Neustadt a.d. Weinstraße (dpa/tmn) - Wegen der Corona-Krise waren viele Beschäftigte im vergangenen Jahr in Kurzarbeit. Wer 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr erhalten hat, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abführt
Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, Betroffene müssen es in der Steuererklärung aber angeben. In bestimmten Fällen kann dann eine Steuernachzahlung entstehen - häufig bei Arbeitnehmern, die das gesamte Jahr über 50 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten haben.
Wer monatlich nur zur Hälfte gearbeitet hat, muss laut VLH in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen. Der Arbeitgeber habe im Laufe des Jahres dann meist zu wenig Lohnsteuern abgeführt. Manche Kurzarbeiter können aber auch eine Steuererstattung erhalten - etwa wenn die Firma drei Monate komplett geschlossen war.
Fiskus berücksichtigt Kurzarbeitergeld beim Steuersatz
Obwohl Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, berücksichtigt der Fiskus solche staatlichen Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes. Er addiert das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt daraus den Steuersatz.
So kann der höhere Steuersatz, der nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt wird, dazu führen, dass der Fiskus möglicherweise eine Nachforderung stellt. Der Steueranspruch fällt dann höher aus als ohne Kurzarbeitergeld. Auch gemeinsam veranlagte Ehepaare kann dies betreffen, wenn nur einer Lohnersatzleistungen bezogen hat.
Betroffene Ehepaare können die Steuererklärung 2020 getrennt abgeben und sich für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch ginge laut VLH zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könne sich die Entscheidung finanziell auszahlen.
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