Lesermeinungen:
(35)| (59)Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte nicht nur auf den Kaufpreis achten. Das Hausgeld ist ein weiterer wichtiger Kostenfaktor. Wie das Hausgeld berechnet wird, wie hoch es sein darf und auf was Eigentümer achten müssen.
Inhaltsübersicht
Was ist Hausgeld?
Das Hausgeld für die Wohnung ist eine Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer monatlich an den Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlt. Dieser rechnet das Hausgeld am Jahresende ab. War es zu niedrig angesetzt, kommen auf die Eigentümer gegebenenfalls Nachzahlungen zu, war es zu hoch angesetzt, gibt es Rückzahlungen. Das Hausgeld ist somit eine Art Nebenkostenvorauszahlung für den Eigentümer.
Zum Hausgeld zählen alle laufenden Betriebskosten wie etwa für Hausstrom oder Abfallentsorgung, Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage.
Groben Schätzungen zufolge ist das Hausgeld für eine Wohnung meist 20 bis 30 Prozent teurer als die Betriebskosten eines Mieters.
Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Wohngeld? Im Alltag werden die Begriffe Wohngeld und Hausgeld oft als Synonyme für die gängigen Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft gebraucht. Der korrekte Begriff dafür ist jedoch Hausgeld, da damit das Geld gemeint ist, das die Miteigentümer meist monatlich für die Bewirtschaftung, Verwaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zahlen muss.
Das Wohngeld im eigentlichen Sinne ist hingegen eine staatliche Sozialleistung, mit der einkommensschwache Bürger einen Zuschuss für ihre Miete bekommen.
Was gehört zum Hausgeld?
Das Hausgeld, das im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als Lasten und Kosten bezeichnet wird, deckt zum einen die herkömmlichen Betriebskosten, die bei Vermietung auch auf den Mieter umgelegt werden können (§ 1 BetrKV). Dazu zählen zum Beispiel die laufenden Kosten für:
Diese Kosten gehören zum Hausgeld
Hinzu kommen aber weitere Kosten, die Eigentümer selbst tragen müssen – und Vermieter nicht auf den Mieter umlegen dürfen:
Was gehört nicht zum Hausgeld?
Im Hausgeld ist die Grundsteuer nicht enthalten, da der Wohnungseigentümer sie unmittelbar an die Gemeinde zahlen muss. Wer seine Wohnung vermietet, kann diesen Kostenpunkt allerdings auf den jeweiligen Mieter umlegen. Einige Versicherungen, wie die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, müssen Eigentümer oft auch separat zahlen.
Hinzu kommen folgende Ausgaben:
Wie wird die Höhe des Hausgeldes bestimmt?
Die Höhe des Hausgelds und auch der Instandhaltungsrücklage legt zunächst der Hausverwalter fest. Dr. Carsten Brückner, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Vorsitzender des Eigentümerverbandes Haus und Grund in Berlin, erklärt: „Er erstellt einen Wirtschaftsplan, in dem er die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufführt und leitet daraus die Höhe des Hausgeldes ab.“
Im nächsten Schritt muss der Wirtschaftsplan in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden: Dazu reicht die einfache Mehrheit der Eigentümer (§ 28 WEG). Nicht immer ist jeder mit der Höhe von Hausgeld oder Instandhaltungsrücklage einverstanden – Änderungen sind aber möglich: „Der Wohnungseigentümer kann einen Antrag stellen, dass die Kosten höher oder niedriger angesetzt werden. Auch hier reicht es aus, wenn die einfache Mehrheit zustimmt“, erklärt Dr. Brückner.
Corona Update
Einmal im Jahr muss der Hausverwalter einen Wirtschaftsplan auf der Eigentümerversammlung vorstellen. Die Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie wurden bis August 2022 verlängert. Wirtschaftspläne gelten nun bis zu einem neuen Beschluss weiter. Die Kosten für Hausgeld werden sich deswegen vorerst nicht verändern. Sollte der Vertrag des Hausverwalters auslaufen, läuft auch dieser vorerst weiter bis zur nächsten Versammlung.
Wie wird das Hausgeld verteilt?
Das Hausgeld wird wie die Instandhaltungsrücklage in der Regel nach Miteigentumsanteil verteilt – sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschlossen haben (§ 16 Absatz 2 WEG). Der Miteigentumsanteil steht in der Teilungserklärung und wird meist als rechnerischer Bruchteil des Gemeinschaftseigentums angegeben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann für jede Kostenposition aber auch eine eigene Kostenverteilung beschließen, zum Beispiel nach Verbrauch oder Anzahl der Personen im Haushalt. Eine Ausnahme besteht hierbei: „Gibt es eine gemeinsame Heizungsanlage, so müssen die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet werden“, so Rechtsexperte Dr. Carsten Brückner.
Link-TippHier erfährst du, wie Entscheidungen in der Eigentümergemeinschaft getroffen werden und wo du bei der Teilungserklärung genau hinschauen solltest.
Wie viel Hausgeld ist normal?
Ob die Höhe des Hausgeldes angemessen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Fachanwalt Dr. Carsten Brückner erklärt: „Das Hausgeld umfasst umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten – diese sind je nach Eigenarten der Immobilie unterschiedlich.“ Auch die Größe der Eigentumswohnung sagt nichts über die Höhe der Kosten aus. Brückner erklärt: „Eine luxuriöse kleine Wohnanlage kann durchaus teurer sein als eine einfache große.“ Zum Beispiel, wenn eine große Grünanlage dabei ist, deren Pflege gezahlt werden muss oder zum Haus ein Fahrstuhl gehört.
Müssen Eigentümer bei Leerstand Hausgeld zahlen?
Für das Hausgeld ist unerheblich, ob eine Wohnung bewohnt ist oder leer steht. Der Wohnungseigentümer muss das einmal festgelegte Hausgeld in voller Höhe zahlen. Zumindest einen Teil des Geldes kann er aber bei der Jahresabrechnung wieder zurückbekommen – etwa jene Kosten, die nach Verbrauch berechnet werden.
Was gehört in die Hausgeldabrechnung?
Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes – in der Regel ein Kalenderjahr – muss der Verwalter den Wirtschaftsplan überprüfen. Die entsprechende Hausgeldabrechnung muss er dem Eigentümer zukommen lassen. Fachanwalt Dr. Carsten Brückner erklärt: „In der Hausgeldabrechnung muss genau dargestellt sein, wie viel Hausgeld gezahlt wurde, ob eine Nach- oder Rückzahlung fällig ist und welcher Anteil für die Instandhaltung eingegangen ist.“
Zudem muss verständlich sein, wie die Nebenkosten verteilt wurden: Dazu muss bei jeder Kostenposition des Wirtschaftsplans – Abwasser, Gartenpflege oder Fahrstuhl – der Verteilerschlüssel angegeben sein, sodass der Eigentümer selbst nachprüfen kann, ob sein Anteil richtig berechnet wurde.
Übrigens: Das Hausgeld zahlen müssen Eigentümer auch, wenn der Genehmigungsbeschluss angefochten wurde, denn der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Zahlungspflicht der Eigentümer.
Was geschieht, wenn ein Eigentümer Hausgeld schuldet?
Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG) verpflichtet dafür zu sorgen, dass jeder Eigentümer sein Hausgeld zahlt. Gerät jemand in Rückstand, muss der Verwalter entsprechend tätig werden und diesen gerichtlich geltend machen. Ein einzelner Mieteigentümer ist dazu nicht berechtigt.
Damit der Verwalter entsprechend tätig werden kann, muss er aber auch durch die Gemeinschaftsordnung dazu ermächtigt sein. Alternativ kann er dies auch durch eine Ermächtigung im Verwaltervertrag oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses sein.
Sind zum Jahresende andere Eigentümer mit dem Hausgeld für ihre Wohnung in Verzug geraten, müssen dafür unter Umständen die anderen Eigentümer mit aufkommen. Das liegt daran, dass Eigentümergemeinschaften teilrechtsfähig sind und so eine eingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung besteht. Allerdings kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen säumige Eigentümer vorgehen.
Kann das Hausgeld auf den Mieter umgelegt werden?
