Mietrecht Kleinre­paraturen Wann Mieter Kleinre­paraturen bezahlen müssen

Mietrecht Kleinre­paraturen Wann Mieter Kleinre­paraturen bezahlen müssen
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  • Von deutschewhiskybrenner
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Erster Schritt: Schauen Sie in Ihren Miet­vertrag, ob dort über­haupt eine Kleinre­paraturklausel steht. Eine weit verbreitete Kleinre­paraturklausel lautet:

„Der Mieter trägt ohne Rück­sicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandset­zungs­arbeiten an denjenigen Gegen­ständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installations­gegen­stände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Koch­einrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Roll­läden, Jalousien, Fens­terläden und Markisen bis zu einem Betrag von 90 Euro pro Einzel­fall und bis zu 7 Prozent der Jahres­nettokaltmiete pro Jahr.“

Mietrecht Kleinre­paraturen Wann Mieter Kleinre­paraturen bezahlen müssen

Finden Sie diese Klausel oder eine ähnliche Formulierung nicht, ist das gut für Sie. Denn dann gilt der Grund­satz des Miet­rechts, wonach der Vermieter als Eigentümer der Wohnung alle notwendigen Instandset­zungs­arbeiten, so heißen Reparaturen im Juristen­deutsch, komplett selbst bezahlen muss. Das ergibt sich aus Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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