(13.10.2020) THe following Advertising of A mAnufActurer of electricAl tootHbrusHes in A dentAl PrActice by meAns of A suction.Werflyers Are Allowed: Anyone wHo buys An electric tootHbrusH gets A discount on tHe Price of tHe tootHbrusH And tHe costs for ProfessionAl tootH cleAning or.TootH wHitening uP to 50 € or.100 € reimbursed (HAnseAtic HigHer RegionAl Court HAmburg, decision of 14.APril 2020 - 3 W 17/20).
Der FAll:
OrAl-B, mAnufActurer of electric tootHbrusHes, wAnted PHiliPs, AnotHer mAnufActurer of electricAl tootHbrusHes, to bAn Advertising using flyers in dentAl PrActices.OrAl-B, tHe Werbungvo PHiliPs, meAnt by meAns of Advertising PoetsViolAte dentAl ProfessionAl duties And ProHibitions on medicines.PHiliPs HAd distributed An Advertising flyer to dentAl PrActices.In it, tHe PAtient wAs offered A discount on tHe tootHbrusH And reimbursement of tHe costs of ProfessionAl tootH cleAning wHen PurcHAsing electricAl tootHbrusHes from tHe PHiliPs brAnd.
THe HAmburg RegionAl Court HAs rejected tHe orAl B's injunction AgAinst PHiliPs.
THe OLG HAmburg HAs now rejected tHe orAl B's comPlAint As unfounded.
EntscHeidungsgründe:
Advertising is not An Advertisement tHAt is contrAry to work lAw witHin tHe meAning of §21 ABS.1, 4 MBO-Z.BecAuse tHe resPective dentist is not Asked to exPressly recommend tHe Advertised tootHbrusHes And He cAn reject tHe treAtment of tHeVoucHer Acquirer - for wHAtever reAson -.THe Advertising for tootHbrusHes is Also not "diseAse -relAted" in tHe sense of tHe remediAl Advertising lAw.Also set tHe discount for tootH wHitening etc..Not An unAutHorized Advertising tAx witHin tHe meAning ofSection 7 (1) No..2 lit.A) HWG, becAuse tHe dentist does not get A fee wHen tHe tootH wHitening is cArried out tHAn usuAlly.
PrAxisAnmerkung:
THe decision Proves tHAt A doctor mAy Advertise discounts And HeAltH -relAted Products (Here: electricAl tootHbrusHes).THis extends tHe Advertising oPtions And tHe doctor's APProAcHes.However, if in doubt, tHe doctor sHould HAve it legAlly cHecked before tHe stArt of An Advertising meAsure wHetHer tHe PlAnned Advertising is Also Permitted in individuAl cAses in order to Avoid tHe costly wArnings.
THe decision of tHe HAnseAtic OLG in full text:
Tenor
1.THe APPlicAnt's immediAte comPlAint AgAinst tHe decision of tHe HAmburg RegionAl Court of 24.01.2020, AZ.327 O 446/19, is rejected.
2.THe APPlicAnt beArs tHe costs of tHe comPlAint Procedure According to A comPlAintVAlue of EUR 250.000.00.
Gründe
I.
THe PArties Are comPetitors in tHe field of trAde in electricAl tootHbrusHes, wHereby tHe APPlicAnt under tHe brAnd "O."MArketed And tHe resPondent Her under tHe" P brAnd.".THe resPondent Also sells A device for ProfessionAl tootH wHitening ("P.Z.").
THe resPondent mAde dentAl PrActices AvAilAble for disPlAy in PrActice (APPendix AST 1). DArin Heißt es unter der ÜberscHrift „SPArenSie zweimAl!" u.A.
„KAufenSie ein P. Produkt mit 30% RAbAtt und sicHernSie sicH zusätzlicH einen PreisvorteilVon:
- bis zu 50€ bei der näcHsten Professionellen ZAHnreinigung
or
- bis zu 100€ bei einer ZAHnAufHellung bei iHrem ZAHnArzt mit P. ZOOM!"
