Lesermeinungen:
(22)| (63)Die Heizkostenabrechnung wirft für Mieter oftmals Fragen auf. Wer weiß, was in der Abrechnung stehen darf und welche Kosten der Vermieter abrechnen darf, kann gegen fehlerhafte Posten vorgehen.
Die Heizkostenabrechnung ist ein Teil der Betriebskostenabrechnung und ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Insbesondere dann, wenn Mieter hohe Nachzahlungen leisten müssen. Generell sollten Mieter wissen, was der Vermieter berechnen und was genau auf der Heizkostenabrechnung stehen darf. Den Rahmen hierfür steckt die Heizkostenverordnung ab.
Heizkostenverordnung (HeizkostenV): das Wichtigste auf einen Blick
Heizkostenabrechnung prüfen – in 7 Schritten
Erhält einMieter seine Heizkostenabrechnung, sollte er diese schnellstmöglich prüfen und bei Fehlern unverzüglich Widerspruch einlegen. „Wenn der Mieter Fehler in der Abrechnung findet, so kann er der Nebenkostenabrechnung widersprechen“, sagt Katrin Hartwig, Geschäftsführerin vom Mieterverein Regio Freiburg.Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen formellen oder inhaltlichen Fehler handelt.
7 Prüfschritte
Schritt 1: Vergleich mit Vorjahren
Wer seine Heizkostenabrechnung überprüfen will, sollte sie als erstes mit den Rechnungen aus den Jahren zuvor vergleichen. Große Abweichungen können ein erster Hinweis auf einen Fehler in der Abrechnung hindeuten.
Hierbei sollten äußere Umstände bedacht werden. Hat die Familie beispielsweise Zuwachs bekommen oder es wurde eine Modernisierung durchgeführt, kann es erklärbaren zu Änderungen der Heizkosten kommen.
Gab es im Abrechnungszeitraum Leerstand im Haus, sollten Mieter bei der Abrechnung ebenfalls die angegebene Gesamtwohnfläche des Gebäudes zum Vorjahr vergleichen. Diese Angabe darf sich nicht ändern. Die anteiligen Kosten für leere Wohnungen muss der Vermieter tragen und darf sie nicht auf die restlichen Mieter umlegen.
Um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen, kann es auch sinnvoll sein, einen Blick auf den Betriebskostenspiegel des Mieterbundes zu werfen, der die durchschnittlichen Heiz- und Warmwasserkosten in Deutschland erfasst. Je nach Stadt können die Kosten allerdings variieren. „Liegen die jeweiligen Heizkosten weit über den durchschnittlichen Kosten, sollte der Mieter beim Vermieter nachfragen“, erklärt Rechtsanwältin Anja Franz vom Mieterverein München.
Praxis-TippMieter können den neuen Vermieter fragen, ob sie im Vorfeld die letzte Abrechnung sehen dürfen, um einschätzen zu können, ob die Vorauszahlungen zu hoch oder niedrig angesetzt wurden. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht.
Schritt 2: Abrechnungszeitraum prüfen
Der Abrechnungszeitraum muss immer genau ein Jahr betragen und direkt an den vorangegangenen Abrechnungszeitraum anschließen. Eine Verkürzung oder Verlängerung ist nicht möglich, eine solche Vereinbarung im Mietvertrag wäre unwirksam.
Mieter, die während dieser zwölf Monate ein- oder ausziehen, sollten darauf achten, dass auch nur innerhalb des Zeitraums abgerechnet wird, zu dem das Mietverhältnis Bestand hatte. Es ist daher ratsam bei Ein- und Auszug die Zählerstände zu notieren oder abzufotografieren, um sie später auf der Heizkostenabrechnung vergleichen zu können. In der Regel wird dies in einem Wohnungsübergabeprotokoll ohnehin festgehalten.
Schritt 3: Abrechnungsfrist prüfen
Die Heizkostenabrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter ankommen. Verstreicht die Frist, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr einfordern. Gutschriften gehen jedoch nicht verloren.
Schritt 4: Vorauszahlungen prüfen
Damit am Ende des Abrechnungszeitraum keine riesige Rechnung auf den Mieter wartet, wird üblicherweise eine Vorauszahlung im Mietvertrag vereinbart. Wenn dies der Fall ist, sollten Mieter auf der Abrechnung kontrollieren, ob die Vorauszahlung richtig verrechnet wurden.
Schritt 5: Zusammensetzung der Heizkosten prüfen
Der Betrieb einer Heizungsanlage verursacht neben dem Brennstoffverbrauch weitere Kosten wie Stromkosten zum Beispiel für die Umwälzpumpe oder Kosten für die Wartung der Heizungsanlage. Mindestens 50 Prozent und maximal 70 Prozent aller Kosten müssen nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet werden.
Sofern das Warmwasser zentral und nicht etwa über Boiler in den einzelnen Wohnungen erhitzt wird, ist dies separat abzurechnen. Ebenfalls aufgeteilt nach Verbrauch und nach Wohnungsgröße.
Hat der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, obwohl er dies müsste, kann der Mieter die auf ihn entfallenden Kosten gemäß Heizkostenverordnung um 15 Prozent kürzen. Zudem kann er vom Vermieter eine verbrauchsabhängige Abrechnung für künftige Abrechnungszeiträume einfordern.
Schritt 6: Kostenarten prüfen
Die Heizkostenabrechnung muss jede Kostenart einzeln aufführen. „Für jede Kostenart muss die Abrechnung den Gesamtbetrag nennen und den individuellen Verbrauch des Mieters aufzeigen“, ergänzt Katrin Hartwig. „Hierzu muss der Mieter der Abrechnung entnehmen können, mit welchem Verteilerschlüssel die einzelnen Kostenpositionen auf ihn umgelegt werden.“
Zu den Kosten zählen:
Nicht abrechnen darf der Vermieter dagegen:
Schritt 7: Formale Angaben prüfen
Auch ein formaler Fehler reicht bereits aus, damit ein Mieter die Heizkostenabrechnung zurückweisen kann. Folgende Punkte muss die Abrechnung dabei erfüllen:
Schritt 8: Monatliche Mitteilungen und Fernablesbarkeit prüfen
Durch die Novelle der Heizkostenverordnung, die Ende 2021 in Kraft trat, hat der Gebäudeeigentümer – also der Vermieter – noch weitere Pflichten auferlegt bekommen. So ist er verpflichtet bis Ende 2026 dafür zu sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind. Als fernablesbar gelten Geräte, die mit Walk-by- beziehungsweise Drive-by-Technologieausgestattet sind. Dank dieser Technologie genügt es, wenn der Ableser in die Nähe des Hauses kommen, um die Verbrauchsdaten auszulesen. Ein Besuch in der Wohnung wird dadurch hinfällig. Ausnahmen für das Nachrüsten beziehungsweise ersetzen der Messgeräte gibt es nur dann, wenn es dem Vermieter durch besondere Umstände nicht möglich ist, das Gerät zu wechseln oder der Aufwand dafür unangemessen hoch wäre.
Ebenfalls neu ist ab 2022 die Pflicht für Vermieter, in deren Immobilien bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitzuteilen. In der Mitteilung muss es auch neue zusätzliche Informationen für den Mieter geben, beispielsweise zum Brennstoffmix oder zu erhobenen Steuern.
Die Mitteilung muss dem Mieter so zugänglich gemacht werden, dass er nicht danach suchen muss. Das kann beispielsweise über einen Brief geschehen, aber auch auf elektronischen Weg durch eine E-Mail oder ein Webportal. Bei Webportalen muss der Mieter jedoch immer darauf hingewiesen werden, dass eine neue Mitteilung vorhanden ist – sonst würde es nur als Zurverfügungstellen gewertet.
Achtung: Verletzt der Vermieter eine dieser neuen Pflichten, so kann der Mieter den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Die Regelung der Kürzung um 15 Prozent, weil Wärme und Warmwasser nicht nach Verbrauch abgerechnet wurden, bleibt davon unberührt.
Heizkostenabrechnung richtig lesen: So geht’s
Um die Heizkostenabrechnung überprüfen zu können, muss sie richtig gelesen werden. In den meisten Fällen wird diese ein Teil der Betriebskostenabrechnung sein. Unter Umständen wird jedoch auch direkt vom Anbieter abgerechnet. Wir erklären in dieser Musterabrechnung, was die einzelnen Abschnitte auf der Abrechnung bedeuten.
Jetzt kostenfrei herunterladen
Fehler in der Heizkostenabrechnung: Diese Rechte haben Mieter
Entdeckt ein Mieter in der Abrechnung einen Fehler, so kann er Widerspruch einlegen. Dazu hat er ein Jahr ab Erhalt der Abrechnung Zeit. Nach Ablauf der Frist ist normalerweise kein Einspruch mehr möglich.
Der Vermieter kann dann den oder die möglichen Fehler innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist korrigieren. Lässt er die Frist verstreichen, ist eine etwaige Nachzahlung für den Mieter hinfällig. Hat der Mieter jedoch zu viel vorausgezahlt, verfällt das Guthaben nicht mit dieser Frist.
Praxis-TippDer Mieter sollte Beweise für seinen fristgerecht erhobenen Widerspruch vorlegen können. Unter anderem kann der Mieter seinen Einspruch direkt beim Vermieter in den Briefkasten werfen und dies von einer zweiten Person bezeugen lassen oder lässt den Widerspruch direkt durch den Gerichtsvollzieher zustellen.
Der Mieter sollte , wenn er einen Fehler entdeckt hat, den Vermieter informieren und ihn um eine Korrektur bitten. Bei schwerwiegenden Fehlern hat er sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf. Etwaige Nachzahlungen darf der Mieter dann zurückbehalten. Ab wann ein Fehler schwerwiegend ist, ist nicht eindeutig geklärt und müsste vor Gericht in einer Einzelfallentscheidung festgelegt werden.
Mieter hat Anrecht auf Belegeinsicht
Insbesondere bei inhaltlichen Fehlern, etwa beim Verbrauch des Mieters oder einer bestimmten Kostenstelle, ist es schwierig, sie auf den ersten Blick zu erkennen. Hat der Mieter jedoch einen Verdacht, kann er beim Vermieter oder Verwalter Einsicht in die Belege nehmen.
Unter Umständen kann der Mieter auch Kopien der Belege anfordern. Beispielsweise wenn dem Mieter eine Einsicht in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Entsprechend einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 17. März 2015 (Az. 12 S 7349/04) beispielsweise dann, weil der Mieter behindert oder weil die Entfernung zwischen Wohnung und Verwaltung zu groß ist.
Achtung! Verweigert der Vermieter dem Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen oder ist der Mieter längere Zeit krank, kann es gemäß Paragraf 556 BGB aber möglich sein, auch nach Fristende Widerspruch einzulegen.
Hilfe vom Mieterverein oder einem Anwalt
Mieter sollten auf jeden Fall den Vermieter kontaktieren, wenn sie einen inhaltlichen oder formellen Fehler finden und versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Unterstützung hierfür finden sie zum Beispiel beim örtlichen Mieterverein. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren.