Der Vermieter kann nur die umlagefähigen Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Voraussetzung ist zudem, dass dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Umlagefähige Nebenkosten richtig abrechnen – Tipps für Vermieter
Fachanwalt Dr. Carsten Brückner erklärt zur Abrechnungsweise: „Der Vermieter sollte nicht direkt die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Mieter weiterleiten, sondern muss den entsprechenden Verteilerschlüssel laut Mietvertrag anwenden.“ Das kann komplizierter werden, wenn der Vermieter für die Betriebskostenabrechnung an den Mieter einen anderen Verteilungsschlüssel anwendet als die Eigentümergemeinschaft: Zum Beispiel, wenn seine Abwasserkosten nach Wohnfläche abgerechnet werden – er sie dem Mieter aber nach Verbrauch abrechnen will.
Als Lösung rät Dr. Brückner darum, im Mietvertrag den gleichen Verteilerschlüssel festzulegen, wie laut Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart wurde. „In den Mietvertrag sollte er zudem schreiben: ‚Für den Fall, dass die WEG den Verteilerschlüssel ändert, behalte ich mir vor, diesen beschlossenen Schlüssel auch im Mietvertrag anzuwenden‘.“
Link-TippLies hier, wie du die Nebenkosten richtig abrechnest.
Wer zahlt das Hausgeld bei Verkauf einer Wohnung?
Es kommt auf den Zeitpunkt des Verkaufs an, denn oftmals steht zum Verkaufsstichtag noch die Abrechnung der letzten Abrechnungsperiode für das Hausgeld aus. Die Abrechnung, ebenso wie die dadurch entstehenden Nachforderungen oder Guthaben entstehen allerdings erst durch den entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung.
Das heißt: Wird das Eigentum auf den neuen Eigentümer umgeschrieben und die Wohnungseigentümergemeinschaft trifft dann den Beschluss über die Jahresrechnung, so muss der Käufer für die folgende Rechnung aufkommen. Beschließt die Eigentümergemeinschaft erst die Jahresabrechnung und danach findet die Eigentumsumschreibung statt, so muss der Verkäufer für die Hausgeldrechnung geradestehen.
Um hier Streit zu vermeiden, sollten beide Parteien beim Aufsetzen des Kaufvertrages mit daran denken, eine Regelung für diese Fälle mit aufzunehmen, hier kann der Notar beratend zur Seite stehen.
Tipp für Wohnungskäufer: Wirtschaftsplan genau prüfen
Angehenden Wohnungseigentümern rät Rechtsexperte Dr. Carsten Brückner, vor dem Kauf den Zustand der Immobilie genau in Augenschein zu nehmen – etwa wie gut die Fassade in Schuss ist. Zudem sollten sie beim Verkäufer oder Makler genau nachfragen: „Gab es schon einmal Beschlüsse zu Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen?“
Auch ein Blick in die Wirtschaftspläne oder Versammlungsprotokolle gibt Auskunft, ob etwa Reparaturen anstehen oder in den letzten Jahren aufgeschoben wurden: Sind die Instandhaltungsrücklagen niedrig, der Reparaturbedarf aber groß, können auf den Wohnungseigentümer teure Sonderumlagen zukommen.
Link-TippWohnungseigentümer müssen neben dem Hausgeld weitere Kosten zahlen: Grundsteuer, Versicherungsbeiträge und mehr – erfahren Sie im Überblick, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen.
wir empfehlen
Haus oder Wohnung finden
Immobilien suchenRegine Curth05.01.2022Ihre Meinung zählt
(35)4.8 von 5 Sternen5 Sterne 304 Sterne 43 Sterne 02 Sterne 01 Stern 1Ihre Bewertung:| (59)Beitrag teilen
teilen59 Kommentare
Ole74 am 09.01.2022 14:46
Hallo zusammen,
6 Wohnungen einer WEG von 80 Wohnungen, haben einen seperaten Eingang und keinen Zugang zum Hausflur und Treppenhaus. Kann die Treppenhausreinigung als Hausgeld auf diese Parteien umgelegt werden, obwohl die Weiterleitung an den Mieter nicht statthaft ist ?
Vielen Dank für die Antworten
auf Kommentar antwortenLichtshein am 06.12.2021 10:25
Hallo zusammen habe eine Frage, muss ich am Jahresende die nicht umlagefâhogen Kosten von anderen Eigentümern bezahlen wenn Sie im Verzug sind? Danke
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 08.12.2021 08:15
Hallo Lichtshein,
Eigentümergemeinschaften sind teilrechtsfähig, deshalb besteht eine (eingeschränkte) gesamtschuldnerische Haftung. Unter Umständen müssen Sie also für die Kosten anderer Eigentümer aufkommen. Die WEG kann aber beispielsweise bei säumigen Eigentümern gegen diese vorgehen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
habe keinen Benutzernamen am 28.11.2021 13:44
Werden z. B. Bankkosten nach Wohnung oder Anteilen abgerechnet ?
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 29.11.2021 10:59
Hallo,
Sie können keine Kontoführungsgebühren oder ähnliches ins das Hausgeld aufnehmen. Zum Hausgeld zählen nur laufende Betriebskosten wie etwa für Hausstrom, Abfallentsorgung, Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Else Kling am 07.11.2021 05:36
Hallo, unser Verwalter hat sich für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung Hilfe/Unterstützung bei Haus&Grund geholt und will diese Kosten dafür auf uns Eigentümer umlegen. Ist das so rechtens? Muss er die Kosten für Haus&Grund nicht von seinem „Verwaltergehalt“ bezahlen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 09.11.2021 15:52
Hallo Else Kling,
das hängt von den Vereinbarungen im Verwaltervertrag ab sowie davon, ob es eine Leistung darstellt, die er nicht selbst im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit hätte erbringen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort sollten Sie einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband kontaktieren.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
lino am 08.09.2021 18:10
Hallo, ich möchte freiwillig meine mtl. Zahlung vom Hausgeld erhöhen um später eine Nachzahlung zu vermeiden. Die Hausverwaltung behauptet jedoch, dass nur das Hausgeld eingezogen wird, deren Höhe durch Hausverwaltung in der letzten und noch aktuellen Vereinbarung der Eigentümerversammlung festgelegt wurde. Wie kann ich mich durchsetzen? Gibt's evtl. ein Paragraf dafür?
auf Kommentar antwortenMark am 28.10.2021 23:43
Ich denke, die Hausverwaltung hat recht. Dir steht es doch offen, selbst zusätzlich Geld zur Seite zu legen.
beltz am 18.08.2021 09:40
Hallo,
habe eine Frage zum neuen WEG.
Hausverwalter behauptet, das man das Guthaben (600€) der Stromrechnung 2020 welches in 2021 auf dem Konto angekommen ist nicht im Jahr 2020 rückbuchen darf?
auf Kommentar antworteng. wank am 21.07.2021 15:21
G.N.Wank 21.jul.2021
Meinen Eigentumswohnung seit Jnuar 2020 wegen Wasserschaden /Schimmel, unbewohnbahr bis zum heutigen Tag. Die Schaden Ursache angeblich, veraltetet Wasserleitung. Selbst in eigenen Kosten müsste ich mir übergangswohnung mieten. Welches Kosten/ Umlagen muss ich als Eigentümer in diese Situation , bei der Hausgeld- Einzelabrechnung zu zahlen?
auf Kommentar antwortenLichtner am 24.04.2021 15:55
Nach der Aufteilung in der Teilungserklärung die seit bestehen unverändert ist sind es 11 Wohneinheiten. Seit 2004 bis in das Abrechnungsjahr 2019 braucht eine Wohnungseigentümerin von 2 Eigentumswohnungen nur 1 Verwaltergebühr bezahlen. 2019 braucht sie auch nur für eine Steuerbescheinigung diese nur 1 Mal bezahlen anstatt 2 Mal für ihre 2 WE.
Seit 2004 wird der Verwalter gedeckt durch eine ordnungsgemäße Abrechnung durch die Beiräte. Damit der Verwalter entlastet worde und die Beiräte selbst auch. Diejenige die die Kostenvergünstigung von der Verwaltung erhält entlastet sich selbst denn sie ist auch Beirätin.
Somit erhielt sie eine Kostenvergünstigung von
5.180,77 €
gegenüber den anderen WEer.
Die Verwaltung sollte die Hausgeldabrechnung 2019 auf 11 Einheiten ändern wie in der Teilungserklärung, das macht sie nicht.