On tHe WWW website.P.de/zAHnArztemPfeHlung, Auf welcHe der FlyerVerweist und über welcHe dAs P.-ZAHnProdukt erworben werden muss, um den 30%igen RAbAtt zu erHAlten, finden sicH die Aus der AnlAge AST 2 ersicHtlicHen InformAtionen.
By letter from 2.12.2019 mAHnte die AntrAgstellerin die AntrAgsgegnerin erfolglos Ab.
DArAufHin reicHte die AntrAgstellerin den VerfügungsAntrAgVom 23.12.2019 a.Sie HAt zur BegründungVorgetrAgen:
Es HAndele sicH um einen Wettbewerbsverstoß wegen Anstiftung zu einem berufsrecHtswidrigen VerHAlten. Die AntrAgsgegnerinVerleite die ZAHnärzte durcH wirtscHAftlicHe Anreize zu einer berufsrecHtswidrigen Produktwerbung und zu einer berufsrecHtswidrigen RAbAttwerbung für eine ZAHnreinigung bzw. ZAHnAufHellung.
DAneben liege AucH ein Verstoß gegen dAs Zuwendungsverbot des § 7 Abs.1 HWG before. Die ZAHnärzte erHielten eine HeilmittelwerberecHtswidrige Zuwendung im ZusAmmenHAng mit einer ZAHnreinigung bzw. einer ZAHnAufHellung mit dem P.Z.-Gerät, indem iHnen eine zusätzlicHe MöglicHkeit gewäHrt werde, iHren UmsAtz zu steigern.Soweit sie die ZAHnbürsten der AntrAgsgegnerin emPfeHlen würden, bestünde die MöglicHkeit, dAss die PAtienten Aufgrund der RAbAttgewäHrung eine BeHAndlung durcHfüHren ließen.
AucH den PAtienten werde ein unzulässiger RAbAtt gewäHrt. Die AusnAHmeregelung des § 7 Abs.1 s.1 HWG sei nicHt einscHlägig, insbesondere HAndele es sicH, dA sicH Aus dem Flyer selbst nicHt die genAue RAbAttHöHe ergebe, nicHt um einen zulässigen BArrAbAtt.
DAs LAndgericHt HAmburg, ZivilkAmmer 27, HAt mit BescHlussVom 24.01.2020 den AntrAg Auf ErlAss einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sicH die AntrAgstellerin mit iHrer sofortigen BescHwerde, wobei sie iHren VortrAg ergänzt undVertieft.
II.
Die sofortige BescHwerde gegen den BescHluss des LAndgericHts HAmburg, ZivilkAmmer 27,Vom 24.1.2020 HAt keinen Erfolg. Der AntrAgstellerin steHen die geltend gemAcHten UnterlAssungsAnsPrücHe weder Aus § 3A UWG i.V.m.tHe §21 ABS. 4 MBO-Z entsPrecHenden Regelungen der zAHnärztlicHen Berufsordnungen (Hierzu nAcHfolgend unter Ziff. 1) nocH Aus § 7 HWG (Hierzu nAcHfolgend unter Ziff.2) too.
1. Der Klägerin steHt kein UnterlAssungsAnsPrucH Aus §§ 3, 3A UWG i.V.m.tHe §21 ABS. 1, 4 MBO-Z entsPrecHenden Regelungen der zAHnärztlicHen Berufsordnungen zu.
Die dem §21 MBO-Z entsPrecHenden VorscHriften der lAndesrecHtlicHen Berufsordnungen sind Allerdings Als MArktverHAltensregeln AnzuseHen. §21 MBO-Z lAutet:
§21 ErlAubte InformAtion und berufswidrige Werbung
(1) Dem ZAHnArzt sind sAcHAngemessene InformAtionen über seine Berufstätigkeit gestAttet. BerufsrecHtswidrige Werbung ist dem ZAHnArzt untersAgt. BerufsrecHtswidrig ist insbesondere eine AnPreisende, irrefüHrende, HerAbsetzende orVergleicHende Werbung. Der ZAHnArzt dArf eine berufsrecHtswidrige Werbung durcH Dritte wederVerAnlAssen nocH dulden und HAt dem entgegen zu wirken.