Möchte der Mieter dagegen auf Nummer sicher gehen, weil er keine mietvertraglichen Pflichten verletzen möchte, muss er dennoch nicht sofort klein beigeben und kann die Nachzahlung in voller Höhe aber unter Vorbehalt leisten. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, den gezahlten Betrag zurückfordern oder mit laufenden Vorauszahlungen zu verrechnen, wenn sich herausstellt, dass die Abrechnung falsch war.
Link-TippHeizkosten stellen nur einen Teil innerhalb einer ganzen Reihe an Nebenkosten dar, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Hier erfahren, welche Nebenkosten umlagefähig sind.
Caroline Schiko29.11.2021Ihre Meinung zählt
(22)3.9 von 5 Sternen5 Sterne 94 Sterne 63 Sterne 42 Sterne 11 Stern 2Ihre Bewertung:| (63)Beitrag teilen
teilen63 Kommentare
M. Scheppler am 09.02.2022 14:02
Ich bin Mieter und hab folgende Frage: Kann die monatliche schriftliche Zusendung ( also per Post )der Ablesedaten , den Mietern auferlegt werden?
Wenn ja, kann der Mieter die Daten auch direkt bei der HV abholen.? Um die Gebühr nicht zahlen zu müssen. Hintergrund ist, der Mieter hat kein Internet.
auf Kommentar antwortenGerhard am 06.02.2022 18:18
Wenn ich durchschnittlich in meinen Wohn- Schlaf- und Sanitärräumen eine Temperatur von
21-24 grad C haben möchte (Ich bin 81 Jahre alt) und daher die Heizkosten zu hoch sind, muss ich dann voll zahlen. Ich habe kein fernablesbares Thermometer in den Räumen !
Gruß Old Gerd
auf Kommentar antwortenBea am 14.01.2022 22:28
Ich trage die Heizkosten meiner Nachbarn
Guten Abend alle zusammen,
Als ich letztes Jahr Probleme mit dem Wasserhahn in der Küche hatte, kam mein Vermieter vorbei, um nachzusehen. Wir kamen über die Heizkosten ins Gespräch. Ich wohne jetzt seit fast 6 Jahren in dieser Wohnung (bestehend aus zwei Wohnungen) und habe immer festgestellt, dass ich jedes Jahr eine wirklich saftige Nachzahlung leisten muss.
Er sagte mir, dass ich von der beheizten Wohnung über mir und dem Geschäft unter mir profitierte, weil ich im ersten Stock wohne. Ich war wirklich gespannt, in welchem Umfang, also fragte ich, als im November 2021 endlich unsere Nebenkostenabrechnung für 2020 kam, meine Nachbarn über mir, ob ich ihre Rechnungen sehen könnte. Wir verstehen uns sehr gut, feiern gemeinsam Silvester und laden uns regelmäßig ein. Ich hatte ihnen bereits nach meinem Gespräch von der seltsamen Erklärung unseres Vermieters erzählt, dass ich einen Teil ihrer Heizkosten übernehme. Sie sagten, dass es völliger Müll sei, zumal die Hitze aufsteigt, also profitieren sie eher davon als umgekehrt. Obendrein weiß ich, dass sie die Heizung ständig anlassen und mir jedes Mal, wenn ich im Winter zu Besuch bin, viel zu heiß ist. Ich hingegen lasse die Heizung nachts nicht an, ich heize mein Schlafzimmer nicht bis auf 2 Stunden vor dem Schlafengehen, und ich heize das Badezimmer erst kurz vor dem Duschen. Ich beheize das Esszimmer, das seit zwei Jahren auch mein Arbeitszimmer ist, und das Zimmer meines Sohnes, aber es liegt nicht unter der Wohnung meiner Nachbarn. Es ist in der zweiten Wohnung. Offensichtlich heizen meine Nachbarn viel mehr als ich.
Ich profitiere sicherlich nicht von dem Laden unter mir, da sie Lebensmittel verkaufen und den Laden schön kühl halten müssen. Sie sind 80 % unter mir.
Übrigens, die Nachbarn über mir sind nur 50 % über mir und ihre Wohnung erstreckt sich über drei Stockwerke.
Bei der Wohnungssuche habe ich gezielt alle Dachwohnungen aussortiert, wohl wissend, dass es im Sommer zu heiß und im Winter viel zu kalt ist, so wie ihre Wohnung.
Beim Vergleich der Rechnungen, abgesehen davon, dass meine Vermieterin für mich und meinen Sohn zwei Einheiten zählt, und nur eine für meine Nachbarn, weil sie sehr lange alleine dort wohnte und er erst 2018 eingezogen ist, habe ich festgestellt, dass unsere Rechnungen werden 50 zu 50 aufgeteilt. Die ersten 50 % beziehen sich also auf die Quadratmeter: Sie haben 135 Quadratmeter, ich habe 118. Soweit so gut, ich bezahle weniger. Aber für die anderen 50 % zahle ich 80 % und sie zahlen 20 %. Insgesamt habe ich von 1774 EUR für 2020 1170 bezahlt und sie haben 600 EUR bezahlt!
Sie vereinbarten mit mir, dass ich mit meinem Vermieter sprechen sollte. Derselbe Typ, der mir vor 3 Jahren gesagt hat, ich muss ISTA die Zähler richtig ablesen lassen, weil ich nicht für jemand anderen bezahlen will!! Ernsthaft?
Ich bin mir nicht sicher, wie ISTA vor einer so einseitigen Verteilung warnen kann, und ich bin mir nicht sicher, wie ich meinen Vermieter fragen kann, der sagte, er wisse genau, wann wer die Heizung nutzt - schleierhaft wie!
Außerdem will ich keinen Ärger machen. Seine Frau hasst mich, weil ich Katzen habe, die ich eigentlich nicht haben darf, aber er sieht davon ab.
Irgendwelche Vorschläge, wie ich damit umgehen sollte? Es handelt sich um ca. 200 EUR pro Jahr ab 2017 (2016 habe ich keine Heizkosten im ersten Halbjahr getragen, weil ich April 2016 eingezogen bin)
Vielen Dank im Voraus!
Bea
auf Kommentar antworteneono am 10.01.2022 13:14
"Der Mieter hat ebenfalls 12 Monate Zeit die Heizkosten zu überprüfen."
Darf er sie aber evt. doch zurück fordern - weil zu schnell bezahlt (ungeprüft/automatisch -
Fremd/Verträge nicht lesen/verstehen.
z.B. für das Jahr 2018/2019?
(Der Vermieter sandte die Abrechnung mehrere Monate zu spät
260.- Euro Nachzahlung für eine kalt gebliebene Heizung. Raumtemperatur 17-19 Grad
(vermutlich wegen unten verlaufenen Rohren - und wegen Sonne/Westseite.
selten 20 noch seltener nur wenn und solange Nachbarn weg waren 21 Grad.
Dachgeschoß. Kein Wasser in den Heizkörpern.
Ein Jahr später war die Pumpe kaputt.
Der Vermieter könnte argumentieren: Er habe es nicht gewusst.
Was ärgert: Die Nachzahlung von 260 Euro für eine 1-Zi Wohnung - 18,2 qm das Zimmer.
Bad-Küche (auch als Räume bezeichnet) sind sowieso nicht/selten an.
Wenn keine annehmbare Wärme geliefert werden konnte - müßte die Vorauszahlung von 40 Euro
also knapp 500 Euro eigentlich reichen.
auf Kommentar antworteneono am 31.12.2021 21:53
@Joachim Witusch
Nur: Damit es klar ist. Heizkosten für den Zeitraum: 01.07.2019- 30.06. 2020
Plus 12 Monate in denen der Vermieter seine Posten prüfen und die Rechnungen erstellen kann 30.6.21
Die Rechnungen von 14.12.2021 erreichten die Mieter frühestens 15./16.
Das ist kurz vor Weihnachten - zahlbar bis 29.12. 2021 - Das sind knapp 14 Tage dazw. Feiertage.
Was ist denn das für eine Art?
Und dann - die lange Zeit ...
Wahrscheinlich Absicht. Damit man nicht mehr weiß, was waren das damals für Temperaturen.
Wieso muss der Mieter für 019/020 10.--300 Euro mehr nach bezahlen als in den Jahren vorher. Heizkosten Nachzahlung 550.- + Betriebskosten 260.-E für eine 40 qm Wg mit nur einem beheizten Zi.
Und das mal eben so über Weihnachten und zwischen den Jahren.
auf Kommentar antworteneono am 31.12.2021 21:27
@Joachim Witusch
Ich habe so etwas befürchtet. Vielen Dank. (Ein Rae erst nächste Woche.)
Was. stimmt denn sonst nicht so ganz mit den Fristen?
Wenn der Vermieter erst 12-18/19 Monate später nach 'Abrechnungszeitraum die Rechnung versenden
muss - wie lange hat der Mieter dann noch Zeit um zu reagieren?
Hier ein Schreiben mit dem Datum 14.12.2021 - unklar wann es bei den Mietern eingegangen ist -
zu zahlen bis 29.12.2021 - das haben die wohl nicht gemacht - Wegen der Höhe der Hz-Kosten Nachzahlung und wegen meiner Ablehnung/Verunsicherung wegen dieser Seite.
z.B. Der Mieter hat (ebenfalls) 12 Monate Zeit (um prüfen zu lassen) und zu bezahlen?
(Mein BGB veraltet und die Bibliotheken geschlossen.)
auf Kommentar antwortenTanja am 29.12.2021 14:49
Hallo,
Wir haben heute unsere Abrechnung bekommen mit einem Guthaben. Allerdings will der Vermieter die heizkosten von 155 € auf 512 Euro erhöhen. Wir wohnen auf 89m2 und heizen mit Gas. Ist das rechtens?
auf Kommentar antworteneono am 29.12.2021 18:49
Was ist denn "Guthaben" Vorauszahlung? Darüber stolpere ich seit Jahren.
Aber: In einer 1-Zi Wg ca+/- 40 qm, wird nur in einem Raum geheizt 18,2qm.
Im Korridor ist kein Heizkörper, im Bad wird nicht geheizt, Küche selten.
Vorauszahlung 40 Euro also ca 480 E - "Nachzahlung" am 14.12.2021
für den Zeitraum: 01.07.2019-30.06.2020 in Höhe von 517,66 Euro
Großes Staunen. - Zumal laut Immonet die Rechnung innerhalb eines Jahres also bis Juni 2021
erstellt werden müssen. Auch wurde nicht "abgelesen" 2019/2020
Mit was genau geheizt wird, ist nicht bekannt. Aber laut google Sites unterscheiden sich die Brennstoffe
nicht allzuviel. - Es hängt wohl eher von den Anlagen, dem Alter der Häuser, der Wartung ab.
