Umlagefähige Nebenkosten: Das dürfen Vermieter abrechnen

Umlagefähige Nebenkosten: Das dürfen Vermieter abrechnen
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Ein Haus oder eine Wohnung zu unterhalten, kostet viel Geld. Vermieter können aber bestimmte Ausgaben auf ihre Mieter umlegen. Ein Überblick über umlagefähige Nebenkosten und was der Vermieter abrechnen darf – mit Muster-Betriebskostenabrechnung zum Download.

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Übersicht

Zu den unvermeidlichen Nebenkosten zählen Grundsteuer, Wasser und Müllabfuhr. Diese und andere Ausgaben für ein Haus oder eine Wohnung dürfen sich Vermieter aber von ihren Mietern zurückholen. Welche Ausgaben das sind, ist in der Betriebskostenverordnung, (§§ 1-2 BetrKV) geregelt.

Achtung

Die Voraussetzung: Dann sind Nebenkosten umlagefähig

Nur wenn der Vermieter es mit dem Mieter vertraglich vereinbart hat, kann er die Nebenkosten auf diesen umlegen. Der Vermieter muss dazu nicht sämtliche Kosten aufzählen: mit dem Begriff „Betriebskosten“ sind die gängigen umlagefähigen Nebenkosten ausreichend genannt (BGH VIII ZR 137/15). Nur sonstige Betriebskosten sollte der Vermieter einzeln aufführen.

Außerdem sind zukünftige Ausgaben für einen Hausmeister oder die Gartenpflege durch die Formulierung „Betriebskosten“ im Mietvertrag gedeckt.

Welche Nebenkosten sind umlagefähig?

In der Betriebskostenabrechnung, auch Nebenkostenabrechnung genannt, kann der Vermieter folgende Kostenpunkte auflisten:

Grundsteuer

Die Grundsteuer zählt zu den „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ und ist umlagefähig.

Abwassergebühr

In der Betriebskostenverordnung werden diese Kosten als „Entwässerung des Grundstücks“ genannt und umfassen alle damit zusammenhängenden Kosten.

Gesplittete Abwassergebühr: Schmutz- und Niederschlagswasser

In vielen Kommunen Deutschlands werden die Abwassergebühren gesplittet abgerechnet: einmal als Gebühr für Schmutz- und einmal als Gebühr für Niederschlagswasser. Dies wird aufgrund verschiedener Gerichtsurteile Pflicht, sobald die Kosten zur Beseitigung des Niederschlagswassers mehr als zwölf Prozent der Gesamtkosten der Entwässerungsanlage ausmachen.

Die gesplittete Berechnung: Der Vermieter zahlt die Gebühr für Schmutzwasser verbrauchsabhängig an die Kommune, je nachdem, wie viel Frischwasser geliefert wurde. Die Niederschlagswassergebühr hängt davon ab, wie viel von der Grundstücksfläche versiegelt ist. Als versiegelt gelten Flächen, die verhindern, dass Regenwasser normal absickern kann: Gebäude, Fundament, Rohre oder stark verdichteter Boden.

Für die Betriebskostenabrechnung bedeutet das: Die gesplittete Abwassergebühr ist wie die herkömmliche Abwassergebühr umlagefähig. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist aber nur bei der Schmutzwassergebühr möglich.

Warme Betriebskosten

Zu den warmen Betriebskosten zählen sämtliche Kosten für Heizung und Warmwasser. Dr. Carsten Brückner, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Vorsitzender des Eigentümerverbandes Haus und Grund in Berlin, sagt: „Wenn mehrere Wohnungen über eine Zentralheizung versorgt werden, müssen die Kosten zum Großteil verbrauchsabhängig berechnet werden.“

Achtung

Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung abrechnen

Bei einer zentralen Heizungsanlage müssen in der Regel mindestens 50, höchstens 70 Prozent der gesamten Heizkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Für manche ältere Gebäude gilt eine Sonderregelung, wonach die Heizkosten zu 70 Prozent nach Verbrauch umzulegen sind. Der übrige Anteil der Kosten ist nach Wohnfläche zu berechnen (§ 7, Abs. HeizkostenV).