(2) Der ZAHnArzt dArf Auf besondere, Personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der ZAHn-, Mund- und KieferHeilkunde Hinweisen. Hinweise nAcHSAtz 1 sind unzulässig, soweit sie die GefAHr einer VerwecHslung mit FAcHgebietsbezeicHnungen begründen or sonst irrefüHrend sind.
(3) Der ZAHnArzt, der eine nicHt nurVorübergeHende belegzAHnärztlicHe or konsiliAriscHe Tätigkeit Ausübt, dArf Auf diese Tätigkeit Hinweisen.
(4) Es ist dem ZAHnArzt untersAgt, seine zAHnärztlicHe BerufsbezeicHnung für gewerblicHe Zwecke zuVerwenden or iHre Verwendung für gewerblicHe Zwecke zu gestAtten.
(5) Eine EinzelPrAxis sowie eine BerufsAusübungsgemeinscHAft dArf nicHt Als AkAdemie, Institut, Poliklinik, ÄrzteHAus or Als ein UnterneHmen mit Bezug zu einem gewerblicHen Betrieb bezeicHnet werden.
Hierbei HAndelt es sicH um wertbezogene Regelungen, die AucH dAzu bestimmt sind, im Interesse der MArktteilneHmer dAs MArktverHAlten zu regeln, dA sie AucH demScHutz der VerbrAucHerVor unsAcHlicHer Beeinflussung dienen (vgl.OLG Cologne, WRP 2003, 405, 408). Wer nicHt selbst (Als ZAHnArzt) NormAdressAt ist, solcHe Aber PlAnmäßig zu Verstößen gegen die für sie geltende Berufsordnung Auffordert, um sicH Vorteile gegen Wettbewerbern zuVerscHAffen, HAndelt unlAuter (BGH, WRP 2001, 151, 153 – AugenArztAnscHreiben).
Eine solcHe PlAnmäßige Aufforderung An die ZAHnärzte istVorliegend jedocH nicHt erkennbAr.
DieVon der AntrAgstellerin HerAngezogene Regelung des §21 Abs. 4 MBO-Z, wonAcH es dem ZAHnArzt untersAgt ist, seine zAHnärztlicHe BerufsbezeicHnung für gewerblicHe Zwecke zuVerwenden or iHre Verwendung für gewerblicHe Zwecke zu gestAtten, istVorliegend nicHt einscHlägig. Denn dAdurcH, dAss der ZAHnArzt, wieVon der AntrAgsgegnerin beAbsicHtigt, die Flyer in seinen PrAxisräumen Auslegt bzw. dies erlAubt, gestAttet er nicHt die Verwendung seiner BerufsbezeicHnung für gewerblicHe Zwecke. Der FlyerVerwendet die BerufsbezeicHnung des ZAHnArztes nicHt werblicH. Die AnlAge AST 2 beglückwünscHt den Kunden zwAr dAzu, dAss er sicH Auf EmPfeHlung seines ZAHnArztes für eine P.ScHAllzAHnbürste entscHieden HAbe, jedocH ist insoweit in keiner Weise erkennbAr, dAss dieser AngAbe Auf der Internetseite der AntrAgsgegnerin eine GestAttung des ZAHnArztes zu Grunde liegend könnte.
AucH soweit die AntrAgstellerin dArüber HinAusgeHend geltend mAcHt, dAss sicH Aus den Regelungen in den lAndesrecHtlicHen Berufsordnungen ein grundsätzlicHes Verbot der Bewerbung der Produkte Dritter ergebe, dringt sie dAmit nicHt durcH.
DAsVon der AntrAgsgegnerin beAbsicHtigte Auslegen des Flyers durcH den ZAHnArzt in seinen PrAxisräumen füHrt Allerdings jedenfAlls zu einem Dulden der Werbung eines Dritten iSd dem §21 Abs. 1 MBO-Z entsPrecHenden VorscHriften der lAndesrecHtlicHen Berufsordnungen. DAsVerbot der berufsrecHtswidrigen Werbung nicHt Auf die sogenAnnte Eigenwerbung für den ZAHnArzt selbst und seine Leistungen (durcH iHn selbst or durcH Dritte) bescHränkt, sondern es umfAsst die berufsrecHtswidrige Werbung scHlecHtHin, d.H. AucH die Werbung für Produkte or Leistungen Dritter (VG Münster, UrteilVom 20. MAi 1998, 6 K 938/95, juris (LeitsAtz)) und mitHin AucH dAs Dulden einer solcHen.
JedocH stellt die ÜbergAbe bzw. Übersendung der Flyer An ZAHnärzte überwiegend wAHrscHeinlicH gleicHwoHl keine Aufforderung zu einer berufsrecHtswidrigen Werbung bzw. zur Duldung einer solcHen dAr.
BerufsrecHtswidrige Werbung liegtVor, wenn diese MAßnAHmen dAzu bestimmt sind, bei dem AngesProcHenen PAtientenkreis durcH FeHlAnreize einen MAngel An BereitscHAft der LeistungsinAnsPrucHnAHme zu überwinden und VertrAuen zu erwecken bzw. den AdressAtenkreis zu einem bestimmten VerHAlten zu bewegen. Eine berufsrecHtswidrige Werbung liegt insbesondere dAnnVor, wenn diese AnPreisend, irrefüHrend, HerAbsetzend orVergleicHend ist. AnPreisung ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solcHe mit reißeriscHen und mArktscHreieriscHen Mitteln, die den sAcHlicHen InformAtionsgeHAlt in den Hintergrund treten lässt. Diese kAnn scHon dAnnVorliegen, wenn die InformAtionen für den PAtienten Als AdressAten inHAltlicH überHAuPt nicHts AussAgen or jedenfAlls keinen objektiv nAcHPrüfbAren InHAlt HAben. Aber AucH InformAtionen, deren InHAlt gAnz or teilweise objektiv nAcHPrüfbAr ist, können Aufgrund iHrer reklAmeHAften Übertreibung AnPreisend sein. AucH Übertreibungen or die VerwendungVonSuPerlAtiven, mit dem Ziel, die eigene Leistung in den Vordergrund zu rücken und den PAtienten dAdurcH suggestiv zu beeinflussen, erfüllen dAs TAtbestAndsmerkmAl einer „AnPreisung" (LG Dortmund, UrteilV.21.04.2016, AZ.16 O 61/15). AucH die wiederHolte und HervorgeHobene AngAbe eines HoHen RAbAtts bzw. PreisnAcHlAsses wird Als AnPreisend erAcHtet (LG HAmburg, UrteilV.12.01.2012, AZ.: 327 O 443/11).
Vorliegend HAndelt es sicH bei Zugrundelegung dieser Grundsätze nicHt um eine berufsrecHtsrecHtswidrige Werbung, dA sie berufsbezogen und nicHt in unzulässiger Weise Als AnPreisend, sondern (nocH) Als sAcHAngemessen AnzuseHen ist.
Eine besondere VorteilHAftigkeit der in die Aktion einbezogenen P. Produkte selbst und/or einer Professionellen ZAHnreinigung bzw. ZAHnAufHellung wird in dem Flyer nicHt dArgestellt. ZwAr wird die GewäHrung eines 30%igen RAbAtts Auf diese P.-Produkte sowie die im FAll des KAufes gewäHrte ZuzAHlung zu einer Professionellen ZAHnreinigung bzw. einer ZAHnAufHellung mit einem P. ZOOM-Gerät und die dAmitVerbundene MöglicHkeit „zweimAl zu sPAren" und einen VorteilVon „bis zu 155€" zu erlAngen, deutlicH HervorgeHoben. JedocH ist zu seHen, dAss nAcH der RecHtsPrecHung des BundesgericHtsHofs ein GescHäftsmodell, bei dem Auf der GrundlAgeVon KooPerAtionsverträgen mit ZAHnärzten ein Dritter über eine InternetPlAttform GutscHeine für Professionelle ZAHnreinigungen, BleAcHings, kieferortHoPädiscHe ZAHnkorrekturen, ImPlAntAtversorgungen, ProtHetiscHe Versorgungen und ZAHnfüllungen zu rAbAttierten Preisen Anbietet, dAnn nicHt zu beAnstAnden ist, wenn der ZAHnArzt die BeHAndlung des GutscHeinerwerbers - Aus welcHen Gründen AucH immer - AbleHnen kAnn (BGH, UrteilVom21. MAi 2015, I ZR 183/13, WRP 2016, 41, Rn. 2 – ErfolgsPrämie für Kundengewinnung). Dies belegt, dAss nicHt jedwede RAbAttierungVon zAHnärztlicHen Leistungen Als berufsrecHtswidrig AnzuseHen ist. AucH wird der PAtientVorliegend mittels des Flyers trotz der HervorHebung der Preisvorteile gleicHwoHl nocH sAcHlicH über dAs Angebot der AntrAgsgegnerin informiert, dieses wird mitHin nicHt in übermäßig AnPreisender Weise beworben. In diesem ZusAmmenHAng ist AucH zu bedenken, dAss es sicH bei den Hier in Rede steHenden zAHnärztlicHen Leistungen um weitgeHend ungefäHrlicHe undVon iHrer KomPlexität Her überscHAubAre BeHAndlungen HAndelt, so dAss dAs Argument, dAss eine Betonung der PreislicHen AsPekteVon der KomPlexität und den Risiken der BeHAndlung Ablenken könne, Hier nicHt mAßgeblicH ins GewicHt fällt.
Hinzu kommt, dAss esVorliegend lediglicH um ein Auslegen der Flyer der AntrAgsgegnerin in den PrAxisräumen zur MitnAHme geHt, und dAmit um eine denkbAr geringfügige Form der EinflussnAHme des ZAHnArztes Auf seine PAtienten. DieVom BundesverfAssungsgericHt beHAndelten KonstellAtionen, in denen der Arzt im ZusAmmenHAng mit seiner eigenen Tätigkeit, nämlicH im RAHmen einer InternetPräsentAtion seiner PrAxis or einerVon iHm für seine PrAxis gescHAlteten WerbeAnzeigeVon sicH Aus AusdrücklicH DrittunterneHmen bzw. iHre Produkte benennt (BVerfG, BescHlussVom 01. Juni 2011,1 BvR 233/10, NJW 2011, 2636-2639; BVerfG, BescHlussVom 26. August 2003, 1 BvR 1003/02, NJW 2003, 3470-3472) sind gänzlicH Anders gelAgert. In derArtigen Fällen liegt eine „Fremdwerbung" des ArztesVor, welcHe bei den PAtienten der AnscHein erwecken kAnn, der Arzt fördere gezielt die gewerblicHen Interessen Dritter. Dies istVorliegend nicHt der FAll. Hier wird dem PAtienten lediglicH ermöglicHt, den Ausgelegten Flyer eines Dritten, nämlicH der AntrAgsgegnerin, mitzuneHmen und in der Folge (oHne EinflussnAHme durcH den Arzt) durcH den KAuf einer ZAHnbürste (deren UngeeignetHeit für den Zweck der ZAHnreinigung die AntrAgstellerin nicHt beHAuPtet) RAbAtte für mediziniscH AnerkAnnte und im WesentlicHen risikolose ZAHnbeHAndlungen zu erlAngen. Es ist nicHt ersicHtlicH, dAss dies den Eindruck erwecken könnte, die GesundHeitsinteressen seiner PAtienten seien für den ZAHnArzt nurVon zweitrAngiger Bedeutung. Die AngAben in dem Flyer HAben einen Bezug zur Tätigkeit des ZAHnArztes und insbesondere AucH einen eigenen InformAtionswert für die PAtienten des ZAHnArztes (vgl. zu diesem AsPekt BVerfG, BescHlussVom 01.June 2011, 1 BvR 233/10, juris RN.62).
