit nicht "benutzbar" ist. Der Gärtner macht den riesen Garten vom Vermieter schick und nichts anderes. Wir zahlen somit den Gärtner für den Vermieter...

zudem soll die Miete jetzt um 22€ erhöht/"angepasst" werden, obwohl wir erst seit juli 2015 da wohnen..

bitte um Hilfe bevor ich wiederspruch einlegen möchte!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 09.06.2017 09:47

Hallo Kathi,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine so starke Erhöhung ist sicherlich ungewöhnlich. Allerdings können wir aus der Ferne leider nicht prüfen, ob Ihre Betriebskostenabrechnung korrekt ist. Als Mieter haben Sie das Recht, die dazugehörigen Belege bei Ihrem Vermieter einzusehen. Wir würden Ihnen zunächst empfehlen, davon Gebrauch zu machen und sich die Erhöhung gegebenenfalls auch von Ihrem Vermieter erklären zu lassen. Sollten Sie dann noch Widerspruch einlegen wollen, empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Elerna am 22.05.2017 12:42

Wir sind ein 9 Familienhaus, dieses Jahr hat ein Wohnungswechsel stattgefunden. Die Nutzerwechselkosten sind auf alle Parteien umgelegt worden. Bin ich als Mieter einer anderen Wohnung verpflichtet mich an den Kosten zu beteiligen?. Hat nicht der Eigentümer diese kosten zu tragen?

auf Kommentar antworten

Elena am 23.05.2017 12:37

Vielen dank für die Antwort, Es handelt sich hier um die zwischenablesung der Zähler für die Heizung


Immowelt-Redaktion am 23.05.2017 11:47

Hallo Elena und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wir wissen leider nicht genau um welche Nutzerwechselkosten es sich dabei handelt. Sollte es sich allerdings beispielsweise um die Kosten für eine Zwischenablesung der Strom- oder Gaszähler handeln, sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen. Auf den Mieter umgelegt werden können Sie nicht.

Bitte beachten Sie noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Andreas am 08.05.2017 12:32

Hallo,hab nur eine Frage bezüglich Nebenkostenabrechnung und zwar..darf unser Vermieter die Reparaturkosten der Heizungsanlage(die sowieso nicht vorschriftsmässig gewartet wurde)wie wir erst letztes Jahr erfahren haben von einer Nachbarin..auf uns umlegen?!..danke im voraus

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.05.2017 15:56

Hallo Andreas,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Reparaturkosten können grundsätzlich nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Sash214 am 25.04.2017 17:05

Hallo,

Wir haben in unserem alten Mietvertrag (wohnen dort seit Mitte 2016 nicht mehr) unter den unter den Betriebskosten als letzten Punkt damals vom Vermieter händisch eingetragen die Position "Hausverwaltung" mit 5€ pro Monat stehen. Nach allem was ich jetzt recherchiert habe ist das unzulässig, diese Gebühr als Betriebskosten in den Nebenkosten zu verlangen.

Trifft das auch zu, wenn wir den Mietvertrag unterschrieben haben und die Betriebskosten folgendermaßen formuliert waren?:

"Neben der Miete nach Ziff. 1 hat der Mieter nachfolgende Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung oder gemäß einer ablösenden Rechtsverordnung der Bundesregierung in Verbindung mit § 556 Abs. 1 BGB zu zahlen, soweit sie tatsächlich anfallen. Soweit die Umlage einzelner Betriebskostenarten nicht gewünscht ist, sind die Positionen 6.1 - 6.24 deutlich durchzustreichen. Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung in $ 556 a Abs. 1 BGB und die Heizkostenverordnung."

Soweit so gut. Wir haben seinen Extrapunkt damals natürlich nicht rausgestrichen, wollten ja die Wohnung haben. Ist es trotz unserer Unterschrift und unseres Nichtdurchstreichens rechtswidrig vom Vermieter, uns diese Position "Hausverwaltung" aufzudrücken, da er ja gegen geltendes Recht verstoßen hat?

Wenn ja, können wir das nur bei der Rechnung für 2016 "nicht zahlen" oder können wir auch die Kosten von 2015 und 2014 nachträglich einfordern, also uns vom Vermieter erstatten lassen?

Eine ganz kleine zweite Frage noch: Die Position Hauswart. Ist das nur gültig wenn der Vermieter einen Vertrag mit einem "Hauswart" vorweisen kann oder ist das auch ohne Vertrag gültig? Wir wissen nämlich, dass er für diese Zwecke einen anderen Mieter ausnutzt, der ab und zu mal einen Wein bekommt aber keine finanziellen Geschenke (Bar, Mietsenkung etc.). Müsste hier ein Vertrag mit einem "Hausmeister" vorliegen und falls nein, kann man das Geld für diese Position ebenfalls zurückfordern?

Vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 26.04.2017 09:10

Hallo Sash214,

Verwaltungskosten können grundsätzlich nicht auf den Mieter umgelegt werden, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Mieter haben nach dem Zugang der Betriebskostenabrechnung jeweils ein Jahr Zeit, diese zu beanstanden. Wenn der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung einen "Hauswart" aufführt, ist es seine Pflicht, mit Belegen nachzuweisen, dass er diesen auch bezahlt hat und in welchem Umfang. Mieter haben ihrerseits das Recht, besagte Belege einzusehen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Betriebskostenabrechnung im Detail nicht kennen und sie daher aus der Ferne auch nur schwer beurteilen können. Zudem dürfen wir keine Rechtsberatung leisten, diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Böhme am 21.04.2017 12:30

Guten Tag.

In meinem Mietvertrag steht.

Miete - inkl. Nebenkosten (Warmmiete) beträgt x

Es gibt keine Heizungsablesegeräte.

Nur Wasseruhren wurden nachträglich noch eingebaut.

Jetzt meine Betriebskostenabrechnung:

Heizung/Warmwasser

Wasser

Niederschlagswasser

Grundstücksreinigung

Grundsteuer

Gebäudeversicherung

Hausreinigung

Müll

Antennengebühr

Darf denn das alles berechnet werden?

Ich würde mich über eine Antwort freuen.

Böhme

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.04.2017 13:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

grundsätzlich gilt, dass nur solche Nebenkosten abgerechnet werden dürfen, die auch im Mietvertrag vereinbart wurden. Die Heizkosten müssen zudem gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Diese gibt vor, dass die Gesamtkosten der Heizung immer mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig für jede einzelne Wohnung berechnet und abgerechnet werden müssen. Zu diesem Zweck müssen Zähler vorhanden sein. Eine Heizkostenabrechnung, die dieser Verordnung nicht folgt, wäre unwirksam.

Eine Ausnahme gibt es lediglich für vermietete Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter eine der Wohnungen selbst bewohnt. In diesen können Mieter und Vermieter den Verzicht auf die Heizkostenverordnung vereinbaren.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel raten wir Ihnen daher, Ihren Mietvertrag und Ihre Betriebskostenabrechnung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Goodman77 am 18.04.2017 18:41

Hallo, wir wohnen seid Café. 4 Jahren zur Miete und uns wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Nun zur Frage: eine Nebenkosten Jahres Abrechnung haben wir für das Jahr 2013/14 bekommen mit einer Rückzahlung von ca.260€. Für die Jahre 2014/15 und 2015/16 haben wir nichts bekommen, selbst als wir nachfragten kam nichts... Und nun will der Vermieter für das Jahr 2016/17 eine Nachzahlung von 671€ von uns... Bin jetzt grad etwas irritiert... Bitte um Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen D.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 19.04.2017 09:36

Hallo Goodman77 und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt, kann der Mieter laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs unter Umständen bereits geleistete Vorauszahlungen zurückzuverlangen (Az.: VIII ZR 191/05). Ob die Abrechnung für das Jahr 2016/17 korrekt ist, können wir leider aus der Ferne nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Nebenkostenabrechnung von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

KG am 21.02.2017 12:27

Hallo, Ich Miete seit 2 Jahren eine Halle, jetzt habe ich eine Nebenkostenabrechnung für 2016 erhalten, es war aber im voraus nichts abgesprochen, kann ich was dagegen machen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.02.2017 12:34

Hallo KG,

sowohl bei Wohnungs- als auch bei Gewerbemietverträgen muss sich die Betriebskostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung richten. Das bedeutet auch, dass, wenn Betriebskosten abgerechnet werden sollen, diese im Mietvertrag genannt werden müssen. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, empfehlen wir Ihnen den Gang zu einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Tracy am 10.02.2017 01:50

Ich war heute aufgrund der hohen Kosten für den Hausmeisterdienst bei der Wohnungsverwaltung. Diese legte mir für das Jahr 2015 (!) lediglich 4 DINA 4 Blätter vor, zeigte nur kurz mit dem Finger darauf. Ein Fotogafieren wurde mir untersagt- ebenso Kopien oder Abschriften- es wurde unterschwellig zu verstehen gegeben ich könne ja ausziehen usw. Ganze 10 Minuten hatte ich und dann verabschiedete mich die Hausverwaltung- sie hätte jetzt andere Termine.... So nach dem Motto- zahlen und Mund halten- oder ausziehen. Was für eine Wahl hat man da noch als Mieterin insbesondere wenn keine adäquaten Wohnungen zur Verfügung stehen und andere Hausverwaltungen exakt so vorgehen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 10.02.2017 10:27