Tanja am 29.12.2021 18:55
Also als Guthaben meine ich, dass wir für unsere Vorauszahlung von mtl. 155 € weniger genutzt wurde. Somit hatten wir keine Nachzahlung. Mir erscheint die Erhöhung der Heizkosten dennoch als rechtswidrig, da dies mehr als 200 Prozent sind. Auch wenn die Gaspreise gestiegen sind und es noch 4 andere Wohneinheiten im Haus gibt.
eono am 29.12.2021 19:25
Hallo Tanja
Danke. - Ihr habt also ein Guthaben erwirtschaftet in dem Ihr mit 155mtl Euro gut hin gekommen seid -
Keine Nachzahlung! - Ja dann dürfte der Vermieter noch nicht einmal 1 Euro erhöhen - geschweige um
357 Euro auf 512 Euro/Monat. - Was hat er denn gemacht? Modernisiert? Solar+Windenergie?
Und sind die Subventionen weggefallen?
Tanja am 29.12.2021 19:57
Erneuert wurde gar nix. Begründet wurde dies nur mit den steigenden Gaspreisen und einem Wechsel vom Anbieter. Wir werden erst mal in Widerspruch gehen und mal schauen was kommt. Auf Nachfrage bei einem anderen Mieter mit einer kleineren Wohnung im Haus kam das gleiche heraus. Eine Erhöhung um das dreifache.
eono am 29.12.2021 13:59
"Schritt 3!" s. o. Text
"Die Heizkostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum ...."
Heizkostenrechnung für die Zeit 1.07.019 bis 30.6.020 = das identisch mit "Abrechnungszeitraum"?
Oder: Ist die Rechnungserstellung/Abrechnungsdatum 23.11.2021 identisch mit "Abrechnungszeitraum"
in der Zeit Heizperiode 018-019 also bis Okt. 019 kam gar keine Heizung an - 16-17-18 Grad selten 20
das ist für viele Leute keine Betriebstemperatur ...etwas wärmer wurde es Okt. 019-020. 2021 geht es.
Die dazu gehörige Rechnung kam von ISTA jetzt im Dezember 2021 -
mit einem "Abrechnungsdatum" vom 23.11.2021 - wahrscheinlich wurde da der Brief geschrieben
an den Vermieter - der ihn dann Datum: 3.12.2021 an seine Mieter sandte.
Wenn ich "Schritt 3 Abrechnungszeitraum prüfen"
richtig verstehe, muss der Mieter diese Heizkostenabrechnung nicht bezahlen.
Unklar die "Betriebskosten" Zeitraum 1.01.20 bis 31.12.2020 vom 3.12.2021
das scheint fristgerecht zu sein. Eher zu zeitig.
(Wie kann man im Nov. eine Rechnung für Ende Dez.erstellen?)
auf Kommentar antwortenJoachim Witusch am 31.12.2021 12:50
Stimmt so seit geraumer Zeit nicht mehr.Aus bestimmten Gründe kann die Abrechnung auch später kommen.Also auch 2-? Monate.Laut Gesetz.
Evi am 02.12.2021 16:25
Uns wurde gestern(1.12.21) die heizkostenabrechung vom 1.10.19 - 30.9.2020 übergeben.
Am 1.10.20 bis 31.12.2020 wurde dann nochmal erneut abgelesen.
In der kompletten nebenkostenabrechnung von 1.1.20 bis 31.12.21 sind dann die heizkosten vom 1.10.19-30.9.20 sowie die zweite Abrechnung von 1.10.20 bis 31.12.20 enthalten.
Nun meine Frage ist die Frist der ersten Abrechnung vom 1.10.19 bis 30.9.20 überhaupt eingehalten worden? Wir haben diese Abrechnung ja erst am 1.12.21 ausgehändigt bekommen?
Darf der Vermieter wegen 3 Monaten eine erneute Ablesung machen? 1.10.20 Bus 31.12.20. Obwohl wir weiterhin in der Wohnung leben? Wir zahlen ja nun die verbrauchskosten an Brunata dann im Endeffekt doppel. Ich dachte die Ablesungszeitraum muss immer ein Jahr betragen?
Vielen Dank!
Herzlichen Grüße
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 06.12.2021 08:33
Hallo Evi,
die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.10.2019 bis 30.09.2020 kam zu spät, da sie spätestens bis zum 30.09.2021 hätte da sein müssen. Eine Nachforderung wäre in dem Fall nicht mehr zulässig, wurde zu viel vorausgezahlt, verfällt Ihr Guthaben nicht. Der Abrechnungszeitraum darf auch nicht geändert werden, sondern muss immer an den vorherigen anschließen. Also entweder, der Zeitraum ist bei Ihnen Oktober bis September oder Januar bis Dezember - so oder so, die Abrechnung scheint fehlerhaft zu sein.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir raten Ihnen daher, die Abrechnung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein rechtssicher überprüfen zu lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
juergen6687@gmail.com am 02.12.2021 09:59
Guten Tag im Jahre 2020 hatte ich eine abrechnung der stadtwerke bochum bekommen bei der jahresabrechnung wo ich 16 euro wiederbekommen habe.ich heize mit Gas .In diesem jahre 2021 habe ich eine endabrechnung bekommen obwohl ich sogar 5 wochen gar nicht da war und ich soll 1070 euro nachzahlen für heizkosten.Das jkann doch gar nicht sein.Muß ich die jetzt bezahlen oder erst wiederspruch einlegen und erst bezahlen nach prüfung und wie lange habe ich zeit einspruch ein zu legen ,vielen dank
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 02.12.2021 10:39
Hallo Juergen,
überprüfen Sie an der Stelle die Gaspreise, die auf der Rechnung angegeben sind, sowie den angegebenen Verbrauch. Ist der Preis deutlich höher? Oder haben sie dennoch deutlich mehr verbraucht? Sollten Sie weiterhin die Rechnung beanstanden, können sie dies dem Vermieter mitteilen. Der Widerspruch muss schriftlich an den Vermieter gesendet werden mit einer klaren Begründung, warum die Rechnung fehlerhaft ist. Vermutungen, "das man 5 Wochen nicht zu Hause war, und es deswegen nicht so hoch sein kann", reichen dann leider nicht aus. Überprüfen Sie also auch Zählerstände, informieren sie sich bei den Nachbarn., ob sie ähnliche Probleme haben. Sie können Sie sich als Unterstützung vom Vermieterverein Hilfe holen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
juergen6687@gmail.comam 02.12.2021 11:13
Vielen Dank für die Antwort aber ich habe js nicht mit dem Vermieter einen Vertrag wegen Gas sondern mit den Stadtwerke bochum dasxwar die jahresabrechnung .
Muss ich denn dif Summe bezahlen oder kann ich sie einbehalten bis es geklärt ist
immowelt Redaktion am 02.12.2021 13:35
Hallo, natürlich meinen wir nicht den Vermieter sondern die Stadtwerke. Welches Vorgehen das beste ist, können wir Ihnen nicht sagen. An Ihrer Stelle würden viele vermutlich erstmal die Servicestelle anrufen. Die Nummer lautet 0234 960 3232. Auf der Internetseite der Stadtwerke finden Sie aber auch die Möglichkeit per Mail in Kontakt zu treten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Stanley0705 am 26.10.2021 17:07
Wir habe alle in unserem Mietshaus Ofenheizung und einen Warmwasserboiler unser Vermieter besteht darauf das die Mieter Ihm diese Heizkosten monatlich welches sie vom Amt erhalten, auch an Ihm zahlen sollen. Er verbindet diese Heizkosten mit den Nebenkosten, obwohl, wir eine einheitliche Kaltmiete von 245€ zahlen und eine Betriebskostenvorrauszahlung in Höhe von 55€, insgesamt 300€, dann sollen die Mieter noch zusätzlich ihre Heizkostenvorrauszahlung an den Vermieter abtreten. Ist das rechtens
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 27.10.2021 14:38
Hallo Stanley0705,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Ayse am 22.08.2021 09:28
Ich hab eine Abrechnung bekommen , so das ich dieses Jahr 800 Euro mehr verbraucht habe dabei sind zwei Kinder letztes Jahr ausgezogen, wie soll das mit weniger Personen mehr verbraucht sein
auf Kommentar antwortenD17 am 14.07.2021 11:10
Wir heizen jetzt seit fast 8 Jahren immer nach dem gleichen Muster (Heizung im Wohnküche und Badezimmer wenn die Raumtemperatur unter 18 Grad liegt auf 2/3 und abgedreht wenn wir lüften) und vom letzten auf dieses Jahr sagt die Abrechnung wir hätten doppelt so viel verbraucht. Es ist ein dreiparteienhaus. Kann das sein? Oder kann es sein dass der Gesamtverbeauch des Hauses betrachtet und dann nach Quadratmetern auf alle Parteien umgelegt wird? Die Messteile an den Heizungen sollen wohl über Funk gehen und seit wir da wohnen war noch nie jemand da um die Teile abzulesen.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.07.2021 16:55
Hallo D17,
bitte haben sie Verständnis, dass wir keine spezifischen Einschätzungen geben können. Wir weisen allerdings darauf hin, dass Sie Anspruch auf Einsicht in die Belege zur Abrechnung beim Vermieter haben um zu prüfen, ob die Abrechnung fehlerhaft ist.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Dagmara am 06.07.2021 20:29
Hallo
Ist das möglich, dass in 2019 ganzen Haus hat Verbrauch 500.000 Einheiten und Kosten 28.000 € und in 2020 Verbrauch 240.000 Einheiten und Kosten 41.000€. Wir (ich und Nachbarn) haben große Nachzahlungen (500-1000€), obwohl wir weniger verbraucht haben.
Baugenossenschaft ist der Meinung, dass alles in Ordnung ist.
L.G. Dagmara
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 07.07.2021 16:06
Hallo Dagmara,
Sie können die Nachzahlung in voller Höhe unter Vorbehalt bezahlen und alle Belege von Ihrem Vermieter anfordern. Wir empfehlen Ihnen dann, sich bei Ihrem örtlichen Mieterverein zu melden und Ihren Fall vorzutragen. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt zu konsultieren.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Jorge Luis am 16.05.2021 07:31
Hallo die Ista hat eigene Dienstleister die, die Termine 8 Tage vor her ankündigen und an der Tür des Wohnblocks und im Briefkasten mit denn Tag( Also Datum und Uhrzeit ) wann die vorbei kommen.
Im mein Fall mach der Dienstleister oder Sub Unternehmer das nicht erst ein Tag vor denn Termin.
Darfst er das.....???
Habe Öfter bei denn Sub Unternehmen der Ista angerufen wo die Postkarte mit denn Termin mit Uhrzeit bleibt, damit ich das Dokumentieren kann um Welche Tätigkeit es sich handelt.
auf Kommentar antwortenMJPeters am 24.03.2021 10:05
Besteht die Pflicht meines Vermieters, eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen oder etwa einen Umlagemaßstab anzugeben auch, wenn ich der einzige Mieter (hier: Mieter eines Einfamilienhaus) bin? Sind diese Angaben dann wirklich von Relevanz und kann ich die Abrechnung anzweifeln, auch wenn doch klar ist, dass die in diesem Jahr angefallenen Kosten eh auf nur auf mich umzulegen sind.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 25.03.2021 09:57
Hallo,
eine Abrechnung des Einfamilienhauses mit Umlagemaßstab macht zwar wenig Sinn, ist aber auch nicht schädlich. Das Ergebnis bleibt das Gleiche.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
MJPeters am 25.03.2021 11:22
Danke für die Antwort.