Wohin soll ich mich wenden an das Amtsgericht nach Paragraf 43 WEG damit der Verwalter 11 Einheiten 2019 einträgt und die Bevorzugung ein Ende hat?
auf Kommentar antwortenYogatina am 21.04.2021 22:48
Im Kaufvertrag ist die Eigentumswohnung und der Tiefgaragenplatz getrennt als Sondereigentum aufgeführt.
20 Jahre gab es nur eine Jahresabrechnung. Der neue Verwalter besteht auf 2 getrennten Abrechnungen für Wohnung und Stellplatz, es entstehen 2 Verwaltergebühren.
Ist das wirklich im WEG so vorgeschrieben, ich konnte nichts finden?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 22.04.2021 09:20
Hallo Yogatina,
das ist aus der Ferne sehr schwierig zu beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverein zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Didi am 19.02.2021 11:57
Bitte Korrektur vornehmen!
Sie schreiben: Was ist Hausgeld?
Als Hausgeld wird die Vorauszahlung bezeichnet, die der Wohnungseigentümer monatlich an den Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlt und die am Jahresende abgerechnet wird.
Das Hausgeld zahlt der Wohnungseigentümer nicht an den Verwalter, sondern an den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter hat die Verfügungsberechtigung über das Konto der WEG.
Danke!
auf Kommentar antwortenSiggi41 am 03.02.2021 19:59
Können Kosten der Wartungen für reine haustechnische Anlagen der Eigentumswohnungen einer ETW-Anlage in der Betriebskostenabrechnung nach ET-Anteilen unter Einbezug der qm-Anteile von Tiefgaragenplätzen abgerechnet werden?
Tiefgaragenplätze werden weder beheizt, noch bedürfen sie einer Wartung .
Wer kann hier eine rechtlich fundierte Antwort geben ?
Danke.
auf Kommentar antwortenKrücker am 01.02.2021 19:06
Moin!
Meine Frage!
In unserem Haus sind drei Eigentumswohnungen, alle Eigentümer wohnen in den Wohnungen.
Mitte letzten Jahres hat sich das Ehepaar in der unteren Wohnung getrennt.
Meine Frage wäre, wird die Abrechung bis zum Auszug berechnet oder bis zur Ummeldung?
Der Mann und das Kind sind hier noch gemeldet.
Danke für ein Antwort
Grüße Birgit Krücker
auf Kommentar antwortenGabriele D. am 02.11.2020 19:02
Hallo,
habe zwei Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach Eigentünerwechsel.
1. Muss der neue Eigentümner die Nachzahlungen des alten Eigentümers an die Hausverwaltung zahlen? Der neue Eigentümer muss sichdann die Nachzahlung beim alten Eigentümner einholen. Ist das so rechtens?
2te Frage:
Der alte Eigentümer erkennt nur Reparaturen an die innerhalb seiner Besitzzeit angefallen sind. Die Hausverwaltung hat aber alle angefallenen Reperaturkosten auf das Jahr verteilt und auf alle Parteien umgelegt. Ist das rechtens?
lG Gabriele D.
auf Kommentar antwortenHans 6 am 18.09.2020 07:34
Hallo!
Die Wohnanlage besteht aus 90 Wohnungen. Nun steht die Sanierung der Tiefgarage mit veranschlagten 200.000 Euro an. Jede Wohnung hat einen eigenen Stellplatz. Daher ist die Umlage nach Wohnungsgröße unlogisch. Wie sehen Sie das?
auf Kommentar antwortenNIK Sinner am 17.09.2020 23:09
ich wohne als Eigentümer in einem Anwesen bestehend aus Vorder und Hinterhaus.das Vorderhaus will sich einen neuen Heizkessel kaufen und die Hausverwaltung meint,ich muss das mitfinanzieren,obwohl wir im Hinterhaus weder einen Heizkessel,noch Anschlüsse dafür haben,denn wir heizen mit Strom/nachtspeicher.als ich vor vielen jahren fragte,ob man sich an der zentralen heizung anschliessen kann,hies es nein,wir sollen uns einen eigenen Heizkessel kaufen und auf eigene kosten die Leitungen verlegen lassen.damals,als der Heizkessel im Vorderhaus eingebaut wurde,haben die eigentümer vom Vorderhaus das ohne das hintehaus bezahlt.
muss ich für etwas bezahlen,was nicht von uns genuzt wird?
danke schon mal im vorraus
auf Kommentar antwortenMaria Block am 03.09.2020 13:08
wIr Sparen lährlich 5000 Euro für Reparaturkosten als Eigentumswohnungbesitzer ; kann der Hausbesitzer ständig Beträge Verlangen die über mein Einkommen hinaus gehen
auf Kommentar antwortenNaim84 am 26.08.2020 22:56
Hallo
Als eigentümer einer 3 Familienhaus mit Ölheizung müssen da zusätzlich Warmwasser bezahlt werden?
Also Frisch und Abwasser für Heizung
Ölkosten
Warmwasserkosten
Heizungskosten
Vielendank für nährere Infos
auf Kommentar antwortenDietmar am 07.06.2020 13:41
Hallo Immowelt-Redaktion,
Ende 2015 erwarb ich ein unausgebautes DG als Sondereigentum Nr. 5, in einem Haus, in dem über Jahrzehnte 4 bewohnte Wohneinheiten waren. Mein Sondereigentum ist, lt. Teilungserklärung bis Baubeginn von sämtlichen Wohngeldkosten befreit. Mitte 2017 erhielt ich die Baugenehmigung. Ab da wurde ich von der Hausverwaltung zur Zahlung des kompletten Wohngeldes aufgefordert.
Mein 1000stel Anteil ist deutlich höher wie der der anderen 4 Wohnungen, zumal ein großer Kellerraum mit dabei ist.
Ende 2017 beschwerte ich mich bei der Hausverwaltung über die hohen Kosten, ohne jeglichen Verbrauch zu verursachen. Daraufhin wurde in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen, dass ich wenigstens von Müllkosten, sowie von Wasser/Abwasser bis Fertigststellung, also Bewohnbarkeit des DG befreit werde. Nun möchten die anderen 4 Eigentümer rückwirkend für 2019 doch wieder die kompletten Wohngeldkosten lt. 1000stel erheben, obwohl beweisbar gar kein Verbrauch stattgefunden hat. Ja auch gar nicht stattfinden konnte, da der Ausbau aus gesundheitlichen Gründen seit Ende 2018 ruht.
Ist das rechtens erlaubt?
Zudem werden die anderen 4 Wohnungen von je 4 Personen, mit sehr hohen verbrauchsabhängigen
Kosten bewohnt, während ich alleine bin und gar keinen Verbrauch verursache, ja nicht mal verursachen kann.
Ist das ebenfalls rechtens?
Hinweis: Lt. Teilungserklärung erfolgt die Zahlung des Haus-bzw. Wohngeldes nach 1000stel.
Für Ihre geschätzte Antwort bedanke ich mich bereits im Vorfeld.
Danke vielmals und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dietmar
auf Kommentar antwortendietmar am 09.06.2020 13:11
Hallo Immowelt-Redaktion,
gestehe, dass ich mit Ihrer Antwort sehr unzufrieden bin.
Bemühte ich mich doch möglichst viele Informationen einzupflegen, sodass eine Aussagekräftige Antwort entstehen kann. Bzgl. Ihrer Grundbuch Erwähnung erweckt das bei mir nahezu den Eindruck einer Themaverfehlung. Das die WEG, derer ich natürlich angehöre, abweichende Vereinbarungen treffen kann ist klar. Nur bleibt die Frage: Muss ich bei meinen Dachgeschossausbau für die anderen, mehrköpfigen Familien das Wasser, also verbrauchsabhängige Kosten mittragen und dies obwohl ich gar keine Wasserentnahmestelle im DG besitze. Genauso wie ich keine Mülltonne dort habe.
Mein Wohnort ist woanders.
