Durch die Corona-Pandemie hat der Anteil derjenigen, die im Homeoffice arbeiten stark zugenommen. Zum einen liegt das das daran, dass innerhalb kurzer Zeit deutlich mehr Beschäftigte zumindest zeitweise nicht mehr im Büro gearbeitet haben. In der Kürze der Zeit war es aber nicht immer möglich, dass die Arbeitgeber bei den Beschäftigten zu Hause entsprechende Arbeitsplätze eingerichtet haben, auch an technischen Geräten wie Laptops etc. fehlte es. Ergonomische Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltungen wurden daher nicht immer eingehalten, so dass man hier eher von mobiler Arbeit gesprochen werden muss.
In der am 10.8.2020 in Kraft getretenen SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) wurde erstmals gesetzlich Homeoffice als Form mobilen Arbeitens mit dem Hinweis definiert, dass Regelungen der ArbStättV zum Telearbeitsplatz unberührt bleiben. Dort hieß es unter Punkt 4.2.4.: „(1) Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn Büroräume ansonsten von mehreren Beschäftigten bei Nichteinhaltung der Abstandsregel genutzt werden müssten.“ Nach der Pandemie wird diesbezüglich noch vieles zu regeln sein bzw. müssen Regelungen überarbeitet werden, wenn Beschäftigte weiter auch außerhalb ihre Büroarbeitsplatzes tätig sein wollen und können. Das sind auch die Interessenvertretungen wie Betriebs- oder Personalräte gefragt.
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