Aufzug

Die Kosten für einen Personen- oder Lastenaufzug können auf die Mieter umgelegt werden – auch auf jene, die ihn vielleicht gar nicht benutzen, weil sie im Erdgeschoss wohnen (BGH VIII ZR 103/06). Dr. Brückner erklärt: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mieter den Fahrstuhl nutzt. Entscheidend ist, dass der Aufzug vorhanden ist.“ Kosten verursachen hierbei: Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Pflege, Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft.

Straßenreinigung und Müllabfuhr

Die Kosten dafür, dass regelmäßig die Müllabfuhr vorbeikommt und die Straße gereinigt wird, sind umlagefähig. Dr. Brückner grenzt jedoch ab: Die Anschaffungskosten für die Mülltonnen können nicht als Nebenkosten angerechnet werden.

Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung

Die Kosten für das Putzen von Treppenhaus, Waschküche oder Aufzug dürfen Vermieter ebenfalls in die Betriebskostenabrechnung schreiben, sofern dies vereinbart wurde. Auch das Ausmerzen von Motten, Schaben oder Ratten ist umlagefähig.

Gartenpflege

Die Kosten für das Gießen, Schneiden und Pflegen der Pflanzen zählt zu den umlagefähigen Nebenkosten. Dr. Brückner sagt: „Wenn jedes Jahr neue Pflanzen angeschafft werden, zählt das auch dazu.“ Wenn jährlich das Blumenbeet erneuert werde, seien das auch Ausgaben, die im Mietvertrag durch die Formulierung „Kosten gemäß Betriebskostenverordnung“ gedeckt seien.

Beleuchtungskosten

Zu diesen Kosten zählen die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Stromkosten für die von Mietern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Waschkeller, Flur oder Treppenhaus. Ist dort eine Glühbirne defekt und muss ausgetauscht werden, sind die Kosten dafür nicht umlegbar. Denn notwendige Reparaturen sind in der Regel Vermieterpflicht (siehe § 535 BGB).

Sach- und Haftpflichtversicherungen

Zu den umlagefähigen Versicherungskosten zählen die Gebäudeversicherung, Glasversicherung sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen (Haus- und Grundbesitzer Haftpflicht, Öltank und Aufzug). In manchen Fällen beziehen die Mieter ihren Strom aus einer hauseigenen Photovoltaikanlage: wenn diese durch die Gebäudeversicherung mit abgedeckt wird, können laut Dr. Brückner auch diese Versicherungskosten umgelegt werden.

Hausmeisterkosten

Die Ausgaben für einen Hausmeister, der die Anlagen der Mietswohnung kontrolliert und auf die Einhaltung der Hausordnung achtet, sind ebenfalls umlagefähige Nebenkosten. Das gilt auch dann, wenn er nicht durch Geld entlohnt wird – Dr. Brückner erklärt: „Wenn Hausmeister und Vermieter vereinbaren, dass der Hausmeister im Gegenwert für seine Arbeit dort eine kostenlose Wohnung bekommt, kann dafür der Gegenwert einer entsprechenden Mietzahlung berechnet werden.“

Aber nicht alle Tätigkeiten des Hausmeisters zählen gleich zu den Nebenkosten. Der Mietrechtsexperte erklärt: „Wenn der Hausmeister zum Beispiel defekte Glühbirnen austauscht, ist das eine Reparatur und damit nicht umlagefähig.“ Beauftragt der Vermieter den Hausmeister, seine Post an die Mieter in die Briefkästen einzuwerfen, sind die Kosten dafür auch nicht umlagefähig, denn sie gehören zur Verwaltungsarbeit des Vermieters.

Damit Vermieter nicht erst bei der Betriebskostenabrechnung die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hausmeisterkosten auseinanderklamüsern müssen, rät Dr. Brückner: „Der Vermieter schließt zwei Verträge mit dem Hausmeister ab: einen über umlagefähige Tätigkeiten und einen über nicht umlagefähige.“

Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss

Was unter dem Begriff „Gemeinschafts-Antennenanlage und Breitbandnetz“ in der Betriebskostenverordnung steht, umfasse jegliche Art von Empfangseinrichtung, so Dr. Brückner. Doch Achtung: Ab 1. Juli 2024 dürfen Kabelgebühren nicht mehr auf Mieter umgelegt werden. Dann nämlich greift das neue Telekommunikationsgesetz, dem am 7. Mai 2021 der Bundesrat zugestimmt hat. Demnach müssen Mieter ab Juli 2024 ihren TV-Dienst in Einzelabrechnungen selbst abonnieren. Ein Sammelabo über ihren Vermieter oder ihr Wohnungsunternehmen ist dann nicht mehr möglich.

