Home-Office: So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen

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Home-Office: So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen
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Home-Office: So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen – Das Büro liegt in der Küche. Der Esstisch ist beladen mit Mappen, Rechner, Mobiltelefon, Bürokram. Und auf dem Küchen-Fußboden spielen Kinder. So sieht bei vielen Steuerzahlern in dieser Corona-Krise das heimische Büro aus. Aber: Kann man das Büro in der Küche tatsächlich von der Steuer absetzen? Was versteht der Fiskus unter „häusliches Arbeitszimmer? Was kann man als Heimarbeiter überhaupt absetzen?

„Wer jetzt gezwungenermaßen zu Hause arbeiten muss, der stößt beim Thema häusliches Arbeitszimmer an die sehr eng gezogenen Grenzen des Steuerrechts“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „In der Corona-Krise wird vielen klar, dass die Finanzbehörde die Arbeit zu Hause nur eingeschränkt fördert. Aber es gibt einige Möglichkeiten.“

Beim Thema Home-Office schaut das Finanzamt genau hin: So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen. Bild: goodluz – stock.adobe.com

So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen – das Home-Office in der Corona-Krise

Das Home-Office heißt im Einkommensteuergesetz (ESTG) „häusliches Arbeitszimmer“. Unter § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 G beschreibt das ESTG zuallererst was nicht geht: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dann kommt das Aber: Werbungskosten können dann geltend gemacht werden, „wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“ oder wenn für „die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ steht, so formuliert das ESTG.

In der Corona-Krise bedeutet das: Wenn Sie Ihren normalen Arbeitsplatz nicht mehr nutzen dürfen, dann benötigen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass Sie übergangsweise im Home-Office arbeiten. Damit hat man dann eine der Grundvoraussetzungen erfüllt. Nur so kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen.

Was versteht man unter „häuslichem Arbeitszimmer“? Wikipedia schreibt zum Home-Office:

Und so kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen – die Voraussetzungen für das Home-Office

Das Home-Office in der Küche ist damit steuerrechtlich vom Tisch. Eine Arbeitsecke im Flur kommt ebensowenig in Frage wie eine im Wohnzimmer. So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen: Der Fiskus akzeptiert ausschließlich einen abgeschlossenen Raum. Dieser Raum darf noch nicht mal ein Durchgangszimmer sein. Immerhin kann er unter dem Dach liegen oder im Keller. Zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich muss lediglich eine „innere häusliche Verbindung“ bestehen.

Beim Thema so kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen muss man eine weitere Voraussetzung beachten: Der Begriff „Arbeitszimmer“ ist wortwörtlich gemeint. Der Raum darf praktisch nicht privat genutzt werden. Steht dort ein Regal, in dem man seine Filme- oder Plattensammlung aufbewahrt, kann dies schon zur Aberkennung führen.Wer in der Corona-Krise ins Home-Office geschickt wurde, sollte all dies unbedingt beherzigen, wenn er ein Zimmer steuerlich korrekt zum häuslichen Arbeitszimmer umbaut. Der Umbau sollte dokumentiert werden. Ebenfalls empfiehlt es sich, schon mal einen Grundriss der Wohnung zu besorgen.

Arbeitszimmer ist nicht gleich Arbeitszimmer – So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen

Der Fiskus unterscheidet zwei Arten von Heimarbeitszimmern.

Das Arbeitszimmer ist der „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“. Anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer hat gar keinen Arbeitsplatz im Betrieb. Das trifft auf die allermeisten Arbeitnehmer zu, die das Coronavirus zu Heimarbeitern gemacht hat. Unter normalen Umständen muss die Tätigkeit fast ausschließlich im Arbeitszimmer stattfinden.

Das Heimbüro ist nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, es steht allerdings für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das betrifft zum Beispiel viele Außendienstmitarbeiter oder Lehrer. Sie können für die Korrektur der Klassenarbeiten oder für Unterrichtsvorbereitungen bzw. für die schriftlichen Arbeiten, die beim Außendienst anfallen, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Die Aufwendungen können auch gezwölftelt werden. Also wenn in der Corona-Krise das Home-Office nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt wird.

Home-Office: So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen

Die Unterscheidung ist wichtig. Im ersten Fall kann man die Ausgaben in voller Höhe geltend machen. Ist das Arbeitszimmer dagegen nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wirken sich maximal 1.250 Euro steuermindernd aus. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich das Zimmer auch teilen. Jeder Partner kann dann 50 Prozent der Kosten absetzen oder bis zu maximal 1.250 Euro jährlich geltend machen.

„Diese strengen Regelungen helfen den von der Corona-Krise betroffenen Arbeitnehmern kaum weiter“, sagt Bernd Werner: „Vielleicht findet hier aber noch ein Umdenken statt. Das würden wir uns auch ganz grundsätzlich wünschen. Denn unserer Meinung nach ist das Konzept des „häuslichen Arbeitszimmers“ – wie man jetzt sieht – nicht mehr zeitgemäß.“

Die Kosten kann man mit dem Home-Office ansetzen – So kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann man diese Kosten steuerlich geltend machen.

Miete und Nebenkosten: Hier muss man ausrechnen, wieviel Prozent die Fläche des Arbeitszimmer an der gesamten Wohnfläche ausmacht. Entsprechend kann man dann anteilig die Mietkosten geltend machen und auch die Nebenkosten des Heimbüros.

Reinigungskraft: Wenn Sie eine Reinigungskraft beschäftigen, können Sie die Kosten anteilig ansetzen.

Eigentum: Leben Sie in den eigenen vier Wänden, also etwa in einer Eigentumswohnung oder in ihrem eigenen Haus, dann kann man auch weitere Kosten in die Steuererklärung eintragen. Dazu zählen Finanzierungskosten, Grundsteuer und Abschreibung.

Einrichtungsgegenstände: Auch ein häusliches Arbeitszimmer darf eingerichtet werden. Anders ausgedrückt: Alles was nicht zu den Arbeitsmitteln zählt, kann man gelten machen. Übertreiben darf man dabei allerdings nicht. Das Finanzamt erkennt keinen Luxus an. Aber Gardinen, Teppich oder Bilder an den Wänden kann man in die Einkommensteuererklärung einsetzen.

Nicht absetzbar: Die Nutzung der Küche, des Flurs, Treppenhauses oder des Bades kann man nicht geltend machen. Auch nicht anteilig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dies so entschieden (Az.: X R 26/13).

Beim Thema Home-Office, so kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen stellt sich die Frage: Was kann man absetzen, wenn man kein Arbeitszimmer hat

Einige Ausgaben kann man in jedem Fall geltend machen. Dies ist unabhängig davon möglich, ob man aus steuerlicher Sicht ein häusliches Arbeitszimmer nutzt oder nicht. Es ist selbst dann zulässig, wenn man einen Arbeitsplatz im Betrieb nutzen kann.

Telekommunikationskosten: Telefon und Internet kann man grundsätzlich immer geltend machen. Pauschal akzeptiert das Finanzamt 20 Prozent der Kosten, steuermindernd wirken sich jedoch maximal 20 Euro monatlich aus, also jährlich 240 Euro. Die tatsächlichen Kosten können aber deutlich darüber liegen. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer zur Heimarbeit verpflichtet wurde, oder das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesen und ähnlichen Fällen muss man dann die Kosten für Internet und Telefon anteilig berechnen.

Hier prüft das Finanzamt auch nach. Deshalb sollte man die berufliche Nutzung dokumentieren. Bei den Telefonkosten etwa über den Einzelverbindungsnachweis. Die anteilige Internet-Nutzung ist schwieriger zu berechnen. Hier empfehlen sich zum Beispiel Zeitprotokolle.

Thema Home-Office, so kann man mit dem häuslichen Arbeitszimmer Steuern sparen: Was kann man noch ansetzen auch wenn man kein Arbeitszimmer hat

Betriebsmittel: Grundsätzlich kann man z.B. den heimischen PC oder auch Mobiltelefon, Faxgerät, Drucker etc. von der Steuer absetzen. Arbeitnehmer müssen zunächst einmal nachweisen, dass Sie die Geräte auch für ihre Tätigkeit nutzen. Dann muss man den beruflichen Anteil ermitteln. Wer zum Beispiel während der Corona-Krise ins Home-Office geschickt wurde, der kann einen höheren beruflichen Anteil geltend machen. In dem Fall kann der höhere berufliche Anteil natürlich nur für die Zeit angesetzt werden, die man auch zur Heimarbeit verpflichtet war.

Reparatur- und Instandhaltungskosten: Auch diese Ausgaben kann man anteilig in die Steuererklärung einsetzen.

Hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Betriebsmitteln gezahlt, dann muss man diesen von den eigenen Ausgaben abziehen.

Der Schreibtisch, ein Regal, aber auch eine Arbeitsmappe, Druckerpapier etc. zählen zu den Arbeitsmaterialien, die man in die Steuererklärung eintragen kann. Und zwar selbst dann, wenn man kein häusliches Arbeitszimmer hat. Voraussetzung dafür ist die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung.

Bernd Werner: „Das Thema häuslicher Arbeitsplatz ist kompliziert. Wer sich hier von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater unterstützen lässt, der ist gut beraten.“

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