Die Frage war allerdings nicht, ob ein Umlagemaßstab schädlich ist, sondern ob man ihn verpflichtend verlangen kann und bei Nicht-Vorlage nur aus formellen Gründen eine Kürzung vornehmen kann.
Auch wenn unstrittig ist, dass die Heizkosten nur von einer Partei verursacht wurden.
Stanislaus Woloschin am 04.11.2020 13:27
Schönen Tag,
Ich habe lange nichts von Ihnen gehört, die Schulden wachsen und niemand will mir helfen oder weiß nicht, wie man hilft. Ich bin sehr übernommen mit dieser Situation, weil die zweite Abrechnung gekommen ist. Ich habe kein Geld, um für Betrüger wie Kommwohnen zu bezahlen.
Ich denke, sollte man es vor Gericht bringen und die Experten daran interessiert sein lassen, warum so viel Heizung verbraucht wird.
Es gibt nichts mit Menschen zu spielen, die von anderen leben wollen.
Ich habe Familie zu ernähren Frau und zwei Kinder die sind Schulpflichtig und mehr bedarf benötigt wird. Von Kommwohnen Abrechnung 2018 2.374 € 2019 2.709,69 €
Ich Wohne in Deutschland seit 1980 Jahr und zuletzt in 2017 Nachzahlung war Ca. 64€
Kümmern Sie Sich da drum Bitte.
Mit freundlichen Grüßen
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 04.11.2020 14:55
Hallo Herr Woloschin,
immowelt kann Ihnen leider keinen Rechtbeistand leisten. Wir sind ein Immobilienportal. Sollten Sie das Gefühl haben, betrogen worden zu sein, wenden Sie sich beispielsweise an den Mieterverein oder einen Fachanwalt.
Beste Grüße
Immo01welt, am 15.08.2020 22:01
Hallo,
Auch ich habe eine 'umwerfende' NK-abrechnung mit entsprechender Nachzahlung enthalten. Grund dafür ist, dass unser Vermieter die Öltanks nicht geprüft hat, im Januar bei 10 Grad Minus dann der Tank leer lief und er dann natürlich einen Transporter zu Mondpreisen ordern musste. Das ist schon zum 2. Mal in Folge passiert. Die Frage für mich ist daher, ob der Vermieter für Mehrkosten aufgrund seines Verschuldens nicht selbst gerade stehen muss. Jeder normalsterblichen Eigentümer kauft dann wenn es günstig ist und nicht im Winter inkl. Aufschlag für Spontanlieferung. Kann ich das irgendwie geltend machen? Danke!!!
auf Kommentar antwortenSe am 28.07.2020 11:56
Hallo,wie kan mich weiter helfen. Ich Hab meine Vermieterin lastes Jahr schoon gefragt über heißesten und gefragt für Abrechnungen . Im 2015 heisskosten -940 euro,2016 -975 euro und dan 2017 -1340 euro. Na drei Tage ruft sie mich an und sagte es is im Ordnung.Rechnung habe ich bezahlt,aber niemals im al diese Jahren hab ich von sie Abrechnungen bekommen nur wat sie mich aufschriebt im Nebenkosten und daar steht nur heisskosten und die Kosten von mich. Jedes Mal als ich nach die Abrechnung von Mesa Profis frage bekomst sie kopfsmerchen und is überfordert. Angesehen alle andere Mieters Geld zurückbekommen und nur ich iedes Jahr muss nachzahlen rond 800 Euro habe ich meine Zweifel.Wo kan ich de Originale Rechnungen bekommen als Mieterin ?
auf Kommentar antwortenwasdey am 01.07.2020 16:43
Mein Mann und Ich wohnen in einer Mietwohnung. Einmal im Jahr lässt der Vermieter durch eine von Ihm bestimmte Verwalterin die Heizungen ablesen das wir danach Unterschreiben müssen das die Verwalterin auch da war und Abgelesen hat wenn wir aber dann einen Durchlag haben wollen wird das verneint mit der Argument das wir dazu kein Recht hätten im Gegenteil man wir noch durch die Verwalterin beleidigt. Meine Frage habe wir einen Anspruch auf dem Durchschlag oder eine Kopie vom Ablesetagtag .
auf Kommentar antwortenDirk am 29.06.2020 13:59
Hallo, habe meine Heizkostenabrechnung erhalten und soll natürlich Nachzahlen.
Wobei ich mir, und auch dem Eigentümer schon die Frage gestellt habe, wie man auf einen Verbrauchswert kommen kann, ohne das man die Heizungen einmal abgelesen hat in der Wohnung.
Zumal ich das Jahr zuvor bei einem 2 Personen haushalt, 73€ zurück erhalten habe.
Heute lebe ich in der gleichen Wohnung, nur alleine, und soll 480€ Nachzahlen
Eine Antwort wie man zu dem Wert gekommen ist habe ich bis heute noch nicht erhalten.
Vielleicht können Sie mir bitte weiterhelfen wie ich am besten weiter fortfahre.
Gruß Dirk
auf Kommentar antwortenJeanychan am 27.06.2020 05:58
Hallo,
Ich habe meine Abrechnung bekommen und festgestellt, dass sich mit dem Wechsel der HKVs der Abrechnungsfaktor verdreifacht hat. In der Küche lag er bei 0,7 und hat sich auf 2,15 erhöht. Ich weiß, dass Funkverteiler teuer sind. Aber ist eine Steigerung um 300% rechtlich überhaupt zulässig?
Viele Grüße Janine
auf Kommentar antwortenMelody am 20.06.2020 00:20
Hallo
Ich zahle meine Heizkostenabrechnung direkt beim Anbieter. 2018 wurden die Digitalen Messgeräte angebracht. Mit der Abrechnung von 18/19 kam eine Nachzahlung statt, wie sonst, eine Gutschrift. Angeblich hab ich meinen Verbrauch von 22VE auf 2000VE gesteigert, dabei habe ich mein Heizverhalten nicht geändert. Zudem wurde bei 5 Geräten ein Verbrauch gemessen, obwohl nur 4 Heizkörper genutzt wurden.
Ich habe Beschwerde eingelegt. Aber angeblich stimmen die Werte. Dann müssen ja die letzten Jahre die Abrechnungen falsch gewesen sein. Kann es bei der digitalen Ablesung zu Irrtümern kommen? Das z.B. die Wohnungen vertauscht werden? Meine Nachbarn nebenan haben mehr Zimmer und wohnen mit 4 Leuten da. Vielleicht ist es ihre Abrechnung.
auf Kommentar antwortengerri am 14.05.2020 05:38
Hallo,
Ist mein vermieter verpflichtet mir meine heizkosten die ich nicht verbraucht habe zuruck zu zahlen nach auszug?
Gr
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 14.05.2020 08:32
Hallo Gerri,
Heizkosten müssen überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wir gehen davon aus, dass Sie monatliche Betriebskostenvorauszahlungen geleistet haben. Der Vermieter ist verpflichtet, über die Betriebskosten jährlich abzurechnen, und zwar spätestens ein Jahr nach Ende des Abrehnungszeitraums. Das bedeutet, dass eventuelle Guthaben nicht sofort, sondern spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnunsgzeitraums zurückgezahlt werden müssen (§ 556 BGB). Das Ende des Abrechnungszeitraums ist nicht der Tag Ihres Auszugs. Wenn der Abrechnungszeitraum beispielsweise immer vom 1.01. bis 31.12. eines Jahres läuft und ein Mieter beispielsweise am 30.04. auszieht, so muss die Abrechnung spätestens zum Ende des Folgejahres erfolgen, natürlich nur anteilig für den Zeitraum bis 30.04..
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Casmix am 04.02.2020 18:36
Hallo,
ich habe nun eine Nachzahlung von 1100€ von meinem Vermieter bekommen. Kann mir dies aber überhaupt nicht vorstellen, da ich nur eine ein Zimmer Wohnung mit 55m ² habe. Wie ist das möglich das es so ein hoher Betrag ist? Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen .
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 05.02.2020 08:46
Hallo Casmix,
eine derart hohe Nachzahlung für ein kleines Appartement erscheint uns auch sehr hoch. Wir weisen darauf hin, dass Sie Anspruch auf Einsicht in die Belege zur Abrechnung beim Vermieter haben um zu prüfen, ob die Abrechnung fehlerhaft ist.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
lulu am 28.01.2020 20:07
Fortsetzung zum Kommentar von 19:47 Uhr...
Über die NK-Abrechnung beschwerte ich mich schriftlich, um eine Erklärung zu bekommen! Doch der Vermieter ist der Meinung, es sei alles korrekt berechnet. (beim Einzug prüfte ich leider nicht die einzelnen Zählerstände, wie z.B.: Warm/Kaltwasser, Heizungen und stelle aber jetzt erst fest, dass in der Abrechnung nur die Zahlen unter "Ablesewerte Vornutzer" stehen. Das Endergebnis sind Zahlen, die ich nicht nachvollziehen kann...)
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 29.01.2020 11:52
Hallo lulu,
Eine derart hohe Nachzahlung für einen Monat für eine kleine Wohnung kommt uns auch ungewöhnlich vor. So wie Sie es schildern, könnte es tatsächlich in Betracht kommen, dass in der Abrechnung noch Verbräuche von vor Ihrem Einzug enthalten sind. Diesbezüglich haben Sie Anrecht auf Einsicht in die Abrechnungsbelege, um dies nachzuprüfen; insbesondere wäre es interessant zu wissen, wann genau abgelesen wurde. Denn wenn die Wohnung eine Zeit lang leer stand und trotzdem beheizt wurde, so gehen diese Nebenkosten bei Leerstand auf Kosten des Vermieters. Abschließend können wir den Sachverhalt aus der Ferne aber nicht beurteilen, im Streitfall sollten Sie sich anwaltliche Hilfe vor Ort nehmen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
lulu am 28.01.2020 19:47
ich bin am 01.12.2018 in die Wohnung eingezogen und für diesen 1-en Monat hatte ich laut Nebenkosten-Jahresabrechnung ca. 300 € Nebenkosten-Nachzahlung. Die Wohnung stand laut Nachbarn mehrere Monate leer und die Vormieterin sei heimlich "bei Nacht und Nebel" ausgezogen! Kann es sein, dass der Vermieter, die von der Vormieterin NICHT bezahlten bzw. entstandene Kosten mir in Rechnung gestellt habe? Und, wie komme ich dahinter? Denn der Gesamtverbrauch entspricht im normalfall einem großen Familienhaus und niemals einem Verbrauch in einer kleinen Wohnung. Einen Jahres-Nebenkosten Abrechnung von Vormieterin habe ich nicht zu sehen bekommen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 29.01.2020 11:53
Siehe Antwort unter Ihrem neuen Kommentar.
sylvia am 18.10.2019 18:18
hallo zusammen
ich habe ein problem, bei mir wurde die heizung abgelesen, per funk, wir haben auch eine pumpe im haus im keller. die werte lagen bei 7000 die auflistung einzelner räume wurde mir zugesand die firma sagt da kann nichts falsch sein obwohl die neue abrechnung bei 1500 lag ein gutachter war da aber der sagte auch nur das könnte nicht sein dann hätte ich teilw. 70 grad in der wohnung. die nachbarn haben auch normale werte nur meine werte waren extrem hoch. wir hatten in diesem jahr ein fitnessstudio nebenan was mit der vermieterin gehörte. jetzt meine frage können ablesefehler per funk dadurch nur in meiner wohnung entstanden sein?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 21.10.2019 09:04
Hallo Sylvia,
sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ablesung fehlerhaft ist und auch ein Gutachter dies so bestätigt, könnte es darauf hinauslaufen, dass die Sache gerichtlich geklärt werden muss. AUs der Ferne können wir die technischen Aspekte der Ablesung leider nicht beurteilen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Didi am 02.09.2019 11:52
Hallo, wie kann der Mieter den aktuellen Verbrauch (Heizung) messen und dokumentieren? Kann man das grundsätzlich an den Funk-Messwerten ablesen? Und macht es Sinn, den Wert immer mal wieder zu fotografieren?
auf Kommentar antwortenBo am 28.08.2019 22:22
Hallo, ich bewohne meine Wohnung seit dem 1.10.2017. Seit dem wurden einmal (vor etwa vier Wochen) die Heizkörper abgelesen. Jetzt habe ich erstmalig eine Heizkostenabrechnung erhalten, für den Zeitraum 1.10.17 - 31.5.18. Hätte diese Abrechnung nicht bis spätestens 31.5.2019 bei mir sein müssen. Weiterhin werden sechs Heizkörper aufgeführt, obwohl ich nur fünf Heizkörper in der Wohnung habe. Wie sollte ich weiter vorgehen?
LG Born
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 29.08.2019 12:32
Hallo Bo,
der Vermieter ist verpflichtet, die Betriebkosten spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums mit seinen Mietern abzurechnen. Tut er dies nicht, kann er später keine Nachforderungen mehr stellen. Lautet der Abrechnungszeitraum also 1.06.XX bis 31.05.XX+1, so muss spätestens am 31.05.XX+2 abgerechnet werden.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Julio am 09.07.2019 13:34
Hallo,
ich vermute es gibt einen Fehler in der Abrechnung meiner Heizungskosten. Die Kosten sind nicht nur ungefähr das Doppel als die Abrechnung vor einem Jahr, sondern es gibt auch Verbrauchswerte in Geräte die wir gar nicht nutzen:
Gerät FH039 ist in der Küche und wird nie benutzt -> Verbrauch von 10.
Gerät JF409 steht als "Küche", es ist eigentlich in Wohnzimmer (!), und wird sehr sehr selten benutzt -> Verbrauch von 10.
Gerät JF240 wird nie benutzt, weil es auch in unserem Schlafzimmer fast komplett versteckt ist. -> Verbrauch von 16.
Die andere zwei Geräte sind die die wir regelmäßig nutzen, aber wenn ich die Zahlen von den anderen schaue, dann glaube ich die Verbrauchswerte von den zwei auch nicht.
Alle Geräte werden durch dieses Röhrchen / Verdünstung Prinzip gemessen. Ich habe mit der Firma telefoniert, uns sie meinten, dass mit wenn in Sommer zu warm wird, kann die Flussigkeit auch verdünstet werden, auch wenn das Gerät zu ist, und sie können am Ende nicht wissen ob es verbraucht hat oder nicht (?!). Das verstehen, aber wie installiert man ein System das nicht richtig messt?
Wird das einfach überall in Deutschland akzeptiert?
Zum Glück habe ich es mit meiner Vermieterin gehandelt, und sie wird die 2 letzte Abrechnung vergleichen, damit wir eine Vereinbarung treffen. Ich finde es aber komplett unfair für sie und für mich, weil die Heizungsfirma mehr Geld bekommen wird als was verbraucht wurde.
Gruß,
Julio
auf Kommentar antwortenDidi am 02.09.2019 11:50
Wie kann man denn als Mieter prüfen, was man an Heizkosten verbraucht? Irgendwie muss es doch für Mieter prüfbar / abfotografierbar sein?
Immowelt-Redaktion am 03.09.2019 09:53
Hallo Didi,
grundsätzlich müssen Heizkosten (überwiegend) verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hinsichtlich der Messeinrichtungen gibt es jedoch verschiedene technische Möglichkeiten, so dass sich Ihre Frage, wie/ob dies leicht für den Mieter überprüfbar ist, nicht so pauschal beantworten lässt. Die verbreiteten (aber technisch veralteten) Verdunstungsröhrchen sind jedenfalls nicht besonders genau. Ein absolut exakter Verbrauch lässt sich hier nicht ablesen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Mavy am 28.06.2019 23:09
Hallo, immowelt,es geht um meine Heizungs- und Warmwasserabrechnung. Es handelt sich um ein älteres Zweifamilienhaus, in dem auch der Vermieter wohnt. Abrechnungsschlüssel: Heizung= antelig nach Wohnfläche, Warmwasserbereitung=nach Verbrauch. Ein Warmwasserzähler ist vorhanden. Werden die beiden errechneten Werte (Gas) addiert und so abgerechnet? Danke für Ihre Info.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 01.07.2019 09:23
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
in Zweifamilienhäusern, die vom Vermieter selbst bewohnt werden, ist es möglich Vereinbarungen zu treffen, die von der Heizkostenverordnung abweichen. Es gilt demnach, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
peter am 09.05.2019 15:58
Hallo,
ich habe auch ein kleines Problem mit meiner Heizkostenabrechnung von meinem Vermieter und benötige Hilfe.
Sachverhalt:
Ich hatte einen Vermieterwechsel während des letzten Jahres. Die ersten 3 Vorauszahlungen sind noch an den alten Vermieter geflossen. Hier wurde natürlich viel Öl verbraucht, da es auch die Wintermonate 01.-03. betraf. Eine Abschlussrechnung vom alten Vermieter gab es nicht.Der Tank wurde also halb leer von Vermieter zu Vermieter übergeben.
Am Ende der Periode tankt der neue Vermieter den Tank ganz voll, ca. 2.500€.Diese Kosten setzt er jetzt anteilig nach Verbrauch an.
Meines Erachtens dürfte er uns nur die Periode seitdem er Vermieter ist von 01.04. – 01.-04 berechnen? Und nicht den Anteil des Vorvermieters?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 10.05.2019 09:01
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
ein Eigentümerwechsel spielt für die Abrechnung der Betriebskosten im Grunde keine Rolle. Der alte Eigentümer ist auch nicht verpflichtet, eine Abschlussrechnung zu erstellen. Die Abrechnung ist im zwölfmonatigen Turnus zu erstellen und muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wie der alte und der neue Eigentümer das wiederum untereinander Regeln ist Vereinbarungssache.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir Ihre Betriebskostenabrechnung aus der Ferne nicht abschließend prüfen können. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen, sie von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
peter am 10.05.2019 10:39
Vielen Dank schonmal.
Aber darf der Vermieter überhaupt anhand einer Tankrechnung die Kosten verteilen.
z.B. Mieter zieht neu in eine Wohnung.
Vermieter hat leeren Tank und macht ihn für 5.000 Ltr. voll. 5.000 €
Am Ende der Periode wurden nur ca. 1.000 Ltr. verbraucht. Vermieter geht aber von der Tankrechnung von 5.000 Ltr. aus, da diese in der Periode bezahlt wurde.
Nach Zähler hat er 80 % Anteil. Vermieter stellt 4.000 € Heizungskosten - VZ. in Rechnung.
Immowelt-Redaktion am 10.05.2019 10:47
Ein Vermieter darf nur abrechnen, was auch tatsächlich verbraucht wird. Er kann also nicht auf einen Schlag die komplette Tankrechnung auf den Mieter umlegen, sondern nur nach und nach - bis der Tank eben wieder leer ist. Dennoch sei hier noch einmal der Hinweis gestattet, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Eine rechtssichere Auskunft erhalten Sie nur, indem Sie die Abrechnung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Bonny am 11.04.2019 13:47
ich habe das gesammte öl bezahle, muß ich da noch für warmwasser bezahlen
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.04.2019 14:33
Hallo Bonny und vielen Dank für Ihren Kommentar,
gemäß Heizkostenverordnung müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser mindestens zu 50 Prozent und maximal zu 70 Prozent nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest kann nach Wohnfläche aufteteilt wwerden. Einzige Ausnahme von dieser Regelung sind Zweifamilienhäuser, in denen eine Wohneinheit vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Martina am 01.04.2019 07:18
Hallo,
ich habe gerade einen Schock bekommen,bei dem leeren meines Briefkastens war die Betriebskosten/Gasabrechnung dabei und ich konnte es nicht fassen.
Ich habe Vermieter die sich immer korrekt um alles kümmern und seit vielen Jahren
nimmt das eine Steuerberatung in die Hände und auch dort ist es korrekt.
Letztes Jahr sind die Zähler ausgetausch worden und das in Zukunft ausserhalb der Wohnungen abgelesen werden kann.
Das Erbebnis davon ist jetzt das erste mal ausgeführt worden und dabei 600% "Erhöhung".
Die Erhöhung in Anführungszeichen,weil ich seit VIELEN Jahren Null kWh verbrauche,
Das letzte mal,bevor mein letztes Tier gestorben ist,habe ich einen normalen Verbrauch gehabt,ich habe seit dem immer nur den(70%/30%)Anteil der 30% gezahlt.
Ich bin Gott sei Dank nicht kälteempfindlich ,die Vermieter wollten in meinem Badezimmer eine noch fehlende Heizung einbauen,was ich dankend abgelehnt habe ,sie sollten es doch tun wenn ich irgendwann ausziehe und sie sowieso renovieren.
Weil meine Vermieter das ja auch zahlen müssen habe ich unter Vorbehalt gezahlt
(auch das Risiko der 2 Mon.Kündigung )
auf Kommentar antwortenberndam 09.03.2019 11:28
Für die Einsicht in die Gesamtabrechnung, verlangt die Ablesefirma 40,00 Euro, bezeichnet dies als Beratung.
Ist das statthaft?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.03.2019 09:58
Hallo Bernd,
ein Mieter hat ein Recht darauf, von seinem Vermieter Einsicht in die Belege zu verlangen, die als Grundlage für die Heizkostenabrechnung gedient haben. Das ergibt sich aus § 259 BGB. Sollten dem Vermieter, warum auch immer, Kosten für diese Einsichtnahme entstehen, kann er diese nicht auf den Mieter umlegen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Mbernat am 01.03.2019 22:45
Hallo ich habe eine Frage, als ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen bin, bekam ich die Abrechnung für die Jahre, aber immer kn der Frist. Mein Vormieter musste nie nachzahlen und ich auf einmal 580/Jahr und 780 / JAHR. In der Abrechnung war zu sehen das ich angeblich 47% aller Heizkosten im Haus habe. 6 Parteilen im Haus. Laut Mieterverein stimmen die Zahlen, aber auch die sagen das kann nicht sein. Meine Punkte zb waren 16 und die anderen hatten wenn es hochkommt 3,6. jetzt macht der Vermieter natürlich Terror und will mich verklagen. Was kann ich tun
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.03.2019 09:39
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
zunächst können Sie bei Ihrem Vermieter die Belegen einsehen, die als Grundlage für die Heizkostenabrechnung dienen. Eventuell hilft das schon weiter. Sollten Sie aber weiterhin Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, können wir Ihnen aus der Ferne leider nur empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen, am besten von einem auf Mietrecht spezialisierten Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Asiyeam 17.01.2019 17:27
Hallo hab mal eine Frage wohne seit 2015 in meiner Wohnung und habe bis jetzt nie nebenkostenabrechnung bekommen und gestern zum ersten Mal kam die Abrechnung von Jahr 2017 ich muss 700 Euro nachzahlen meine Nachbarin ebendso ich bin kaum zuhause nur am arbeiten.
Wir sind uns einig das hier was nicht stimmt bei uns zuhause kann man nichts ablesen heizöl kessel ist wohl im Keller.
Meine Frage ist wie kann man beweisen was ich tatsächlich verbraucht habe?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 18.01.2019 10:58
Hallo Asiye,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Zunächst sei erwähnt, dass der Vermieter Ihnen die Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen muss. Ist der Abrechnungszeitraum in Ihrem Fall die Zeit zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2017, hätten Sie die Abrechnung bis 31. Dezember 2018 erhalten müssen. Danach kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht selbst zu vertreten.
Auch bei einer wirksamen und rechtzeitigen Nebenkostenabrechnung haben Sie als Mieter aber das Recht, die Belege einzusehen, die als Grundlage für die Abrechnung dienen. Hieraus sollte sich die fragliche Summe erklären.
In Anbetracht der Situation würden wir Ihnen raten, die Abrechnung von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Jürgen Müller am 04.01.2019 12:15
Liebe Redaktion, ich danke für die Hinweise. Die aber habe ich alle schon berücksichtigt/geprüft.
Die Ursachen liegen allein darin, dass mir die Messwerte unterstellen, ich hätte im Monatsdurchschnitt nicht 171,25 Verbrauchseinheite wie 2016, sondern 270,96.
Das Haus ist gedämmt, geheizt wird mit Öl, Reparaturen gab es nicht. Und - mein Verbraucherverhalten hat sich nicht geändert. Die Messgeräte sind von der Firma Ista Essen und werden auch von Ista ausgelesen.
Sicher hätte ich diese Informationen gleich aufschreiben sollen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.01.2019 13:26
Wenn sich ihr Verbraucherverhalten nicht geändert hat und dennoch der Verbrauch enorm gestiegen ist, kann es sich auch um einen Fehler bei der Messung handeln. Es kommt beispielsweise darauf an, wo das Messgerät angebracht ist. Wird jedoch ein falscher Umrechnungsfaktor benutzt, kann es passieren, dass die Verbrauchseinheiten enorm ansteigen. Kontrollieren Sie also, ob die gleichen Faktoren, wie im Vorjahr angegeben sind.
Wenn es sich um eine Auslesung über Funk handelt, kann auch dort ein Fehler passiert sein. Auch wenn das Messgerät neuerdings durch neue Möbel oder Ähnliches beeinflusst wird, weil ein Wärmestau an der Messtelle entsteht, können falsche Verbrauchsdaten das Resultat sein.
Haben Sie mal mit den Nachbarn gesprochen? In einem Haus sind in der Regel in allen Wohnungen die gleichen Heizungen. Haben die Nachbarn ähnliche Erfahrungen gemacht?
Wir empfehlen Ihnen, sich Rat bei einer Mietervereinigung oder einem Sachverständigen für Heizkostenabrechnungen zu holen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Jürgen Müller am 03.01.2019 19:57
Ich habe 2016 für 47 m² eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 76 € geleistet. Da habe ich über 200 € zurück bekommen. Für 2017 sind die 76 € geblieben, aber jetzt soll ich bei gleich gebliebenen Verhalten (Heizung auf 2, Stoß und Querlüften, keine angestellten Fenster etc.) fast 500 € nachzahlen und ab 2019 monatlich 113 € Heizkosten im vorauszahlen. Das ist für mich ein Stück aus dem Tollhaus. Wie kann ich mich am besten wehren?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.01.2019 10:06
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
wenn Ihre Heizung mit Heizöl heizt, kann die Nachzahlung an den gestiegenen Heizölpreisen 2017 liegen. Vielleicht liegt auch ein Defekt an der Heizung vor, wodurch die Kosten unbemerkt steigen konnten. Ob und inwieweit die Abrechnung stimmt, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn Sie die Abrechnung über Ihren Vermieter bekamen, können Sie bei ihm Einsicht in die Belege einfordern. Vielleicht ist da etwas versehentlich schief gelaufen. Sie können die Abrechnung auch beispielsweise über einen Fachanwalt, eine Verbraucherzentrale oder eine Mietervereinigung prüfen lassen. Sie können generell, wenn Ihnen die Abrechnung komisch vorkommt auch Widerspruch einlegen. Für diesen Widerspruch haben sie nach Erhalt der Abrechnung zwölf Monate Zeit. Sollten Sie Recht bekommen, erhalten Sie die gezahlte Nachzahlung dann auch zurück.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort empfehlen wir, sich den Rat bei einem Fachanwalt oder einer Mieterverinigung einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Paul am 29.12.2018 08:31
Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf die Funkablesung der Heizkostenverteiler. Mein HKV zeigte den Jahresverbrauch für mich sichtbar ständig an und von 5 Hkv wurden auch 4 korrekt über Funk abgelesen und berechnet. Ausgerechnet der Hkv bei dem ich am meisten durch den milden Winter sparte konnte angeblich nicht per Funk übertragen werden und wurde somit nach dem Verbrauch des Vorjahres geschätzt.
Wenn die Funkübertragung nicht funktioniert obwohl die Daten auf dem Hkv weiter normal zählen gehe ich als Verbraucher von einem intakten Hkv aus, da dieser Hkv auch nicht ausgetauscht wurde.
Müßte bei einem Funkversagen dann nicht der Versuch unternommen werden eine Manuelle Ablesung in der Wohnung zu machen oder kann dann einfach geschätzt werden? Leider habe ich hierzu in der HKVO § 9 nichts gefunden.
Vielen Dank im voraus für die Antwort.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 02.01.2019 11:30
Hallo,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider gibt es derzeit zu dem Einzelfall, dass die Funkübertragung versagt, derzeit noch keine eindeutige Rechtsprechung.
Wenn die Heizkosten aufgrund von Geräteausfall oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnten, so kann eine Annäherung an den Verbrauch zum Beispiel über einen vergleichbaren Zeitraum durchaus zulässig sein (§ 9a HeizkostenVO). Jedoch besteht ja in Ihrem Fall die Möglichkeit, den tatsächlichen Verbrauch abzulesen – ob dies darunter fällt, lässt sich somit nicht eindeutig beurteilen.
Wir empfehlen Ihnen, sich für eine individuelle Beratung an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden. Bitte beachten Sie zudem, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
die Immowelt-Redaktion
Haraldam 11.12.2018 15:18
Hallo , ich habe da mal eine Frage . Ich bin vor fast twei Jahr in meine Wohnung eingezogen . Der Vermieter hat erst nach sieben Monaten Thermostate einbauen lassen um die Heizung zu regeln . Ich konnte somit das heizverhalten erst nach sieben Monaten richtig steuern. Jetzt habe ich eine Abrechnung bekommen die viel zu hoch in meinen Augen ist . Kann ich dagegen angehen ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.12.2018 15:24
Hallo Harald und vielen Dank für Ihren Kommentar,
natürlich muss eine Heizung für den Mieter auch regulierbar sein. Ist sie das nicht, stellt das einen Mangel dar, der unter Umständen eine Mietminderung rechtfertigt. Dabei kommt es aber stark auf den Einzelfall an, so dass wir aus der Ferne nicht abschließend klären können, ob das auch in Ihrem Fall so ist. Wir würden Ihnen daher die Rechtsberatung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Andrea Rein am 03.12.2018 20:18
A.R.
Hallo, meine Mutter erhielt für 2016 eine Heizostenabrechnung, die ca.60% hoher als die Abrechnungen der vergangenen 4 Jahre, und das bei unverändertem Wohnverhalten. Zwischenzeitl. wurde in dem Mehrfamilienhaus auf Fernablesung umgestellt. Die Ablesefirma und die Hausverwaltung sehen keinen Ablesefehler. Der Vermieter hat meiner Mutter nahe gelegt, sich mit der Hausverwaltung in Verbindung zu setzen und auf eigene Kosten eine Überprüfung zu veranlassen.
Nun meine Fragen: Liegt es im Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters/Wohnungseigentümers, vermutete Defekte des Ablesegerätes prüfenzu lassen?
Mus sich der Mieter mit der Verwaltung oder dem Vermieter auseinandersetzen?
Wer ist für die HZK-Ablesegeräte und deren Funktion verantwortlich? Ich dachte, weil das technische Einrichtungen sind, liegt die einwandfreie Funktion in der Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers, bzw. der Eigentümergemeinschaft .
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.12.2018 10:04
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
tatsächlich ist der Vermieter in der Pflicht, die Geräte regelmäßig eichen und im Schadensfall erneuern zu lassen. Vermutet der Mieter dennoch Fehler, muss er tatsächlich auf eigene Kasse einen Sachverständigen kommen lassen, um den Zähler zu Prüfen. Der Vermieter könnte seinerseits bei den zuständigen Eichbehörden eine Befundprüfung veranlassen.