Waschraum

Die Kosten für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Waschküche sind umlagefähig.

Schornsteinfeger

Wenn Vermieter einen Kaminkehrer beauftragen, um einen Schornstein zu reinigen oder die gesetzliche Immissionsmessung durchzuführen, fallen Kosten an. Im Regelfall werden diese Gebühren als Teil der Heizkosten abgerechnet. Rechnet ein Mieter seine Heizkosten jedoch unmittelbar mit zum Beispiel den Stadtwerken ab, dann kann der Vermieter die Schornsteinfegerkosten auf den Mieter umlegen.

Sonstige Betriebskosten

Unter diesem Begriff können Vermieter weitere laufende Nebenkosten für die Mietwohnung abrechnen, sofern sie dies im Mietvertrag genau festgehalten haben. Beispielsweise können Vermieter die Wartungskosten für Rauchmelder oder die Trinkwasseranalyse auf den Mieter umlegen. Dr. Brückner betont: „Es muss darin genau gesagt werden, was damit gemeint ist, zum Beispiel die Reinigung der Dachrinnen, die Wartung der Rauchmelder oder der Dunstabzugsanlage.“

Zu den sonstigen Betriebskosten zählen außerdem alle Strom- und Beleuchtungskosten, die für allgemein genutzte Flächen wie zum Beispiel Hausflur, Treppenhaus und Kellerräume wie die Waschküche anfallen. Solche Stromkosten werden umgangssprachlich als Allgemeinstrom bezeichnet.

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Welche Nebenkosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Welchen Kostenaufwand Vermieter selbst tragen müssen, ist ebenfalls rechtlich geregelt (§ 1, Abs. 2 BetrKV):

Instandhaltung und Instandsetzung

Die Kosten für eine Heizungsreparatur oder der Austausch eines bis zur Unbenutzbarkeit zerschlissenen Teppichbodens sind in der Regel nicht umlagefähig.

Denn wenn ein Bestandteil der Wohnung defekt oder übermäßig abgenutzt ist, ist es grundsätzlich die Pflicht des Vermieters, diesen zu reparieren, um die Wohnung Instand zu halten (§ 535, Abs. 1 BGB).

Verwaltungsarbeit

Die Verwaltung der Mietswohnung zählt nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten, auch nicht die dazu erforderlichen Arbeitskräfte oder die vom Vermieter selbst geleistete Verwaltungsarbeit. Dr. Brückner nennt Beispiele: „Dazu zählen auch Haus- und Mietrechtschutzversicherung, Mietausfallversicherung oder Kosten für den Steuerberater.“

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Wer zahlt die Nebenkosten bei Leerstand?

In der Regel muss der Vermieter das Risiko und die Kosten des Leerstands tragen. Werden die Nebenkosten nach Anteil der Wohnfläche abgerechnet, dürfen die Leerstandskosten nicht auf die Mieter umgelegt werden (BGH VIII ZR 159/05).

Bei einer Berechnung nach Anzahl der Personen ist strittig, wie die Leerstandskosten zu berücksichtigen seien. Denn wird die leere Wohnung als Single-Haushalt gerechnet, entfallen automatisch mehr Nebenkosten auf die übrigen Mieter, als wenn für den Leerstand von einer Familie ausgegangen wird.

Nur in bestimmten Fällen ist es dem Vermieter außerdem möglich den Verteilerschlüssel bei Leerstand zum Beispiel von Wohnfläche zu Personen zu ändern. Solche Sonderfälle beruhen meist auf erheblichem Leerstand, der finanziell untragbar für den Vermieter ist. Der Vermieter muss diesen Tatbestand beweisen und das Gericht trifft dahingehend eine Entscheidung.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, einige Kosten die durch Leerstand entstehen, in der Steuererklärung geltend zu machen.Vermieter können nämlich die laufenden Kosten für Strom, Gebäudeversicherung oder Grundsteuer als Werbungskosten angeben.

