Rauchmelder : Schrille Lebensretter werden Mitbewohner

Rauchmelder : Schrille Lebensretter werden Mitbewohner
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Die Übergangsfrist endet: Bestandsbauten in Berlin und Brandenburg müssen bis 1. Januar 2021 nachgerüstet werden

Reinhart Bünger

Es sind kleine, unauffällige Geräte, die keinen Platz wegnehmen, aber unter Umständen Leben retten können: Rauchwarnmelder. In den meisten Wohnungen und Häusern hängen sie bereits an der Decke – teilweise schon seit knapp zehn Jahren. In Berlin und Brandenburg war das aber noch keine Pflicht. Nach der Berliner Bauordnung galt zwar eine Installationspflicht für Rauchwarnmelder seit dem 1. Januar 2017 für Neu- und Umbauten. Doch am 1. Januar 2021 müssen nun in Berlin (und Brandenburg) auch in Bestandsbauten Rauchwarnmelder installiert sein. Bisher galt hier noch eine Übergangsfrist. Zwar forderte die Berliner FDP bereits im Mai - nach der ersten Corona-Pandemiewelle - die Einbaufrist von Rauchwarnmeldern um ein Jahr zu verlängern. Doch noch ist der 31.12.2020 der Stichtag. Die wichtigen Fragen im Überblick:

Wo sind Rauchwarnmelder zu installieren?

Grundsätzlich müssen Rauchmelder in jedem Schlaf- und Kinderzimmer, sowie in Fluren, die als Fluchtwege dienen, angebracht werden. Auch in selbstgenutzten Immobilien unterliegen Eigentümer der gesetzlich geregelten Rauchmelderpflicht. In den Bundesländern Berlin und Brandenburg muss zudem ein Rauchmelder in jedem Wohn- und Arbeitszimmer installiert sein. „Grundsätzlich reicht ein Rauchmelder für einen etwa 60 Quadratmeter großen Raum aus. Dieser sollte mittig an der Raumdecke befestigt werden", sagt Matthias Klauser, Chief Revenue Officer, des Immobilienvermittlungsportal McMakler. In Küchen herrscht keine Rauchmelderpflicht, da es durch Kochen und Backen häufig zu Fehlalarmen kommt. Dennoch kann hier ein Rauchmelder zur zusätzlichen Sicherheit installiert werden. In diesem Fall ist eine Wandinstallation von Vorteil. Die Rauchwarnmelder müssen also je einmal in allen Räumen der Wohnung angebracht werden, mit Ausnahme von Küche und Bad bzw. Toilette.

Rauchmelder : Schrille Lebensretter werden Mitbewohner

Alternativen zum akustischen Rauchwarnmelder

Die Huk-Coburg weist als Versicherung darauf hin, dass es speziell für schwerhörige Menschen Rauchwarnmelder mit Blitzlicht oder auch mit Vibrationsfunktion gibt. Das Vibrationsmodul kann nachts beispielsweise unter dem Kopfkissen platziert werden und warnt so rechtzeitig bei Rauchentwicklung.

Wer installiert und wartet Rauchmelder?

Für die Installation eines Rauchmelders ist der Eigentümer und somit regelmäßig der Vermieter eines Gebäudes verantwortlich. „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder obliegt in erster Linie den Mietern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe selbst“, sagt Volker Herrmann ist Anwalt bei Taylor Wessing in Berlin. Nach Angaben des Berliner Mietervereins überantwortet die Berliner Bauordnung dem Mieter die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung). Generell haben Rauchmelder eine Lebenserwartung von etwa zehn Jahren. Die Austauschpflicht unterliegt dabei dem Eigentümer beziehungsweise dem Vermieter. Soweit der Einbau des Rauchmelders nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist erfolgt, liegt neben einem Mangel der Mietsache auch ein bauordnungsrechtswidriger Zustand vor, dessen Beseitigung durch die Bauaufsichtsbehörde verlangt werden kann. „Wird der Eigentümer trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht tätig, kann die Behörde den Einbau eines Rauchmelders mit Zwangsmitteln durchsetzen“, sagt der Jurist. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist vom Mieter zu dulden – wenn er die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. „Sollte der Vermieter diesen Einbau nicht vornehmen, sollte der Mieter ihn hierzu mit Fristsetzung auffordern“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Alexander von Aretin (Kanzlei GvW Graf von Westphalen). Alternativ bzw. zusätzlich könne der Mieter auch das Bauordnungsamt seines zuständigen Bezirksamtes auf die Verletzung von § 48 Abs. 4 BauO durch seinen Vermieter hinweisen.

Welche Geräte sind qualitativ hochwertig?

Die Experten raten dazu, beim Kauf eines Rauchwarnmelders auf Qualität und Gütesiegel zu achten. Auf der sicheren Seite steht man demnach mit dem „Q“-Siegel. Das ist ein Qualitätssiegel des Forums Brandrauchprävention. Es steht für Sicherheit, Langlebigkeit und Qualität. Gute Rauchmelder für die Wohnung gibt es für knapp 20 Euro zu kaufen: In einer Untersuchung der Stiftung Warentest schnitten von 17 getesteten Geräten 13 mit der Note „gut“ ab. Darunter waren auch 3 funkvernetzbare Rauchmelder, die mit etwa 70 bis 85 Euro aber teurer sind, berichtet die Stiftung in ihrer Zeitschrift „test“ (Ausgabe 1/2021). Ganz vorne in der Ergebnisliste liegen fünf Standardmodelle: Abus RWM150 (rund 19 Euro), Hekatron Genius Plus Edition (22 Euro), der Busch-Jaeger Professional Line 6833-84 und der Ei Electronics Ei650 (jeweils 25 Euro) sowie der Cavius 2007-004 (rund 30 Euro). Der Cavius 2007-004 ist laut der Stiftung ein besonders lautes Modell. Alle diese Geräte erhielten die Bewertung „gut“ (Gesamtnote: 1,9). Nach zehn Jahren sollte man die Geräte austauschen.

Wer haftet bei Bränden?

Sollte es bei Fehlen eines Rauchmelders zu einem Brand kommen, droht eine Haftung des Eigentümers für die entstandenen Schäden wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, zumindest soweit das Feuer keinen solchen Schaden hätte anrichten können, wäre ein Rauchmelder installiert worden. „Wie sich fehlende Rauchmelder auf das Regulierungsverhalten von Versichern auswirken, hängt vom Einzelfall ab“, sagt der Berliner Anwalt Volker Herrmann (Wirtschaftsrechtskanzlei Taylor Wessing). Während einige Versicherer öffentlich kommuniziert haben, sich im Schadensfall nicht auf ein etwaiges Fehlen eines Rauchmelders berufen zu wollen, beinhalten Feuerversicherungspolicen regelmäßig eine Bestimmung, wonach der Versicherungsnehmer zu Beachtung gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Sicherheitsvorschriften verpflichtet ist. „Bei vorsätzlicher oder grob-fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kommt eine Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung durch den Versicherer in Betracht“, sagt Herrmann. Schlimmstenfalls könnten im Schadensfall sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, sollten bei einem Brand Personen zu Schaden kommen. „Die Gebäudehaftpflichtversicherung kann im Brandfall ihre Leistungen gegenüber dem Vermieter/Eigentümer kürzen, soweit dieser gesetzeswidrig keine Rauchwarnmelder eingebaut hat“, sagt Rechtsanwalt von Aretin. „Hierbei wird möglicherweise auch das Verhalten des Mieters eine Rolle spielen, allerdings nur am Rand, da es für die Beurteilung der Gebäudeversicherung auf das Verhalten des Vermieters als des verpflichteten Versicherungsnehmers ankommt.“

Müssen Mieter den Einbau bezahlen?

„Ja“, sagt der Berliner Mieterverein. Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Installation der Rauchwarnmelder aufgewendeten Kosten erhöhen.

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Auch wenn rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Vermieter den Einbau von Rauchwarnmeldern formal anzukündigen hat, rät die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Deutschland zur pragmatischen Herangehensweise: „Es macht Sinn, mit dem Mieter über die Rauchwarnmelder und über deren Wartung zu sprechen“, sagt Julia Wagner, Referentin für Recht bei Haus & Grund Deutschland. (mit dpa)