Ferner stellt sich die Frage, ob die bereits Ende 2017 geschlossene Vereinbarung, mich für Wasser und Müll, bis zur Bewohnbarkeit des DG, aus den Kosten herauszunehmen, nun willkürlich und rückwirkend für 2019 gekippt werden kann. Das würde im Endefeckt nämlich bedeuten, dass ich mit den meisten 1000stel Anteilen den anderen 4 Einheiten großzügig das Wasser mitzahle.
mit freundlichen Grüßen
Dietmar
immowelt-Redaktion am 10.06.2020 09:22
Hallo Dietmar,
aus unserer Sicht sind Sie dadurch, dass vereinabrt wurde, dass nur bis Baubeginn eine Befreiung vom Wohngeld/Betriebskosten vereinbart wurde, ab Baubeginn in der Pflicht, zumindest was die kalten Betriebskosten betrifft, denn Ihre Einheit ist bereits Teil der WEG. Die kalten Betriebskosten werden laut Gesetz nach Flächenmaßstab abgerechnet, abweichende Vereinbarungen sind aber möglich, z.B. nach Personenzahl oder bei Kaltwasser nach tatsächlichem verbrauch, wenn Wasserzähler installiert sind. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass anteilige Kosten auch dann zu zahlen sind, wenn eine Wohnung z.B. leer steht. Aus unserer Sicht kann die Vereinbarung mit den anderen Miteigentümern, dass Sie bis Bauabschluss von einem Teil der Kosten befreit sind, nicht einfach so willkürlich zurückgenommen werden. Eine abschließende und rechtssichere Beurteilung aus der Ferne ist uns aber leider nicht möglich.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
immowelt-Redaktion am 09.06.2020 08:20
Hallo Dietmar,
aus der Ferne ist hier eine konkrete Diagnose nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber, dass ab dem zeitpunkt, ab dem die Einheit im Grundbuch vorhanden ist, die Pflichten des Eigentümers grundsätzlich bestehen. Abweichende Vereinbarungen kann die WEG freilich beschließen.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Björn am 06.06.2020 15:08
Gebe ich das gezahlte Hausgeld (gesamt) in der Steuererklärung als Ausgabe an? (Als Vermieter einer EW)
Und dann im nächsten Jahre die Gutschrift (falls eine kommt) dann wieder als Einnahme?
ich steh auf dem Schlauch :(
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 09.06.2020 07:47
Hallo Björn,
stark vereinfacht ausgedrückt: Von dem, was im Steuerjahr eingenommen wurde, wird das abgezogen, was in diesem Jahr ausgegeben wurde. Details sollten Sie mit dem Steuerberater besprechen.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Eberhard Schneider am 04.06.2020 17:22
Sind die Steuerberatungskosten für eine WEG in den Hausverwalterkosten enthalten? Entstehen der WEG zusätzliche Steuerberatungskosten des Hausverwalters? Leider ist über dieses Problem nirgends etwas zu finden. Vielleicht weiss jemand eine Antwort? Dankeschön im Voraus. Der Verwalter berechnet für die Verwaltung einer Tiefgarage mit 161 Plätzen 5,00 € + MWST pro Einheit.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 05.06.2020 10:37
Hallo Eberhard Schneider,
wir können die konkrete Konstellation nicht ganz nachvollziehen. Wenn es darum geht, dass der Hausverwalter im Auftrag bzw. im Interesse einen Steuerberater mit beauftragt, müssen diese Kosten von der WEG gezahlt werden, genauso, wie Handwerkerrechnungen gezahlt werden müssen.
Beste Grüße
die immowelt-Redaktion
Eberhard Schneider am 04.06.2020 17:22
Sind die Steuerberatungskosten für eine WEG in den Hausverwalterkosten enthalten? Entstehen der WEG zusätzliche Steuerberatungskosten des Hausverwalters? Leider ist über dieses Problem nirgends etwas zu finden. Vielleicht weiss jemand eine Antwort? Dankeschön im Voraus. Der Verwalter berechnet für die Verwaltung einer Tiefgarage mit 161 Plätzen 5,00 € + MWST pro Einheit.
auf Kommentar antwortenRenate Weingart am 10.04.2020 04:13
Hallo,
ich habe im letzen Jahr eine Eigentumswohnung gekauft. Diese war zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bezugsfertig. So wohnte ich zunächst bei einer Freundin. Als diese den Platz selber brauchte, bin ich in die unfertige Wohnung gezogen. Hier gab es nicht regelmäßig warmes Wasser, keine Heizung bzw. diese ließ sich zeitweise nicht regulieren, sodass in der Wohnung teilweise 40 Grad und mehr war. Die Müllabfuhr kommt erst seit März diesen Jahres. Der Verwalter ist er zum 01.04.20 bestellt. Dieser fordert von mir nun aber Hausgeld ab 01.01.20. Das Haus ist zum jetzigen Zeitpunkt immer noch nicht fertig. Entspricht diese Forderung einer gesetzlichen Grundlage? Alle Wohnungen sind noch nicht bezugsfertig. Darf der Verwalter so handeln?
Herzliche Grüße
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 14.04.2020 09:24
Hallo Renate Weingart,
hier dürfte es auf die vertraglichen Regelungen ankommen. Wenn der Vertrag ab einem bestimmten Zeiotpunkt geschlossen wurde und der Verwalter auch tatsächlich verwalterisch tätig ist, kann er seine Vergütung verlangen, unabhängig von der Frage, ob eine Wohnung bewohnt ist oder nicht.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
M&B am 08.04.2020 14:14
Hallo,
Wir haben die jährliche Abrechnung vom Hausgeld und eine Rückzahlung bekommen. Die monatliche Vorauszahlung wurde wegen der zu erwartenden allgemeinen Kostensteigerung trotzdem erhöht, vorallem aber mit dem Argument, dass dies gesetzlich vorgeschrieben sei.
Ist das tatsächlich so?
Vielen Dank für eine Information von Ihnen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.04.2020 09:37
Hallo M&B,
wir kennen die konkrete Konstellation zwar nicht. Aber eine gesetzliche Vorschrift, dass der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen muss, existiert in der von Ihnen geschilderten Form nicht. Zutreffend ist, dass beide Seiten (Mieter und Vermieter) die Vorauszahlung anpassen dürfen, wenn es dafür einen Grund gibt, § 560 BGB: "(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."
Die zu erwartende Kostensteigerung müsste der Vermieter ggf. begründen. Eine rein auf Mutmaßungen gestützte Erhöhung ist nicht zulassig.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Angela am 30.03.2020 21:40
Hallo,
Hallo,
Hallo, laut Zusammensetzung der Betriebskosten werden in den "nicht umlagefähigen Kosten" die Großreparaturen mit aufgelistet und diese selben Kosten auch in den Hausgeldvorauszahlungen! Ist das so richtig? Muss der Betrag nicht einmal abgezogen werden anstatt 2x dazugerechnet werden.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 31.03.2020 09:50
Hallo Angela,
die Kosten für größere Reparaturen werden nicht über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet, sondern üblicherweise aus der Instandhaltungsrücklage, bzw. wenn diese nicht ausreicht, über eine Sonderumlage der Eigentümer finanziert.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Angela am 01.04.2020 07:54
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
In diesem Fall ist es aber eine Gesamtabrechnung für den Eigentümer der Wohnung und nicht für den Mieter! Ist es in dem Fall genauso geregelt? Die Großreparatur wurde bereits als Sonderumlage bezahlt wird aber trotzdem in den "nicht umlagefähigen Kosten" nochmals ausgewiesen?
Immowelt-Redaktion am 01.04.2020 11:57
Hallo Angela,
da wir das Dokument nicht kennen, können wir das aus der Ferne nicht beurteilen. Evtl. ist das ja eine Gesamtaufstellung.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Ottmar am 05.03.2020 12:55
Wie haben am 1. März 2020 eine Eigentumswohnung erworben. Muss die Hausverwaltung nach WEG die Hausgeldabrechnung für 2020 splitten (2 zu 10 Monate) oder bekomme ich für 2020 als neuer Eigentümer die gesamte Hausgeldabrechnung, die ich dann mit dem Vorbesitzer für die Zeit seiner Nutzung, 2 Monate, auseinander rechnen muss?
Per Kaufvertrag wurde festgehalten, das erst ab dem 1. März alle Kosten und Lastenauf uns übergehen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 06.03.2020 09:44
Hallo Ottmar,
da es sich hier wohl um eine reine Haus- und nicht um eine Sondereigentumsverwaltung handelt, tendieren wir dazu, dass die Hausvberwaltung lediglich verpflichtet ist, mit dem aktuellen Eigentümer abzurechnen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
SKR1971 am 20.01.2020 10:01
Ich habe über die Erbpacht nur eine Garage, also keine ETW zum gesamt Objekt. Das Hausgeld beläuft sich nur für Garage auf 30€/Monat + jew. Erbpachtzins. Daher würde eine Vermietung +- Null ausfallen. Den Wirtschaftsplan durch die Hausverwaltung kann ich nicht nachvollziehen.
Ich habe mit dem Gebäude keinen Zusammenhalt, d.h. die jeweiligen Rücklagen sind Garagen und Gebäude getrennt. Dennoch muss ich über Betriebskosten die Wartung Heizung, Raumelder etc. bezahlen. Ich bezahle närtürlich all. Strom, Hausservice Gartenpflege, etc. Gibt es irgendwo eine seriöse Stelle, denen ich meine Unterlagen zur Überprüfung im angemessenen Kostenrahmen zukommen lassen kann. Eine Rücksprache mit der Hausverwaltung funktioniert leider nicht. Ich darf bezahlen, meine Fragen und Anliegen werde aber konsequent ignoriert. Ich freue mich über Tipps an wen ich mich wenden kann. Vielen Dank im Vorfeld.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 21.01.2020 12:06
Hallo SKR1971,
grundsätzlich können Sie sich mit rechtlichen Fragen an einen Fachanwalt (Erstberatung darf nicht mehr als 190 Euro plus Mehrwertsteuer kosten, zum Teil bieten Anwälte diese sogar kostenfrei an) oder an einen Eigentümerverband wie Haus&Grund wenden.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Doris am 11.01.2020 21:44
in unserem 2-Familienhaus mit Einliegerwohnung ist in der EG-Wohnung ein Kachelofen, über den auch die Wohnung im 1. OG beheizt wird. Aufgrund des Alters muss die Brennkammer ausgetauscht werden. Sind die Kosten komplett vom Eigentümer der Erdgeschoßwohung zu übernehmen oder muss sich der Eigentümer der oberen Wohnung an den Kosten beteiligen?
auf Kommentar antwortenDoris am 11.01.2020 21:44
in unserem 2-Familienhaus mit Einliegerwohnung ist in der EG-Wohnung ein Kachelofen, über den auch die Wohnung im 1. OG beheizt wird. Aufgrund des Alters muss die Brennkammer ausgetauscht werden. Sind die Kosten komplett vom Eigentümer der Erdgeschoßwohung zu übernehmen oder muss sich der Eigentümer der oberen Wohnung an den Kosten beteiligen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.01.2020 11:23
Hallo Doris,
ist das 2-Familienhaus nach WEG aufgeteilt? Wenn dem so wäre, würde wohl der Kamin zum Gemeinschaftseigentum gehören, der Kachelofen aber zum Sondereigentum; wobei es dann auch um die konkreten Regelungen in der Teilungserklärung ankommt.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Ottilie am 03.12.2019 03:04
Habe in einer Eigentümermeinschaft nur einen Tiefgaragenplatz gekauft. Es läuft dort seit einigen Jahren ein Prozess. Muß ich diese Gebühren beim Hausgeld auch zahlen, wie z.B für eine Rechtsberatung, Gutachten?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 03.12.2019 10:51
Hallo Ottilie,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Gerichtskosten und Kosten des Anwalts in einer WEG sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshof in der Regel in der Jahresabrechnung auf sämtliche Eigentümer zu verteilen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des obsiegenden beklagten Eigentümers (BGH, Az.: ZR 168/13).
Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir nicht beurteilen können, ob dies in Ihrer Situation voll zutrifft und wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel raten wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für WEG-Recht oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zu wenden.
Mit besten Grüßen
die Immowelt-Redaktion
SHL am 02.12.2019 14:53
Hallo immowelt,
Ich bin Wohnungseigentümer in einem Haus mit ca 30 Wohnungen (und ca 25 Eigentümer), aber nur ich und 2 andere Eigentümer wohnen auch selber in der eigenen Wohnung. Unsere WEG-Verwaltung macht deswegen auch die Mietverwaltung für 27 Wohneinheiten im Haus. Müssen Eigentümer, die selber im Haus wohnen (und deswegen keine Mieter haben), auch die Mietverwaltung mitfinanzieren?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 03.12.2019 08:30
Hallo SHL,
die Verwaltung der WEG und die Mietverwaltung sind zwei unterschiedliche Arten der Hausverwaltung und sollten dementsprechend auch behandelt werden. Während sich der WEG-Verwalter um das gemeinschaftliche Eigentum kümmert, ist der Mietverwalter ausschließlich mit den Mietverhältnissen beauftragt. Zwar können beide Aufgaben bei der gleichen Person liegen, jedoch sind beide rechtlich und monetär strikt zu trennen. Wer für die Kosten aufkommt, hängt nun ganz vom Auftraggeber ab. Ist die WEG Vertragspartner, trägt auch die gesamte WEG - insofern nichts anderes vereinbart wurde - die Kosten. Sind die einzelnen Eigentümer, welche ihre Wohnung vermieten, Vertragspartner, dann zahlen auch nur diese.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort empfehlen wir, sich Rat bei einem Fachanwalt oder einer Eigentümervereinigung einzuholen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Bismarck am 27.11.2019 11:34
Hallo, ich bin Verwalter eines drei Familien Haus. Wir haben eine Eigentümerin, die nur Stress macht. Der neueste Clou, sie weigert sich die Rücklagen zu bezahlen weil ich ihr nicht die Belege des Rücklagenkontos geschickt habe. Ich habe sie mehrmals aufgefordert Einsichtnahme bei mir zu machen, obwohl sie oft hier im Haus ist. Jetzt hat ein Rechtsanwalt ein Mahnverfahren eingeleitet. Von welchem Konto ( Hausgeld oder Rücklagen) kann ich den Gerichtskosten vorauszahlung bezahlen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 28.11.2019 08:33
Hallo Bismarck,
tendenziell würden wir meinen, dass diese Kosten nicht aus den Rücklagen entnommen werden sollten. Sicherheitshalber sollten Sie hier aber den Rechsanwalt fragen, wie die richtige Vorgehensweise ist.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Bernd Nickaes am 31.10.2019 20:32
Hallo,
ich wohne in einem Haus mit verschiedenen Eigentümer.6 Wonungen haben eine Größe von 138qm 3 von 103 qm und 2 von 168qm.
.2 der 138qm- Wohnungen besitzen einen Garten.In der Teileerklärung sind die eigentumsanteile wie folgt auggelistet:
Für alle 138qm wohnungen977/10000
für alle 168qm-Wohnungen 1000/10000
für 2der 103qm_wolnungwn 705/10000
und für eine 103 qm-Wohnung 569/10000 Anteil.
Alle 103qm-Wohnungen sind baugleich.
Ist die Aufteilung richtig?
Kann ich evtl die Teileerklärung abändern lassen?
Wie kann ich meinen Anteil berechnen?
Ich bitte um Antwort:
Dande Bernd
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 04.11.2019 10:54
Hallo Bernd Nickaes,
Hinsichtlich Ihrer Angaben sieht es für uns so aus, dass mit den /10000stel Anteilen nicht die individuell von den einzelnen Eigentümern zu nutzenden Gartenanteile gemeint sind, sondern die Miteigentumsanteile an der Gesamtanlage. Ohne genaue Kenntnisse der Teilungserklärung können wir allerdings aus der Ferne keine abschließende Beurteilung über die Richtigkeit abgeben. Hinsichtlich der abweichenden Miteigentumsanteile bei gleicher Wohnungsgröße ist dies auf den ersten Blick allerdings auffällig. Hier sollten Sie ggf. vor Ort von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob dies korrekt ist und falls nicht, ob sich hieraus für Sie Nachteile ergeben könnten.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Gabriele am 15.10.2019 13:55
Hallo Immowelt Redaktion,
Wir besitzen seit mehr als 30 Jahren eine Ferienwohnung, die nicht vermietet wird.Vor 15 Jahren haben wir den vorhandenen Balkon verglasen lassen, mit Heizkörpern ausbauen, und ihn zum Wohnraum vollständig öffnen lassen.
Die Wohnungseigentümer haben daraufhin den Kostenverteilungsschlüssel für unsere Wohnung geändert und die Höhe unserer Instandhaltungsrücklage wurde demzufolge erhöht.