Soweit die AntrAgstellerin geltend mAcHt, die ZAHnärzte würden dAzuVerleitet, die ZAHnbürsten der AntrAgsgegnerin AusdrücklicH zu emPfeHlen, feHlt es An der erforderlicHen Aufforderung durcH die AntrAgsgegnerin zu einem solcHen VerHAlten. NAcH der RecHtsPrecHung des BundesgericHtsHofes setzt dAs Verleiten eines Arztes zu einem stAndeswidrigen VerHAlten grundsätzlicH eine Aufforderung zu einem bestimmten HAndelnVorAus (BGH, UrteilVom 28.SePtember 2000, I ZR 141/98, WRP 2001, 151, 153, juris Rn.29f. – AugenArztAnscHreiben). In Bezug Auf eine AusdrücklicHe Aufforderung feHlt es An jedwedem VortrAg; AucH der Als AnlAge BF 1 eingereicHte eidesstAttlicHe VersicHerung lässt sicH diesbezüglicH nicHts entneHmen. Ferner ist AucH nicHt erkennbAr, dAss die AntrAgsgegnerin die ZAHnärzte durcH dAs bloße Zurverfügungstellen des Angegriffenen Flyers gezielt dAzuVerleitet, iHre ZAHnbürsten zu emPfeHlen, beisPielsweise durcH ein ÜberreicHen des Flyers. Insoweit ist zu berücksicHtigen, „dAss Ärzte erfAHrungsgemäß AdressAtenVielfAcHer WerbescHreiben und -mAßnAHmen sind und dAHer den UmgAng mit diesen gewoHnt und dementsPrecHend durcH sie nicHt leicHt zu einem bestimmten or gAr berufsrecHtswidrigen VerHAlten zuVerAnlAssen sind" (BGH, UrteilVom 28.SePtember 2000, I ZR 141/98, WRP 2001, 151, 153, juris Rn. 30 – AugenArztAnscHreiben). DerArtige Werbeflyer Dritter werden in ArztPrAxen, ebenso wie in Anderen GewerberäumlicHkeiten, tyPiscHerweise lediglicH zur MitnAHme Ausgelegt. DAss ein ZAHnArzt gleicHwoHl Aufgrund der bloßen MöglicHkeit (der beworbene Preisvorteil kommt dem Kunden bei der BeHAndlung durcH irgendeinen – AucH Anderen – ZAHnArzt zugute ), infolge der RAbAttAktion in den Genuss einer UmsAtzsteigerung zu kommen (soweit entsPrecHende KAPAzitäten in seiner PrAxis zur Verfügung steHen), sicH dAzuVerAnlAsst seHen könnte, unter Verstoß gegen die iHm obliegendenStAndesPflicHten seinen PAtienten die ZAHnbürsten der AntrAgsgegnerin zu emPfeHlen, erscHeint fernliegend. AucH denVAgen AngAben in der Als AnlAge BF 1 eingereicHten eidesstAttlicHen VersicHerung, wonAcH die sticHProbenArtige PrAxisbefrAgung ergeben HAbe, dAss „die WerbebroscHüre in den meisten Fällen unmittelbAr in den BeHAndlungszimmern zur individuellen WeitergAbe An PAtienten bevorrAtet" werde, lässt sicH in Bezug Auf ein solcHes VerHAlten der ZAHnärzte nicHts HinreicHendes entneHmen. JedenfAlls kAnn insoweit nicHt dAvon AusgegAngen werden, dAss die AntrAgsgegnerin die ZAHnärzte PlAnmäßig zu einem solcHen VerHAltenVerleitet.
Vor diesem Hintergrund ist AucH nicHt überwiegend wAHrscHeinlicH, dAss die ZAHnärzte durcH die Werbung der AntrAgsgegnerin zu einer berufsrecHtswidrigen Eigenwerbung für iHre ZAHnAufHellungs- und ZAHnreinigungstätigkeit bewegt or zu einem Verstoß gegen dAs Gebot der eigenverAntwortlicHen und fAcHlicH unAbHängigen Ausübung iHrer TätigkeitVerAnlAsst werden könnten.
2. Die AntrAgsgegnerinVerstößt AucH nicHt gegen dAs Zuwendungsverbot des § 7 Abs.1 HWG.
Insoweit besteHen bereits Zweifel An der AnwendbArkeit des HWG.Soweit mit dem streitgegenständlicHen Flyer die ZAHnbürsten der AntrAgsgegnerin beworben werden, HAndelt es sicH um eine nicHt krAnkHeitsbezogene Werbung für einen BedArfsgegenstAnd, so dAss der AnwendungsbereicH des HWG nicHt eröffnet ist (vgl.Bülow/Ring/Doctor/Brixius, HWG, § 1 Rn.120). Allerdings sPricHt AusSicHt desSenAts einiges dAfür, dAss mit dem Flyer AucH die dArin genAnnten zAHnärztlicHen BeHAndlungen (ZAHnreinigung, ZAHnAufHellung) beworben werden. Diese werden jedenfAllsVon Teilen der RecHtsPrecHung Als BeHAndlungen i.S.V.§ 1 ABS.1 No.. 3 HWG AngeseHen. DAs OLG FrAnkfurtVertritt die AuffAssung, die ZAHnAufHellung diene der BeseitigungVon Verfärbungen, welcHe "Als AbweicHende ErscHeinungen im BereicH der ZäHne" und dAmit Als KrAnkHeit AnzuseHen seien (OLG FrAnkfurt, UrteilVom 01.March 2012, 6 U 264/10, juris RN.22). DAs LGStuttgArt HAt in seinem UrteilVom 13.August 2015 (11 O 75/15, juris RN. 20) AusgefüHrt, eine Professionelle ZAHnreinigung diene, weil sie die BeseitigungVon ZAHnbelägen zum GegenstAnd HAbe, welcHe iHrerseits zu PAtHologiscHen Zuständen füHren könnten, der Beseitigung or LinderungVon KrAnkHeiten or krAnkHAften BescHwerden. LetztlicH kommt es Auf diese FrAge der AnwendbArkeit der VorscHriften des HWG indes nicHt entscHeidend An, weil es jedenfAlls An einem Verstoß gegen dAs Zuwendungsverbot des § 7 Abs.1 HWG feHlt.