Leerstand während der Corona-Pandemie

Zudem kann der Vermieter von der Regelung für die Stundung von Darlehen während der Corona-Krise profitieren. Dies betrifft Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 erfasstwurden.

Link-Tipp

Diese Fehler sollten Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung vermeiden: 8 Tipps für die rechtssichere Betriebskostenabrechnung.

Andreas Steger02.12.2021


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16 Kommentare

Jan am 07.02.2022 06:23

Kann Ich Instandhaltungskosten ( Maler-Arbeiten ) für eine gemietete Garage komplett auf den Mieter umlegen in den NK?

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Michaela am 29.12.2021 10:31

Sorry 835 Euro Aufzug Eigenanteil. In NK , wie kann das sein ?

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Michaela Castor am 29.12.2021 10:13

Frage . Ist es rechtens 835 Euro Eigenanteil in NK zu berechnen ?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

rotes Hexle am 27.12.2021 13:09

Hallo, in unserer NK Abrechnung wurde die Rohrreinigung im Waschraum an die Mieter weiter gegeben. Ist dies rechtens? Ebenso hatten wir jahrelang ca 250 € Gemeinschaftsstromkosten, bei dieser Abrech- nung plötzlich 800,59 €. Wie können wir vorgehen. Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Winkler am 11.12.2021 10:49

Hallo, bei der Nebenkostenabrechnung für 2021 hat der Mieter bei der Nachrechnung sich auf ein sogenanntes Amerikanisches Abrechnungssystem bezogen und somit kam es zu unterschiedlichen Kosten.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.12.2021 09:48

Hallo Winkler,

ein Amerikanisches Abrechnungssystem ist uns nicht bekannt. Der Widerspruch könnte dementsprechend unwirksam sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtlich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Manfred am 05.12.2021 14:17

Wie lange dürfen diese Umlagekosten von einem BVermieter eingefordert werden? Gibt es hierbei eine zeitliche Beschränkung?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 06.12.2021 09:53

Hallo Manfred,

die Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugestellt werden. Verstreicht diese Frist, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Zu viel gezahlte Vorauszahlungen bleiben aber als Guthaben bestehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Daniela am 30.11.2021 07:02

Hallo zusammen, ich hätte da eine dringliche Frage :

Wir sind 2029 Juli und diese Wohnung eingezogen und habe vor zwei Wochen eine Nebenkosten Abrechnung bekommen für 2020.

Nach durchsehen der Abrechnung ist mir aufgefallen das die Trennwände auf den Balkonen angerechnet wurde. Unterschrieben haben wir nichts und muss auch noch erwähnen das der Balkon erst ein halbes Jahr betretbar war. Ist dies erlaubt einfach so diese Trennwände zu berechnen? Wir ziehen in Erwägung diese Wohnung zu Verlassen und sehen es nicht ein dies zu bezahlen.

Um ein Antwort würden wir uns freuen.

LG

auf Kommentar antworten

Daniela am 30.11.2021 12:08

ohh sorry 2019....autokorrektur


redaktion.immowelt.de am 30.11.2021 12:57

Hallo Daniela,

wir können uns nicht vorstellen, welche Kosten für die Trennwände anfallen sollen. Zudem kennen wir nicht die Details in ihrem Mietvertrag. Holen Sie sich in Zweifel Rat beim Mieterverein oder einem Anwalt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

MM am 27.11.2021 07:12

Hallo,

wir möchten eine Wohnung neu vermieten.

Wieviel % jeweilige Nebenkosten der können wir jeweils vom Mieter nehmen. Das sind 2 Wohnungen im Haus. 1 wird vermietet. In der anderen wohnen wir selbst drinnen. qm ist jeweils die gleiche pro Wohnung.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.11.2021 12:05

Hallo MM,

leider können wie die Frage nicht verstehen bzw. ihr Vorhaben nicht nachvollziehen. Sie dürfen nur abrechnen, was die Nebenkosten auch wirklich kosten. Darunterfallen Müllabfuhr, Reinigung etc. Alles wie oben im Artikel angegeben. Beim Wasser wird im Zweifel eine plausible Menge geschätzt, die aber zum Jahresende exakt abgerechnet wird.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Isa am 24.11.2021 14:43

Hallo, Ist eine neue Heizung umlagefähig? Ggfs. Ein Abschreibungsbetrag z.b.??