Es kann allerdings viele verschiedene Gründe geben, warum ein Zähler plötzlich andere Werte zeigt als in den Jahren zuvor. Bitte beachten Sie deshalb, dass wir aus der Ferne nicht abschließend prüfen können, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt. Im Streitfall können wir Ihnen die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
S.N am 27.11.2018 16:11
Hallo, wer hat einen Rat? Ich wohne alleine in einer Wohnung in einem zweifamiliehaus. Über mir wohnen in der Wohnung derselben größe 2 Personen. Außerdem sind diese als Pflegefälle ausschlieslich Zuhause und heizen ihre Wohnung immer sehr warm. Ich dagegen versuche zu sparen und bin tagsüber auch nicht da. Der Vermieter teilt aber die Heizkosten 50:50. Das finde ich unfair. verbrauchskostenzähler lohnen sich nicht, da diese übers Jahr sehr teuer sind mit dem Ableseservice. Hat hier jemand rat für mich? Danke sehr.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 28.11.2018 10:00
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
die Abrechnung der Heizkosten ist in der Heizkostenverordnung gesetzlich geregelt. Diese schreibt eine teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung zwingend vor. Der Vermieter ist also gesetzlich verpflichtet, solche Zähler anzubringen. Er ist es nur dann nicht, wenn er selbst mit im Zweifamilienhaus lebt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Mystyca am 22.11.2018 09:03
Hallo ,bei uns wird 30/70 bei den Heizkosten abgerechnet .Ich bin sehr Wärme empfindlich und heize dadurch gar nicht da die Wohnung auch so gut warm ist.Nun kam die Abrechnung in soweit sieht sie korrekt aus bis auf ich einen Korrekturenverbrauchswerte nach VDI 2077 sah.Dieser Wert hat keinen Bew.Faktor und wurde mit 2346, 061 VE angegeben .Die 30% sind mit einer Summe von 186,59 Euro angegeben auf meine m2 und die komische Korrektur mit knapp 280 Euro denn nur die 70% alleine waren knapp 27,000 VE. Ist das rechtens ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 22.11.2018 09:59
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
besagter Korrekturverbrauchswert trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die Zähler an Heizkörpern zwar die Wärmeabgabe der Heizkörper selbst erfasst wird, nicht jedoch die Wärme, die von Rohrleitungen abgegeben wird. Die Anwendung des vom Verrein Deutscher Ingenieure entwickelten Korrekturverfahrens ist zwar nicht vorgeschrieben, aber möglich. Ob nun allerdings Ihre Heizkostenabrechnung wirklich korrekt ist, können wir aus der Ferne leider nicht abschließend klären. Sollten Sie Bedenken haben, würden wir Ihnen empfehlen, sie von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt rechtlich prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Carlos am 02.11.2018 07:42
Carlos 02.11.2018
Ist es gestattet, Heizkörper der gleichen Baureihe, aber mit unterschiedlicher Größe (Abweichung: >12%), mit den gleichen Bewertungsfaktoren zu versehen? Ich bitte um eine fundierte Antwort, damit ich in Einspruch gehen kann. Danke!
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 02.11.2018 11:23
Hallo Carlos und vielen Dank für Ihren Kommentar,
die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Heizkosten zu einem gewissen Anteil nach Verbrauch abgerechnet werden müssen und natürlich muss es sich dabei um den tatsächlichen Verbrauch handeln. Uns ist aktuell kein Urteil bekannt, dass sich je mit der Frage auseinandergesetzt hätte, wie mit gleichen Bewertungsfaktoren bei unterschiedlichen Heizkörpern umzugehen ist, aber in der Regel haben unterschiedliche Heizkörper natürlich auch unterschiedliche Bewertungsfaktoren. Insofern könnte hier in der Tat eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, die Abrechnung rechtlich prüfen zu lassen. Das geht beispielsweise beim örtlichen Mieterverein oder direkt beim Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Hartmutam 03.10.2018 13:42
Angenommen ich verbrauche in 5 Jahren 20.000 kwh.Kann mir jemand mitteilen
wie ich das in Litern umrechnen kann.Heizoel
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.10.2018 10:01
Hallo Hartmut,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie können von etwa zehn kWh pro Liter ausgehen. Bedenken Sie allerdings, dass keine Ölheizung einen Wirkungsgrad von 100 Prozent hat. Eine ältere Anlage verbraucht tendenziell etwas mehr, eine moderne etwas weniger Öl.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Kann mir jemand Endabrechnung machen meine Mieterin ist ausgezogen ich brauchte Unterbrechunghatice am 13.08.2018 12:19
Hallo meine Frage ist Kann mir jemand Endabrechnung machen meine Mieterin ist ausgezogen ich brauchte Unterbrechung
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.08.2018 14:38
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
eine solche Dienstleistung wird üblicherweise von Immobilienverwaltern angeboten.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Edfla am 28.02.2018 18:05
Wir überprüfen immer die Nebenkostenabrechnung. Da können sich sehr schnell Fehler einschleichen.
[Kommentar gekürzt, Anm. d. Red.]
auf Kommentar antwortenKati am 24.02.2018 02:00
Hallo, ich habe da mal eine allgemeine Frage, in unsere Haus, wandelt der Vermieter alle frei werdenen Wohnungen in möbelierte Appartements um, welche mindestens 3 Monate und höchstens ein Jahr gemietet werden können. Diese Mieter zahlen eine Pauschal-Miete, in der alles inklusive ist, auch Heizkosten und Wasserverbrauch. Die Abrechnung der anfallenden Kosten wird 70/30 auf die Betriebskosten umgelegt. Nun meine Frage: Ist das gerecht den normalen Mietern gegenüber, da ich mir vor stellen kann das die Mieter auf Zeit nicht auf die Kosten für Heizung und Co. achten, die Kosten 70/30 auf alle anzuwenden ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 26.02.2018 09:14
Hallo Kati,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Unabhängig davon, welche Art der Nebenkostenabrechnung der Vermieter bei den möblierten Wohnungen durchführt, gilt für bestehende Mietverhältnisse, dass er so abrechnen muss wie dies im Mietvertrag steht beziehungsweise wie es die Heizkostenverordnung vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Christine am 21.02.2018 12:14
Zitat: "Entdeckt er beispielsweise in der Abrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2015 einen Fehler, so kann er bis zum 31.12.2016 Widerspruch einlegen."
ABER: der Vermieter hat doch bis 31.12. des Folgejahres Zeit, die Nebenkostenabrechnung an den Mieter zu übermitteln. Damit wäre die Widerspruchsfrist in Bezug auf Nebenkosten für das Jahr 2015 ja bei der spätmöglichsten Zustellung der Abrechnung am 31.12.2016 bereits abgelaufen. Bitte klarstellen!
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 21.02.2018 12:59
Hallo Christine und vielen Dank für Ihren Hinweis,
wir haben die fragliche Stelle korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Schpotzl am 12.02.2018 22:31
Hallo, ich hoffe es kann mir jemand helfen. Bekam mond NKA. Ich verstehe dir Heizkostenabrechnung nicht..
120 qm Wohnfläche
Heizwärme 13755 kwh
Warmwasser V 44,2 Kubikmeter
1,163 kwh/Kubikmeter K n
55K
9,6 kwh/1
Ölpreis / l 0,5712
Das Ende heizölverbrauch 3024,01614. IcH verstehe die Rechnung nicht und ich denke das ist zu viel. Wir sind rin 2 Personenhaudhalt.
Ich hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann. . Danke im voraus
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.02.2018 09:08
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
aus der Ferne können wir die Abrechnung leider ebenfalls nicht prüfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sie einem Mieterverein vorzulegen. Dort erhalten Sie in der Regel gegen ein geringes Entgelt auch eine Rechtsberatung und erfahren, wie Sie gegen die Abrechnung vorgehen können.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Gabriel Van Helsing am 10.02.2018 03:30
Wie sieht es mit der Wirtschaftlichkeit in den Nebenkosten aus?
10 Familienhaus, aber seit 4 Jahren nur noch 8 Mietparteien.
Der Vermieter berechnet dafür nach viel Theater, 1 Person pro Wohnung als Bewohner.
Für die Verbrauchserfassung wird der teuerste Anbieter am Markt genommen.
Für Gas und Strom wird der örtliche Anbieter im Grundtarif genommen.
Alleine dafür könnte man über das Jahr, über 2.000 Euro einsparen.
Schon 2 Mal ist der Vermieter beim Schummeln bei der Heizung aufgefallen.
Reparaturen wurden als Heizungswartung deklariert.
Hausstrom wurde abgerechnet, obwohl über 60 Prozent davon, durch einen Wasserschaden, bzw. Lüfter verursacht wurden. Problem ist weiter, fast alle Hausparteien bezahlen diese falschen Abrechnungen. Wenn ich mich dafür Angagiere haben alle Mietparteien etwas davon.
Aber so weit geht meine Liebe zu einigen Mietparteien doch nicht.
Letztes Problem, Eigentümer verstorben. Erbstreitigkeiten 2 Jahre.
Enkelin bekommt Miete, Energiekosten, und andere Nebenkosten.
Tochter spielt das Oberhaupt und errechnet die Nebenkosten.
Wie bekomme ich heraus, wer überhaupt Besitzer dieser Immobilie ist?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 12.02.2018 09:49
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
bei der Fülle an Problemen mit der Nebenkostenabrechnung würden wir Ihnen empfehlen, sowohl Ihren Mietvertrag als auch die Nebenkostenabrechnung rechtlich prüfen zu lassen. Eine solche Dienstleistung bieten Mietervereine für gewöhnlich für einen geringen Beitrag an und beraten auch darüber hinausgehen, wie Sie weiter verfahren können.
Eigentümer einer Immobilie ist grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem berechtigten Interesse, können Sie beim Grundbuchamt Grundbucheinsicht beantragen.
Bitte beachten Sie abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Doris Zilske am 07.02.2018 16:44
Hallo ,
unser Anteil an der sogenannten Rohrwärme wird immer höher !!
Obwohl wir sehr sparsam mit dem Heizen in unserer Wohnung sind ,haben wir ständig Nachzahlungen in gr. Höhe , die sich immer auf die sog. Rohrwärme beziehen ? Wir bekommen jedoch keine vernünftige Antwort auf unsere Nachfragen bei der Wohnungsbaugenossenschaft .