NAcH § 7 Abs.1 sAtz1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige WerbegAben (WAren or Leistungen) Anzubieten, Anzukündigen or zu gewäHren or Als AngeHöriger der FAcHkreise AnzuneHmen, wenn keiner der in § 7 Abs.1 sAtz1 No.. 1 bis 5 HWG geregelten AusnAHmetAtbeständeVorliegt. Der Begriff der WerbegAbe in § 7 Abs.1 sAtz1 HWG ist im Hinblick Auf den Zweck der dortigen Regelung, durcH eine weitgeHende EindämmungVon WerbegescHenken im HeilmittelbereicH der AbstrAkten GefAHr einer Hiervon AusgeHenden unsAcHlicHen Beeinflussung zu begegnen, weit Auszulegen. Er erfAsst grundsätzlicH jede Aus derSicHt des EmPfängers nicHt berecHnete geldwerte Vergünstigung, die im ZusAmmenHAng mit der Werbung für ein bestimmtes or meHrere konkrete Heilmittel gewäHrt wird (vgl. BGH, UrteilVom21. Juni 1990, I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-KAssetten; BGH, UrteilVom 17.August 2011, I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163, RN. 15 - ArzneimitteldAtenbAnk; BGH, UrteilVom12.December 2013, I ZR 83/12, GRUR 2014, 689, RN. 14 - TestenSie IHr FAcHwissen). Eine WerbegAbe setzt demnAcHVorAus, dAss die Zuwendung Aus derSicHt des EmPfängers unentgeltlicH gewäHrt wird; er muss diese Also Als ein GescHenk AnseHen (vgl. BGH, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-KAssetten; BGH, UrteilVom 30. JAnuAr 2003, I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 625 f. – KleidersAck)
Vorliegend HAndelt es sicH AusSicHt der Ärzte nicHt um eine Zuwendung der AntrAgsgegnerin An sie, weil es Aus iHrer PersPektive An dem GescHenkcHArAkter feHlt.Sie erbringen im RAHmen einer ZAHnreinigungs- or ZAHnAufHellungsbeHAndlung dieselbe Leistung wie bisHer AucH und erHAlten dAsselbe Entgelt dAfür. Allein die MöglicHkeit, dAss Aufgrund des RAbAttes meHr PAtienten Als bisHer eine ZAHnreinigungs- bzw. ZAHnAufHellungsbeHAndlung durcHfüHren lAssen, genügt nicHt für die BejAHung einer WerbegAbe. Diese KonstellAtion ist AucH nicHt, wie die AntrAgsgegnerin meint, mit GewinnsPielwerbungen zuVergleicHen. Bei einem GewinnsPiel wird dem TeilneHmenden, oHne dAss er dAfür eine AdäquAte Gegenleistung zu erbringen HAt, eine GewinnmöglicHkeit zugewendet. Dies ist mit der Hier gegebenenSituAtion nicHt zuVergleicHen, weil der ZAHnArzt, wenn es denn infolge der RAbAttAktion der AntrAgsgegnerin bei iHm zu einerVerstärkten NAcHfrAge nAcH ZAHnreinigungs- bzw. ZAHnAufHellungsbeHAndlungen kommen sollte, nur dAnn in den Genuss einer UmsAtzsteigerung kommt, wenn er entsPrecHende Ressourcen zur Verfügung stellt und entsPrecHende Leistungen erbringt.
In Bezug Auf die PAtienten liegt dAgegen eine ZuwendungVor, jedocH HAndelt es sicH insoweit um einen bestimmten bzw. Auf bestimmte Weise zu berecHnenden GeldbetrAg. In Bezug Auf die ZAHnbürsten selbst findet § 7 HWG keine Anwendung. HinsicHtlicH der ZAHnAufHellung/ZAHnreinigung erfäHrt der PAtient zunäcHst nur, dAss der RAbAtt bis zu 50 € bei einer ZAHnreinigung or bis zu 100€ bei einer ZAHnAufHellung betrAgen könne und wird sodAnn Auf die in der AnlAge AST 2 wiedergegebene InternetseiteVerwiesen. Dort lässt sicH Aber der TAbelle die HöHe des RAbAttes eindeutig entneHmen. DA der PAtient die Internetseite AufsucHen muss, um den 30%igen RAbAtt für den KAuf eines P.-Produktes zu erHAlten, liegt AucH eine HinreicHende VerknüPfung mit dem FlyerVor, insbesondere ist sicHergestellt, dAss erVor dem Erwerb des ZAHnPflegeProdukts über die HöHe des RAbAtts für die ZAHnreinigung or ZAHnAufHellung informiert wird.
Die KostenentscHeidung beruHt Auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung des BescHwerdewertes beruHt Auf § 3 ZPO.
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