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 26.11.2021 11:04

Hallo Isa,

handelt es sich zum Beispiel um eine energetische Sanierung, können über die Modernisierungsumlage bis zu elf Prozent auf die Mieter umgelegt werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Hummel131 am 03.11.2021 17:46

Sehr geehrte Damen & Herren, ich habe eine Frage zu der Berechnung der Nebenkosten. Mein Ex Lebensgefährte ist ausgezogen, wir hatten quasi zu zweit Nebenkosten pro Monat 200-, Euro gezahlt. Jetzt habe ich bei den Vermieter nachgefragt, ob diese nicht gekürzt, verringert werden die Nebenkosten, da ich alleine nun als 1 Person in der Mietwohnung wohne. Er weigert sich diese zu reduzieren. Kann ich dagegen angehen ? Da ich von der Vorbesitzerin des Hauses weiß, da habe ich in einer kleineren Wohnung gewohnt in denselben Haus, mein Ex Lebensgefährte mit eingezogen, die Nebenkosten wurden erhöht, dass ist mir auch einleuchtend. Wir sind in eine 2 Zimmerwohnung innerhalb dieses Hauses umgezogen. In unsere alte Wohnung eine alleinige Person/ Mieterin eingezogen & die Nebenkosten wurden wieder reduziert. Genauso hatten wir jedes Jahr einiges an Guthaben, dieses Jahr das erste Mal in meinen Leben überhaupt eine Nachzahlung auf einmal, wobei wir sehr sparsam sind mit Heizkosten etc. & nicht immer dauerhaft da waren. Was kann ich jetzt unternehmen evtl.

& das die Nebenkosten nicht bei 200-, Euro bestehen bleiben pro Monat ? Ich hoffe auf eine Rückantwort, Hilfestellung, vlt. können Sie, irgendwer mir beratend zur Seite stehen. Vielen Dank im Voraus.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 04.11.2021 10:44

Hallo Hummel131,

bei den Betriebskosten kommt es auf den Verteilerschlüssel an - nämlich ob nach Wohnfläche oder nach Personen abgerechnet wird. Wird nach Wohnfläche abgerechnet, so ändert sich auch mit dem Auszug Ihres Lebensgefährten nichts. Wenn Sie grundsätzlich Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, sollten Sie diese von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Barbara am 26.10.2021 18:56

Vermieter hat ein ubebautes Grundstück, was direkt an das grundstück angrenzt, auf dem das Miethaus steht, in dem ich wohne. Das andere Grundstück hat auch eine separate Anschrift. Er legt die Kosten für die Pflege des unbebauten Grundstückes ( Rasen mähen, Hecke schneiden) auf alle Mieter des Miethauses um, und behautptet, es wäre so richtig. Was nun?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 27.10.2021 14:48

Hallo Barbara,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Markus Wüst am 23.07.2021 13:07

Setup:

Ich betreue ein Wohngebäude mit 2 Parteien (3 Personen).

Großmutter + 2-Personen-Mieter. Anfahrt, wenn es was vor Ort zu tun gibt, sind einfach 100m, da ich wo anders wohne. Offizielle/rechtliche Gebäudeverwaltung obliegt meiner Großmutter. Die Wohnheit des Mieters hängt zwischenzeitlich an einem eigenen Stromzähler. Bis dahin wurde einfach alles mit grob geschätzen Pauschalbeträgen gelöst.

Welche Werte kann sie für folgende Kostenpunkte in der Nebenkostenabrechnung ansetzen, um das künftig etwas transparenter darzustellen?

- warme Betriebskosten: Heizungsart: Öl-Zentralheizung. Aufteilung Ölkosten/2 Parteien, aber Stromkosten der Heizung bestimme ich wie? Es gibt ja keinen Zähler für nur die Heizung. (Dieser Strom schimpft sich dann "Wärmestrom"?)