Hallo Tracy,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass Mieter in der Regel kein Anrecht auf Belegkopien haben. Es gibt allerdings einige instanzgerichtliche Urteile, wonach Mieter das Recht haben, mit eigenen Geräten Kopien oder Fotos der Belege anzufertigen (AG München, Az.: 412 C 34593/08, LG Potsdam, Az.: 4 S 31/11). Da Ihre Schilderungen den EIndruck erwecken, dass die Hausverwaltung wenig kooperativ ist, könnte es ratsam sein, den örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

Patrick am 09.02.2017 10:00

Hallo,

Ich habe eine frage.

Mein Vermieter rechnet unsere Aussenanlge ab, tut aber nichts. Wir haben weder Besen noch Rasenmäher von ihm.

Es kommt auch kein Hausmeisterteam oder Putzfrau.

Darf er das?

Vielen Dank im vorraus.

Gruss Patrick

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 10.02.2017 09:51

Hallo Patrick,

der Vermieter muss, wie eingangs geschildert, Einsicht in die Kostenbelege gewähren. Ohne einen entsprechenden Nachweis fehlt es aus unserer Sicht an einer Grundlage, die Positionen abzurechnen. Da wir Ihren Fall aus der Ferne allerdings nicht beurteilen können, raten wir Ihnen, sich im Streitfall an den örtlichen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden.


Immowelt-Redaktion am 09.02.2017 11:51

Hallo Patrick,

Vermieter können grundsätzlich auch Kosten der Pflege der Außenanlage (nicht jedoch Neuanlage) als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen, allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag, ggf. mit Bezug auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) so vereinbart ist.

Haben Sie Zweifel, ob die Kostenpositionen in Ihrer Nebenkostenabrechnung richtig abgerechnet wurden, so haben Sie ein Anrecht darauf, in die Kostenbelege des Vermieters einzusehen. Dabei gilt es zu beachten, dass Sie i.d.R. kein Recht auf Kopien dieser Belege haben, sondern diese bei Ihrem Vermieter, bzw. dessen verwaltung einsehen müssen.


Patrick am 09.02.2017 13:33

Danke der Info.........

Das heisst für mich.....kann der Vermieter es nicht belegen was er damit unterhält, muss ich keine Nebenkosten dafür bezahlen.

Danke immowelt-Team

anne60 am 28.12.2016 18:31

Liebes Immo Team.

Vielen herzlichen Dank. Sie haben mir sehr geholfen.

Wünsche dem gesammten Team einen guten Jahresausklang und ein friedliches glückliches Neues Jahr 2017

Auf das die Menschen wieder aufeinander zugehen, sich verstehen, miteinander sprechen und Streitigkeiten aus dem Weg geräumt werden.

auf Kommentar antworten

anne60 am 28.12.2016 17:38

Liebes Immo-Team

vielen herzlichen Dank für die Info.

Wenn ich das Recht verstehe mit der Verjährungsfrist, für das Jahr 2013 war der Beginn 1.01.2014, dann wäre jetzt am 31.12.2016 das Ende der Verjährungsfrist?

Ich frage deshalb, weil wir mit Beginn des Mietvertrages 7 Jahre lang nie Nebenkosten zahlen mussten, es gab nie eine Abrechnung, 2014 plötzlich sollten wir rückwirkend die letzten 4 Jahre Nebenkosten nachzahlen. Jedoch konnte der Vermieter dies nur für das Jahr 2013 geltend machen. Festzustellen ist, das in dem Mietvertrag weder eine Vorauszahlung, noch die Art der Betriebskosten festgelegt ist. Zumal mit dem Mietvertrag ein Mietkauf festgelegt wurde.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.12.2016 17:59

Liebe anne60,

genau, das haben Sie richtig verstanden. Voraussetzung ist natürlich - wie gesagt - dass die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zugetsellt wurde und korrekt ist.

Im Zweifelsfall lohnt es sich sicherlich einen Fachanwalt aufzusuchen oder eine Rechtsberatung, zum Beispiel beim Mieterverein, in Anspruch zu nehmen.

Beste Grüße

Ihre Immowelt-Redaktion

anne60 am 27.12.2016 19:16

Beim nochmaligen Durchlesen des Artikels ist mir etwas aufgefallen, daher bitte ich erneut um weitere Informationen.

Was bedeutet Verjährungsfrist von 3 Jahren, für wen gilt sie und ab welcehm Zeitpunkt gilt sie??

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Immowelt-Redaktionam 28.12.2016 10:23

Liebe anne60,

die Verjährungsfrist von drei Jahren bezieht sich auf die Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung – sofern die Abrechnung korrekt und rechtzeitig zugestellt wurde. Gemäß § 195 BGB beginnt die Frist mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ein Beispiel: Die Abrechnungsfrist endet am 31.12.2016. Dem Mieter geht die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zu. Beginn der Verjährungsfrist ist somit der 1.1.2017 und das Ende der Verjährungsfrist ist der 31.12.2019.

Solange hat der Mieter Anspruch auf etwaige Rückzahlungen und der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist aber auch gehemmt werden, zum Beispiel, wenn einer der Parteien einen Widerspruch eingelegt hat.

Beste Grüße

Ihre Immowelt-Redaktion

anne60 am 13.12.2016 02:19

bezüglich Gebäudeversicherung hätte ich auch mal eine Frage. Muss ein Mieter eine Gebäudeversicherung von 200 % Erhöhung akzeptieren und diese mittragen? Haben heute die NK Abrechnung für 2015 erhalten, darin sind Gebäudeversicherung in Höhe von 569,87 € angegeben, obwohl ein Jahr zuvor, diese noch 238,-- € betrug. Was kann ich tun??

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Immowelt-Redaktion am 13.12.2016 13:05

Liebe anne60,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Generell dürfen die Kosten für die Gebäudeversicherung als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden. Dabei gilt aber der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Wenn die Kosten mehr als 20 Prozent der durchschnittlichen Beträge für Versicherungen betragen, muss der Mieter nicht zahlen. Mieter können den Vermieter um Erläuterung des Postens bitten und Einsicht in den Versicherungsvertrag nehmen.

Mit besten Grüßen

Ihre Immowelt-Redaktion

Danie am 22.11.2016 06:43

Hallo,

mein Vermieter hat mir Abrechnungen von 2014 und 2015 vorgelegt,ohne irgendwelche Belege von dazu gekauften Heizmaterial (Pellets).Wieviel Jahre kann er rückwirkend Abrechnungen eigendlich nachfordern?

Lieben Gruß

Danie

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Immowelt-Redaktion am 22.11.2016 08:43

Hallo Danie,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums müssen die Nebenkosten abgerechnet werden. Verpasst der Vermieter diese Frist, kann er die Forderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht selbst verschuldet.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Gabriele Wallner am 06.11.2016 15:14

Hallo,

ich habe gelesen, dass die Heizkosten zu 50 bis 70 % nach dem Verbrauch berechnet werden. Wie wird der Verbrauch der jeweiligen Wohnungen festgestellt wenn an den Heizungen keine Messröhrchen befestigt sind?

Liebe Grüße

Gabriele Wallner

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Immowelt-Redaktion am 11.11.2016 09:23

Sehr geehrte Frau Wallner,

Messröhrchen sind nicht der einzige Weg der Verbrauchserfassung, es gibt eine Vielzahl verschiedener Wärmemengenzähler. Allerdings kann ein Vermieter in der Tat nur dann nach Verbrauch abrechnen, wenn auch eine Verbrauchserfassung stattfindet. Wird die Heizung nicht vorschriftsgemäß verbrauchsabhängig abgerechnet, haben Mieter nach § 12 der Heizkostenverordnung das Recht, die Kosten um 15 Prozent zu kürzen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Hans Drath am 03.11.2016 15:40

Warum müssen die Mieter die Gebäudeversicherung tragen? Für den Vermieter ist das eine feine Sache.Er hat sein Haus gut versichert.Und alle zahlen,außer vom Besitzer WARUM?

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33is091014 am 02.11.2016 13:36

Heizkostenabrechnung

Der einfachste Trick wäre : Man besorge sich einen baugleichen Heizkörper (ca. 100 €) und tausche. Dauert max. 10 min. Am bestens man nimmt den mit dem meisten Verbrauch (in der Regel Wohnzimmer). Nach ca. 1-2 Jahren hat sich die Investition amortisiert und man schreibt schwarze Zahlen. Man sollte natürlich nicht bei allen Heizkörpern so verfahren, nur bei den Räumen mit Hochverbrauch. Der alte Heizkörper mit dem Funkmessgerät sollte natürlich im Haus! irgendwo verstaut werden können, damit er gelesen werden kann. Der schlummert dann mit Nullverbrauch im Dornröschenschlaf vor sich hin :-). Es sei angemerkt, dass solch eine Vorgehensweise mit Freiheitsstrafe belohnt wird!

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