MFG Zilske
auf Kommentar antwortenmario am 07.02.2018 15:10
Hallo zusammen,
Wir haben immer noch keine jährliche Abrechnung erhalten...Wir haben zwei Mieter im Haus. Aber wir haben einen Verbrauchszähler für Heizung, für Wasser. Wie sieht der Vermieter unseren Verbrauch?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 08.02.2018 09:08
Hallo Mario und vielen Dank für Ihren Kommentar,
laut Heizkostenverordnung müsste der Vermieter auf jeden Fall anteilig Heizkosten und Warmwasser nach Verbrauch abrechnen. Wie er dies in Ihrem Fall ohne entsprechenden Zähler bewerkstelligen will, können wir aus der Ferne leider aber auch nicht sagen. Am besten, Sie erkundigen sich bei Ihrem Vermieter.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
GD27 am 03.01.2018 15:33
Danke für Ihre Rückantwort,
Belege habe ich eingesehen, aber bekomme natürlich nur über Vermieter Auskunft bei Heizöllieferanten, HVW, usw. Und der bockt, weil ich 200,-- € einbehalten habe. Eine Antwort konnte mir keiner der Eigentümer geben. Naja.... Rechtsanwalt war auch nicht grad begeistert bei diesem Streitwert. Ich weiß hier muss ein riesen Fehler oder Unterlassung passiert sein, aber wie nachweisen... Vielen Dank trotzdem
auf Kommentar antwortenGD27 am 03.01.2018 11:04
Hallo zusammen,
auch ich habe ein großes Problem. Unser Abrechnungszeitraum ist vom 1.7.15 - 30.6.16. Ich wohne in der Eingentümeranlage nun über 30 Jahre und habe daher viele Vergleiche. In dieser Abrechnung wurden9.500 ltr. Heizöl verbraucht bei 21.500 Einheiten und 94 kbm Wasser. S einen hhen Heizölverbrauch hatten wir noch nie, obwohl die Verbrauchsmengen vom Haus oft wesentlich Hoher waren. z.B 2012/1 73.000 ltr. und 25.600 Einheiten und 134 kbm Wasser. Ich bin Mieter bei 6 Eigentümer die hier wohnen von insgesamt 8 Einheiten. Das geht doch nicht mit rechten Dingen zu. Aber ich lauf gegen Wände und bekomme keine logische Antwort. Was kann ich tun? Meine Nachzahlung bei 8 qm ist 500,--€ mehr als letztes Jahr! Vielen Dank für eine Antwort.
auf Kommentar antwortenGD27 am 03.01.2018 11:09
Sorry 2 Fehler beim schreiben: Abrechnungszeitraum natürlich 16/17. und meine Wohnung hat 68 qm.
Immowelt-Redaktion am 03.01.2018 11:36
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
als Mieter haben Sie das Recht, die Belege einzusehen, aus denen sich Ihre Heizkostenabrechnung ergibt. Davon können Sie zunächst Gebrauch machen. Bringt auch das keine Klarheit, müssten Sie die Abrechnung rechtlich prüfen lassen. Eine solche Prüfung erhalten Sie von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
kc_1984 am 07.12.2017 23:25
Hallo zusammen,
Ich benötige mal Rat und Hilfe! Heute am 7.12. hat uns der Vermieter die Heizkostenabrechnung persönlich gegeben. Abrechnungszeitraum 1.12.15-30.11.16. Auf dem Schreiben steht erstellt am 29.11.17.
Wie ist es jetzt da er sie uns persönlich gegeben hat. Es geht um eine recht hohe Nachzahlung, welche uns auch komisch vor kommt. Des weiteren steht am 16.12.17 die Wohnungsübergabe, zwecks Auszug bevor. Nun wissen wir nicht wie wir uns Verhalten sollen. Nicht das er die Kaution einbehält...ich hoffe ihr könnt uns helfen
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 08.12.2017 08:56
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
wenn der Vermieter dem Mieter die Heizkostenabrechnung erst verspätet übergibt, ist es unerheblich, welches Datum auf dem Schreiben steht. Er hat dann kein Recht mehr, etwaige Nachforderungen noch geltend zu machen. Mieter müssen diese Forderungen dann nicht mehr begleichen. Dies ist in § 556 BGB klar geregelt.
Der Vermieter darf aus diesem Grund auch keinen Teil der Kaution einbehalten. Sollte er es dennoch machen, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
kc_1984 am 08.12.2017 10:11
Sehr geehrtes Team der Immowelt-Redaktion,
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Haben sie auch einen Tip für mich wie ich jetzt weiter vorgehe? Übergabe ist für den 16.12. Geplant. Mit freundlichen Grüßen
Immowelt-Redaktion am 08.12.2017 13:47
In einem Fall wie dem Ihren müssen Vermieter im Grunde gar nichts unternehmen. Fair wäre es aber natürlich, Sie würden den Vermieter vorab darauf hinweisen. Leider können wir Ihnen hierzu aber nicht mehr sagen, da wir, wie gesagt, keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Burim am 30.11.2017 16:57
Hallo zusammen,
Kann mir jemand mit Antwort helfen?
Habe am 3.11.17 Heizkostenabrechnung von Vermutet bekommen,ich sollte bis heute zahlen.Habe ihr geschrieben und die darauf gebetet das die mir Abrechnung von 2014 und 2015 vorliegt,bis jetzt nichts ......es ist nur sehr komisch das ich nur für 2016 bekommen habe wo ich nachzahlen muss!!!!!!
Die Frage wie gehe ich vor?
MfG Burim
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 01.12.2017 10:05
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Vermieter müssen dem Mieter die Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen, ansonsten dürfen sie keine Nachzahlung mehr verlangen. Als Mieter haben sie jedoch ein Recht auf frühere Nebenkostenabrechnungen und können diese vom Vermieter verlangen, ebenso können Sie die Belege einsehen, die die Grundlage für die Berechnung etwaiger Nachzahlungen bilden. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, empfehlen wir Ihnen, diese einem Mieterverein oder einem Fachanwalt vorzulegen. Dort erhalten Sie eine Rechtsberatung.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Mon1Ceur2 am 19.02.2017 23:02
Liebes Redaktionsteam,
Nochmals herzl. DANK für die " § - Tipps ", werde mich kundig machen.
Liebe Grüßle Gabriell
auf Kommentar antwortenGabriell am 08.02.2017 21:52
Hallo liebes Redaktionsteam,
1000000 DANK für Ihre Antwort, ... aber ich möchte nur eines wissen, kann ich diese NK-Abrg. auch noch nach 2 Jahren anfechten lassen ( anwaltlich ), oder funktioniert das nicht mehr, ist es zu spät, denn ich habe schon im Jahr 2016 Widerspruch eingelegt, und die horrente Nachzahlung " nur unter Vorbehalt " geleistet, DANKE nochmals für Ihre Antwort. Viele Grüßle Gabriell
auf Kommentar antwortenGabriell am 02.02.2017 16:30
Der Winter 2015 war sehr mild, aber die Heizkostenabrechnung eines 9 - Fam. Hauses ist in der Abrechnung von 2015 explodiert. Bei der Kostenaufstellung fürs Gesamtobjekt ( Gasbezug ) wurden somit 18.690 kWh Mehrverbrauch als im Jahr zuvor angegeben - trotz des " milden Winters ".
FRAGE : wie kann das sein ???
Heizungsanlage defekt ???
Die Schornsteinfegerkosten stiegen ebenfalls um 400 % ?!?
Somit erhöhte sich die Summe aller Kosten zur Verteilung in der Gesamtabrechnung des Gebäudes um gleichmal 1.242,12 € mehr als im Jahr zuvor !!!
Diese " Mehrkosten " bewirkten in der Einzelabrechnung bei mir eine Steigerung der Heiz - und Wasserkosten ( nach Verteilerschl. ) , also mein Eigenanteil nach Wohnfläche / 62,47 qm², sage und schreibe 1.228,42 € mehr, als die ganzen Vorjahre zuvor !!!
WIE kann das sein ???
Ausserdem werden auch jedes Jahr " Abrechnungsservicekosten von über 580 € " als Posten mit in die Heiznebenkosten einbezogen, das verfälscht sehr alle nachfolgenden Berechnungen, ...
FRAGE : was haben Abrg.-Servicekosten mit in der Berechnungsformel zur Warmwasseraufbereitung zu tun ???
Es gibt 10000000000000000000000000000 Fragen, aber keine Antworten von der neuen Hausverwaltung, bis 2014 hatte der Vermieter keine HV, nur mehrere Häuser, aber zu keiner Reclamation der Abrechnung habe ich jemals eine Antwort bekommen.
Ich habe letztes Jahr unter Vorbehalt die hohe Nachzahlung bezahlt, und vorher schriftlich angemahnt, ...
FRAGE : Kann ich auch noch dieses Jahr zum Anwalt gehen, um diese Abrechnung 2015 beanstanden zu lassen ???
Besten DANK für Ihre Geduld beim Lesen,
G.B.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 03.02.2017 09:44
Hallo Gabriell,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Warum Ihre Heizkostenabrechnung so stark gestiegen ist, lässt sich aus der Ferne leider nicht beurteilen. Auf jeden Fall bietet es sich an, die Abrechnung prüfen zu lassen, beispielsweise durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt. Ein Mieter hat nach Zugang der Nebenkostenabrechnung zwölf Monate Zeit, ihr zu widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Gabriell am 08.02.2017 21:28
Hallo liebes Redaktionsteam,
1000000 DANK für Ihre Antwort, ... aber ich möchte nur eines wissen, kann ich diese NK-Abrg. auch noch nach 2 Jahren anfechten lassen ( anwaltlich ), oder funktioniert das nicht mehr, ist es zu spät, denn ich habe schon im Jahr 2016 Widerspruch eingelegt, und die horrente Nachzahlung " nur unter Vorbehalt " geleistet, DANKE nochmals für Ihre Antwort. Viele Grüßle Gabriell
Immowelt-Redaktion am 09.02.2017 11:43
Hallo Gabriell,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Gemäß § 556 (3) BGB muss der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungsreitraums die Nebenkosten abrechnen. Sie haben danach ein Jahr Zeit, dieser zu widersprechen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Abrechnungszeitraum schon länger als ein Jahr her ist, sondern zunächst darauf, ob der Vermieter fristgerecht abgerechnet hat (nur dann kann er etwas nachfordern). Danach haben Sie ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Abrechnung ein Jahr Zeit, dieser zu widersprechen.
Da wir den genauen Abrechnungszeitraum nicht kennen und Sie bereits 2016 Widerspruch eingelegt haben, können wir aus der Ferne nicht beurteilen, ob Fristen schon verstrichen sind oder nicht. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass Sie prüfen sollten, ob durch Ihren Widerspruch 2016 möglicherweise die Verjährung gehemmt sein könnte. Ob dieser in § 203 BGB geregelte Fall auf Sie zutreffen könnte, können wir aus der Ferne allerdings ebenfalls nicht beurteilen.
Da es in Ihrem Fall anscheinend um eine höhere Summe geht, könnte es ratsam sein, die Hilfe eines Mietervereins oder eines Fachanwalts für Mietrecht in Anspruch zu nehmen (eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt kostet nicht allzuviel, da die Kosten hier durch § 34 RVG gedeckelt sind).
rulf-quensel am 01.02.2017 15:33
" Der Vermieter muss jährlich abrechnen und darf diesen Zeitraum weder verkürzen noch verlängern". Ich als Verwalter von vermieteten Eigentumswohnungen musste vor ein paar Jahren aufgrund hochrichterlicher Rechtsprechung den Abrechnungszeitraum für die Heizkosten auf das Kalenderjahr " umstricken." Die Rechtsprechung verlangt, dass dem Eigentümer die Kosten eines Jahres präzise mitgeteilt werden müssen. Insofern habe ich einen Zeitraum verlängern müssen. Zum Glück haben alle Mieter mitgemacht. In der Summe hatte sich auch nichts verändert.
auf Kommentar antworten
Tipps, um Ihre elektrische Installa...
Unternehmen im Kreis Pinneberg : Wa...
Maintal wird durch neue WLAN-Hotspo...
Neue U-Bahn-Werkstatt und -Waschhal...