- "Gartenpflege" - der Mieter nutzt den eigentlichen Garten nicht, aber was ist mit der Pflege der Einfahrt (seitliche Begrünung auf ca. 30m2, Reinigung des Bodens; Schnitt der Sträucher 2x im Jahr und Beton-Bodenreinigung per Hochdruckreiniger 1x im Jahr mach ich persönlich, in Rechnung stellen tu ich selbst hierfür natürlich nichts, aber wie/was setze ich hier in der NKR ggü. dem Mieter an? Kann ich das überhaupt?

- Beleuchtungskosten - wie viel kWh kann ich über das ganze Jahr hinweg ansetzen, für Treppenhaus, Garage, Hofbeleuchtung/Nacht? Der Heizungsstrom gehört hier vmtl. nicht rein?

- Hausmeisterkosten - sämtliche Arbeiten im und ums Haus herum übernehme ich, solang nicht grad die Heizung explodiert und ein Fachmann ran muss

auf Kommentar antworten

HumWomMum am 01.07.2021 12:01

Ich habe eine Wohnung nur für meine Möbel angemietet.

Diese Wohnung gehört zum Bestand einer WVG, die mir sagte, das es sich nicht lohne diese zu sanieren.

Diese Wohnung ist nicht bewohnbar, (keine Toilette, Bad etc)

Miete bezahle ich nur 1,-Euro jedoch NK 99,-Euro.

Strom musste ich auch anmelden.

Nun habe ich die Betriebskostenabrechnung bekommen für 6 Monate und habe über 300,-Euro nachzuzahlen.

Kann mir jemand sagen , ob das Rechtens ist? Ich habe nur meine Möbel darin stehen.

Die WVG könnte den Leerstand ja auch abschreiben.

An M;iete bezahle ich daher nur 1,-Euro, jedoch NK 99,- Euro.

Diese Wohnung ist nicht bewohnbar (kein fliessendes Waser, Bad oder Toilette etc).

Man vermietete mir die Wohnung für 1 Euro.

Allerdings muss ich 99,0 NK zahlen

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Vermieter am 29.06.2021 18:17

Einige Nebenkosten werden bei uns seit Jahren z.T. nach der Personenzahl berechnet. Das war immer ok so. Nun tauchte die Frage auf, wie ein auswärts untergebrachter Student, der nur am Wochenende und ev. 1 x in der Woche daheim ist.

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Vermieter am 29.06.2021 18:21

Sorry, hier die vollständige Frage:

Einige Nebenkosten werden bei uns seit Jahren z.T. nach der Personenzahl berechnet. Das war immer ok so. Nun tauchte die Frage auf, wie ein auswärts untergebrachter Student, der nur am Wochenende und ev. 1 x in der Woche daheim ist, dabei zu zählen ist.

Nicole B. am 26.06.2021 21:04

Ich habe eine Frage, mein Mann und ich haben jetzt(2021) die Nebenkostenabrechnung für 2019 bekommen und müssen insgesamt 538 euro nachzahlen. Darunter sind Gartenarbeiten( war einmal da und das nur weil wir angerufen haben) und Hausmeisterdienste (er war 3 mal da). Müssen wir die noch zahlen, denn die Argumente vom Vermieter sind die, dass er die Betriebskosten noch nicht komplett hatte und er auf die anderen Abrechnungen gewartet hat. Mir kommt das etwas komisch vor. Ich kenn das von anderen Vermietern, dass ich spätestens 4-6 Monate nach Jahresende die Nebenkostenabrechnung bekommen habe.

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Johnny am 06.07.2021 09:59

Ich darf Ihnen nichts raten da es wäre eine Rechtsberatung. Was Sie machen ist Ihre Sache.

Ich hätte die Rechnung nicht bezahlen mit Begründung "verjährt".

Dieter Bange am 21.05.2021 13:08

Mein vorvermieter hat sein haus an sei schwiegersohn über geben nun verlang er von mir nach 10 jahren von mir was ich ihnen 30 EUR monatlich für Mein abstellraum zahlen soll ist das rechlich

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immowelt Redaktion am 21.05.2021 13:16

Hallo Herr Bange,

keine Sorge. Es gilt Vertrag ist Vertrag. Stand diesbezüglich bisher nichts in ihrem Mietvertrag, müssen sie künftig nichts zahlen. Nur bei einem neuen Mietvertrag kann der neue Vermieter solche Posten aufführen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion