Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden, wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen.
Das Gericht entscheidet im Strafverfahren nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen.
Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegen. Die Prüfung Ihrer Fahreignung muss sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände erstrecken.
Außerdem ist zusätzlich eine komplette (praktische und/oder theoretische) Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die theoretische und/oder praktische Befähigung nicht mehr zu bejahen ist (vgl. 20 Abs. 2 FeV). Ob Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen, kann erst im Rahmen der Prüfung des Neuerteilungsantrags entschieden werden.
Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind detailliertere Informationen - insbesondere auch zur Bearbeitungszeit für Ihren Antrag - an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Registerauskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.
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