Leider habe ich erst vor ein paar Monaten festgestellt, dass die, nach unserer Balkonverglasung, vom Verwalter berechnete neue Quadratmeterzahl unserer Wohnung zu hoch angesetzt wurde. Der Verwalter hat seinen Rechenfehler bereits eingesehen. Er hat die volle Fläche des Balkons noch einmal zu unserer vorhandenen Wohnfläche dazugerechnet, obwohl der Balkon schon immer mit der Hälfte seiner Quadratmeter mit berechnet war. Der Balkon hat eine Fläche von 10qm, die Wohnung hat inkl. halber Balkon 39qm laut Teilungserklärung. Von der Wohnungsgemeinschaft wurde nach Balkonumbau die Größe unserer Wohnung mit 49qm festgelegt.
Kann ich von den Wohnungseigentümern eine Korrektur unserer Wohnungsgröße und eventuell eine Rückzahlung, der zu viel bezahlten Instandhaltungskosten, verlangen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 16.10.2019 09:33
Hallo Gabriele,
die meisten Ansprüche verjähren mit der dreijährigen Verjährungsfrist gemaß § 195 BGB. Ob und welche Ansprüche Sie jetzt noch geltend machen können, lässt sich aus der Ferne allerdings nicht anschließend beurteilen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Horst am 07.10.2019 17:24
Hallo Immowelt Redaktion,
aus einem Dreifamilienhaus ist ein Eigentümer im November 2018 ausgezogen, hat die Wohnung aber nur im Juli 2019 verkauft. In dieser Zeit hat er kein Wohngeld gezahlt, obwohl er dafür verpflichtet gewesen wäre (so wie ich das aus einigen Antworten auf komentare gelesen habe). Jetzt steht die Abrechnung an und ich möchte wissen mit welchen dieser Nebenkosten der ausgezogene Eigentümer belastet werden kann: Brandversicherung, Wohngebäudeversicherung, Kontoführungsgebühren, Regenwassergebühren, Rauchfangkehrer, Müllabfuhrgebühren, Gemeinsamer Stromverbrauch, Rücklagen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 08.10.2019 09:06
Hallo Horst,
bei der Frage, ab nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten mit einem Eigentümer abgerechnet werden können, kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer noch in der Wohnung wohnt, denn die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten fallen ja unabhängig von der Nutzung der Wohnung an.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Ulrike Rockenfeller am 06.10.2019 12:51
an die Immowelt Redaktion,
guten Tag, ich bin zum "Verwalter" gekommen, wie die Mutter zum Kind und möchte alles richtig abrechnen, für die Verwalterabrechnung.
Nun belaste ich gerade die Wohngelder der einzelnen Eigentümer ; gebe ich diese Beträge mit oder ohne Mehrwertsteuer an. Diese Beträge werden vom Eigentümer auf ein Verrechnungskonto der Hausgemeinschaft gebucht .
Danke für Ihre Information.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 07.10.2019 10:51
Hallo Ulrike Rockenfeller,
handelt es sich um eine Wohnimmobilie, die privaten Eigentümern gehört, gibt es ja keinen Vorateueravzug, d.h., alle Rechnungsbeträge sind brutto.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
rot123sabine am 29.09.2019 22:01
Hallo, Sie schreiben beim Hausgeld, dass das von allen Eigentümern gemäß Eigentumsanteilen zu zahlen ist. Was ist aber, wenn ein Eigentümer in dem kompletten Haus wohnt. Muss Dieser Mieter zahlen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 30.09.2019 11:34
Hallo Sabine,
leider verstehen wir Ihre Situation nicht genau, könnten Sie den Sachverhalt noch etwas genauer beschreiben? Hausgeld fällt bei mehreren Wohnungen an, die in der Regel auch je einen Besitzer haben, ansonsten handelt es sich nicht um eine Eigentümergemeinschaft.
Falls Sie uns noch ein paar Informationen zur Verfügung stellen, beantworten wir Ihre Anfrage gerne ausführlicher.
Beste Grüße
Die Immowelt-Redaktion
rot123sabine am 30.09.2019 12:08
Hallo, zwei Geschwister haben ein Haus zu gleichen Teilen. Einer der Geschwister wohnt im kompletten Haus, der andere nicht. Wer muss Hausgeld zahlen und wer muss Miete zahlen?
Immowelt-Redaktion am 30.09.2019 15:23
Hallo rot123sabine,
haben die Geschwister eine WEG gegründet, gibt es auch einen Verwalter (kann einer der Geschwister sein), der legt die Höhe des Hausgeldes fest, das alle Eigentümer nach dem festgesetzten Verteilungsschlüssel zahlen, unabhängig davon, ob sie selbst in der Wohnung wohnen oder nicht. Ein Vermieter kann mit seinem Mieter einen Mietpreis aushandeln und darüberhinaus die Betriebskosten (also das Hausgeld, allerdings nicht die Verwaltungskosten oder Rücklagen) in Rechnung stellen.
Herzliche Grüße,
die Immowelt-Redaktion
Oktavian am 13.09.2019 22:54
Hallo, ich habe auch eine Frage.
Bin Eigentümer seit 2013. Eine Hausgeldabrechnung wurde seit 2016 nicht mehr gemacht. Seit Januar 2019 haben wir eine neue Hausverwaltung. Diese hat die alten Abrechnungen korrigiert und den Eigentümer Briefe verschickt. Ich muss eine Nachzahlung von 374 Euro für Jahr 2018 leisten und mein Hausgeldbeitrag wird mit 65 Euro monatlich erhöht. Doch die Hausverwaltung rechnet diese Erhöhung rückgängig ab 01.01.2019 und somit werden sie von mir zum 02.10.2019 650 Euro abbuchen. Noch dazu die Nachzahlung und das Hausgeld für November plus Erhöhung was jetzt endlich eine Summe von ca 1400 Euro macht. Der Wirtschaftsplan für 2019 wird wenn am 01.10.2019 ( Eigenturmsversammlungsteemin) genehmigt.
Meine Fragen sind :
1.Darf die Hausverwaltung einfach so rückgängig abbuchen?
2.Habe eine Möglichkeit was dagegen zu machen denn ich finde eine sofortige Abbuchung von 1400 Euro nicht selbstverständlich?
Ich bedanke mich im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 16.09.2019 11:04
Hallo Oktavian,
anders als im Mietrecht, wo eine verspätete Abrechnung nicht mehr vom Mieter zu tragen ist, verhält es sich bei WEG-Eigentum. WEG-Verwalter sind zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet. Der Verwalter ist auch kein Dritter, der irgendeine Rechnung schreibt, sondern die WEG, uns somit auch Sie, haben den Verwalter mit der Verwaltung beauftragt; er stellt damit auch keine Rechnung in eigener Sache, sondern er ist Erfüllungsgehilfe der Eigentümer. Würde der Verwalter die tatsächlich angefallenen Kosten nicht von den Eigentümern einfordern, so wäre die WEG irgendwann pleite.
Eventuell sollten Sie aber mit dem Verwalter reden, ob z.B. eine Ratenzahlung möglich ist.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Alexandru am 06.09.2019 19:01
Sehr geehrte Redaktion,
wir wohnen in einem 2-Familienhaus (BJ. 1966). Unsere Wohnung ist 83 qm und die andere Wohnung ist 112 qm. Vereinbart ist jedoch in der Teilungserklärung eine hälftige Kostenteilung. Wir sind jedoch der Ansicht, dass entsprechend der Wohnfläche die Aufteilung der Gesamtkosten vorzunehmen ist. Die Frage ist: wie wird das Hausgeld in diesem Fall geteilt? Nach der Teilungserklärung oder nach den qm? Vielen dank im Voraus!
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.09.2019 11:24
Hallo Alexandru,
es gelten die im Gesetz oder in der Teilungserklärung stehenden Regelungen zur Kostenteilung. D.h., dass das, was in der Teilungserklarung steht, erst mal gilt. Die Wohnungseigentümer können allerdings beschließen, den Kostenverteilungsschlüssel zu ändern (§ 16 Abs. 3 und 4 WEG).
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
sherrynino am 23.08.2019 12:24
Kann eine Hausverwaltung die Kosten für die DSVGO auf die Eigentümer der Wohnungen umlegen ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 26.08.2019 09:20
Hallo sherrynino,
welche Kosten eine Hausverwaltung abrechnen kann, ist im Verwaltervertrag geregelt, insoweit ist uns keine individuelle Beurteilung Ihres Falles möglich. Grundsätzlich dürfte es aber einem Hausverwalter möglich sein, dass der verwalter tatsächlich anfallende Kosten, die er im Rahmen der DSGVO für die WEG aufwendet, auch abrechnen kann, es sein denn, es ist im WEG-Vertrag bereits gerereglt, dass Kosten solcher Art bereits in seiner Grundvergütung enthalten sind.
Beste Grüße
Immowelt-Redaktion
Manfred am 19.07.2019 14:41
6 Wohnungen haben Heizkörper als Sondereigentu 7 Wohnung eine Fußbodenheizung ist das gemeischatseigentun?wir sollen die Kosten für Reperatur zahlen?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 19.07.2019 14:50
Hallo Manfred,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Tatsächlich können Heizkörper Sondereigentum sein, wohingegen Fußbodenheizungen Gemeinschaftseigentum sind. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir daher stets die Beratung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Metter am 01.07.2019 12:54
Wir sind ein 6-Familienhaus und es wohnen drei Eigentümer im Haus und drei sind Kapitalanleger.
Nun verkauft ein Kapitalanleger die Wohnung.
Unsere Rücklagen sind recht hoch, da eine Sanierung der Hauswasserleitungen geplant ist.
Wie verhält es sich mit der Rücklage? Bekommt der verkaufende Eigentümer diese ausgezahlt und wie muss der neue Eigentümer hier reagieren? Muss er diese Summe einzahlen ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 01.07.2019 13:15
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Auszahlung des eingezahlten Hausgelds. Ebensowenig muss ein neuer Eigentümer also eine gewisse Summe ausgleichen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Metter am 25.05.2019 03:36
Sehr geehrte Redaktion,
unser Verwalter hat die Verwaltungsgebühren auf aussergewöhnliche 38,50 @ pro Wohnung und Monat erhöht.
Die Beründung, bei 6 WE ist dies im Stuttgarter Umfeld (c. 30 km um Stuttgart von Stuttgart) so üblich, ansonsten können wir ja kündigen.
Ist das die Norm ?
auf Kommentar antwortenSascha am 01.07.2019 12:12
Hallo... Auch wir stehen gerade vor der Thematik. Haben am Donnerstag Versammlung. WEG mit 6 Einheiten. Bislang 24,00 € / Wohnung und 2,40 € / Garage. Jetzt sollen es 36,00 € + 3,60 € werden bei eigentlich 56,00 € laut neuer Verwalter Preisliste.
Wir haben uns jetzt einen neuen Verwalter gesucht, da eh etwas unzufrieden. Preis bleibt dann wie bisher gehabt und hoffentlich mehr Einsatz. Ist aber nicht ganz einfach einen zu finden für kleine Einheiten. Haben auch 12 Absagen bekommen. Auch Stuttgart +30 km (bei Herrenberg)
Immowelt-Redaktion am 27.05.2019 09:49
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
wir wissen nicht, wie viel genau ein Verwalter im Raum Stuttgart durchschnittlich kostet, aber solche Kosten können je nach Umfang der Tätigkeiten des Verwalters durchaus noch normal sein. Wir würden Ihnen allerdings raten, Ihre Frage noch einmal an einen Eigentümerverein vor Ort (beispielsweise Haus & Grund) zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Nala 1 am 17.05.2019 18:03
Hallo in die Runde, wir sind seit November 2017 Eigentümer einer Wohnung in einem 8 Parteienhaus, daß von einer Hausverwaltung verwaltet wird.Bei der Eigentümerversammlung vom März 2019 wurde beschlossen, dass ab dem 01.04 2019 für die Hauswart- und Gartenpflege eine Fremdperson mit entsprechender Entlohnung beauftragt wurde. In einem korrigierten Wirtschaftsplan 2019 wurden diese Kosten ab 01.05.2019 rückwirkend ab Januar 2019 berechnet.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Entlohnung von Euro 220,00 Sozialversicherungspflichtig ist. Für Ihre Antwort im voraus vielen Dank.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 20.05.2019 09:21
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Einkommen, die die Grenze von 450 Euro nicht überschreiten, sind in Deutschland aktuell nicht sozialversicherungspflichtig. Inwieweit die Kosten für Hauswart und Gartenpflege Einfluss auf das Hausgeld haben, ist in der Tat Sache der Eigentümerversammlung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir Einzelfälle aus der Ferne nicht abschließend beurteilen können, auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Cilli am 15.05.2019 19:05
Hallo,
Wir sind Miteigentümer in einem 3Familienhaus. Der Garten ist Sondereigentum der beiden Anderen.
Das Gartenwasser müssen wir mitbezahlen. Der Verwalter, der Mitbewohner ist, ist nicht bereit, die Gartenwasserzählerstände in der Jahresabrechnung auszuweisen. Wie ist meine rechtliche Lage.
Vielen Dank für eine Antwort.
Cilli
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 16.05.2019 09:06
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
tatsächlich besteht keine rechtliche Verpflichtung, die Zählerstände auszuweisen. Wohl aber müsste der Verwalter auf Nachfrage wohl Zugang zu den Belegen gewähren, insbesondere im Zuge der Überprüfung durch den Verwaltungsbeirat.
Bitte haben Sie abschließend Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Eigentümerverein oder einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
guenther am 23.04.2019 17:39
Hallo
Ich habe meine Wohngeldabrechnung in Form einer Zusammenstellung aller Eigentümer erhalten.
Darin ist aufgelistet, wer was bezahlt hat und ob ein Guthaben entstanden ist, oder eine Nachzahlung fällig wird. Ist das Datenschutzmäßig überhaupt zulässig?
Für eine kurze Antwort wäre Ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Günther
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 24.04.2019 11:04
Hallo Guenther,
da die DSGVO noch relativ neu ist und infolgedessen noch kaum Urteile vorliegen, lässt sich das nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich zielt die DSGVO auf Datensparsamkeit ab, d.h., es dürfen nur solche Daten verarbeitet und weitergegeben werden, die notwendig sind. Ob das bei dieser Zusammenstellung der Fall ist, dürfte AUslegungssache sein.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Tati am 17.04.2019 20:33
Hallo
Ich habe meine Wohnung verkauft, vom 01.01.2018 - 30.01.2019 Hausgeld ich bezahlt (schlusel ubergabe war 15.01.19. Hausgeldabrechnung fur 2018 Jahr und Guthaben bekommt mein Kaufer. Es ist richtig?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 18.04.2019 08:30
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
sollte keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, ist nicht der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe entscheidend, sondern der der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. So oder so besteht zu diesem Zeitpunkt aber kein Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens beim Hausgeld, ja. Bitte beachten Sie abschließend aber, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Heribertam 14.12.2018 19:34
Hab Schimmelbildung an den Wänden. Lüften bringt nichts, weil die Außenwände keine Dämmung haben. Sind die Kosten einer Innendämmung Sache der Rücklage?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 17.12.2018 09:20
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Eigentümergemeinschaft besteht in der Regel nur, wenn der Grund für die Schimmelbildung vom Gemeinschaftseigentum ausgeht. Da eben das in der Praxis nicht ganz leicht zu beweisen ist, würden wir Ihnen empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Sommerspiel am 14.10.2018 17:36
Können Reparaturkosten von einer Mietwohnung aus dem Rücklagentopf der Eigentümerfemeinschaft bezahlt werden ? Ich dachte dafür muss der Eigentümer selbst aufkommen ?
Mfg Heike Fichtel
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 15.10.2018 11:07
Sehr geehrte Frau Fichtel,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Eigentümergemeinschaft ist lediglich für Reparaturen an allgemeinen Teilen des Hauses zuständig, also für das Gemeinschaftseigentum. Reparaturen am Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer sind generell deren Sache. Es kommt also auf die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum an. Tauscht ein Eigentümer also beispielsweise den Teppichboden seiner Wohnung aus, muss er dafür auch allein aufkommen, bereits bei den Fenstern wird dies aber zur Sache der Eigentümergemeinschaft. Hierzu können in der Teilungserklärung aber auch Sonderregelungen getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
windspiel am 13.08.2018 10:00
hallo! habe seit jetzt ca 2 j ein problem mit miteigentümern d hauses, weil in der dachrinne eine pflanze wächst, die sich irgendwann einmal dort eingenistet hatte u man es sich einfach macht, zu sagen, diese pflanze sei v mir ( ist in d nähe meines balkones) u daher habe ich diese auch auf meine kosten zu entfernen! längst weiß d hausverwalter bescheid u dennoch lese ich ganz aktuell im versammlungsprotokoll, dass dieses thema so besprochen u beschlossen wurde. auch eine mitbewohnerin, die immo-kauffrau ist, sagte mir, ich habe mit d entfernung d pflanze NICHTS zu tun, da d dachrinne gemeinschaftseigentum ist.
DAS muss aber doch auch ein hausverwalt. wissen, da hätte er doch eindeutig etwas sagen müssen, als d versammlung war, oder? bin für einen 100% sicheren tipp dankbar, ich will endgültig dieses thema erledigt haben. im grunde geht's nur darum, dass hier einer den anderen nicht leiden kann u man jede chance nutzt, einem anderen hinternrum 'ans bein zu pinkeln'....und wie so oft - wer am meisten über andere meckert, hält sich selbst oft genug NICHT an d hausordnung etc. ...!
danke
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.08.2018 14:28
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
tatsächlich zählt die Dachrinne zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Etwaige Reparaturen müssen daher in der Regel von der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden, es sei denn ein einzelner Eigentümer hat den Schaden nachweislich verursacht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich rechtlich zur Sache beraten zu lassen, beispielsweise bei einem Eigentümerverein wie Haus & Grund.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Dinuta am 17.07.2018 12:05
Sollten die NK Vorauszahlungen der Mieter auf ein separates Konto gelegt werden, oder kann man die direkt auf das Betriebskosten Konto einzahlen?
Z.B. zahlt der Mieter 175 Euro für NK, das Hausgeld laut WP des Vermieters beträgt aber 225 Euro, reicht es die Differenz nur aufzufüllen und dann auf das Betriebskosten Konto einzahlen?
Oder der Mieter zahlt 250 Euro für NK, das Hausgeld laut WP des Vermieters beträgt aber nur 225 Euro, sollte die zu vie gezahlte Differenz von 25 Euro für den Mieter auf ein Unterkonto für die NK Vorauszahlungen gelegt werden, damit evtl. erstattung dann bereit liegt?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 17.07.2018 12:24
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Hausgeld des Vermieters und Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters haben zunächst nichts miteinander zu tun. Nicht jeder Posten, den der Vermieter über das Hausgeld bezahlt, kann auch über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Grundsätzlich kann der Mieter die Nebenkosten zusammen mit der Miete direkt auf das Bankkonto des Vermieters einzahlen. Zu buchhalterischen Fragen wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Freystadtl am 09.05.2018 18:24
Kann die Rückzahlung der Mietkaution in Abhängigkeit des Hausgeldes erfolgen ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.05.2018 09:53
Hallo Freystadtl,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Kaution ist eine Sicherheit, die das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter betrifft, während das Hausgeld eine Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Daher wäre in diesem Zusammenhang keine Abhängigkeit ersichtlich.
Für vertiefende Informationen empfehlen wir Ihnen unseren Ratgeber zur Mietkaution: https://ratgeber.immowelt.de/a/mietkaution-rueckzahlung-nicht-ohne-pruefung.html
Bitte beachten Sie allerdings, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bei Unsicherheit und für eine individuelle Beratung empfehlen wir Ihnen daher die Rechtsberatung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Viktor am 19.04.2018 09:55
Hallo Immowelt-Redaktion,
leider kann man auf Ihr Kommentar nicht direkt antworten. Deswegen hier noch einmal:
Und wie interpetieren Sie dieses Urteil des BGHs?:
Käufer haften nicht für Wohngeldrückstände des Voreigentümers
BGH, Urteil vom 13.9.2013, AZ: V ZR 209/12
Grundsätzlich entstehen innerhalb einer WEG Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines Beschlusses. So schuldet ein Wohnungseigentümer das "Wohngeld" aufgrund eines von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftsplans oder muss Nachzahlungen leisten, wenn sich diese aus einer beschlossenen Jahres-(einzel-)abrechnung ergeben.
Der Erwerber ist zwar grundsätzlich an Beschlüsse gebunden, die vor seiner Zeit als Mitglied der WEG gefasst worden sind, haftet aber nur für solche Verbindlichkeiten, die ab Eigentumsumschreibung begründet und fällig werden.
In dem vorliegenden Fall war ein Eigentümer sein Wohngeld für die Jahre 2009 und 2010 schuldig geblieben und über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die Wohnung Ende 2010 vom Insolvenzverwalter verkauft worden war, begehrten die übrigen Wohnungseigentümer vom Käufer nun den Ausgleich der offenen Beträge.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Es fehle für eine solche Forderung schlicht an einer Rechtsgrundlage. Soweit die weiteren Eigentümer auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwiesen hatten, wonach Wohngeldforderungen im Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren bevorzugt werden, sei die Wirkung dieser Vorschrift eben auf darauf begrenzt. Eine neue Schuld für den Erwerber solle damit aber nicht begründet werden.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 19.04.2018 10:00
Hallo Viktor,
in diesem Fall ging es wohl weniger um die Frage, ab wann jemand grundsätzlich das Hausgeld schuldet, als vielmehr darum, ob jemand für angefallene Zahlungsausfälle des Vorbesitzers haftet. Natürlich könnte man auch dieses Urteil aber zu Ihren Gunsten interpretieren. Ob es für Ihren konkreten Fall Anwendung finden kann, können wir aus der Ferne aber leider nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Viktor am 19.04.2018 13:12
Danke für die Antwort.
Aus Ihrem Kommentar entnehme ich, dass erst ab Eigentumwechsel :
"Immowelt-Redaktion am 22.02.2018 12:32
Hausgeld ist grundsätzlich anteilig erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem eine Immobilie in Ihr Eigentum übergegangen ist, also mit dem Grundbucheintrag."
Danke aber trotzdem. Ist klar, dass Sie keine Beratung durchführen können, weil es oft Einzelfälle sind, die sich in Kleinigkeiten unterscheiden können.
VG
Viktor
Viktor am 18.04.2018 14:59
Hallo Immowelt-Redaktion
im November 2017 habe ich einen Kaufvertrag beim Notar unterschrieben in dem stand, dass ich nicht vor dem 01.01.2018 den Kaufpreis entrichten muss, auch wenn alle Bediengungen zum Kauf erfüllt sein sollten. Nun hat sich alles verzögert, wegen des Konkursvewalters, da die Wohnung ist aus der Privatinsolvenz, sie ist seit 2 Jahren unbewohnt und der Eigentümer ist seit paar Jahren verstorben i. Erst Ende März 2018 kam vom Notar das Okay für die Zahlungen. Somit wurde der Kaufpreis für die Wohnung entrichtet . Anfang April kam auch der Auszug aus dem Grundbuch, aus dem hervorgeht, dass ich der Eigentümer bin.
Nun will der Hausverwalter das Hausgeld rückwirkend ab Januar 2018 haben.
Habe ich aus den Kommentaren jetzt richtig verstanden, dass erst ab dem Besitzübergang, also Grundbucheintag, ich das Hausgeld entrichten muss, also ab April 2018 und nicht wie die Hausverwaltung ab Januar 2018 haben möchte?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 19.04.2018 09:02
Hallo Viktor und vielen Dank für Ihren Kommentar,
zumindest laut eines Urteils des AG Herne (Az.: 28 C 46/13) muss der alte Wohnungseigentümer bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch die laufenden Hausgelder zahlen. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber hätten darauf keinen Einfluss und seien unerheblich. Bitte beachten Sie allerdings, dass es zu dieser Frage kein letztinstanzliches Urteil gibt. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen daher eine Rechtsberatung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Viktor am 19.04.2018 09:53
Hallo Immowelt-Redaktion.
Und wie interpetieren Sie dieses Urteil des BGHs?:
Käufer haften nicht für Wohngeldrückstände des Voreigentümers
BGH, Urteil vom 13.9.2013, AZ: V ZR 209/12
Grundsätzlich entstehen innerhalb einer WEG Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines Beschlusses. So schuldet ein Wohnungseigentümer das "Wohngeld" aufgrund eines von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wirtschaftsplans oder muss Nachzahlungen leisten, wenn sich diese aus einer beschlossenen Jahres-(einzel-)abrechnung ergeben.
Der Erwerber ist zwar grundsätzlich an Beschlüsse gebunden, die vor seiner Zeit als Mitglied der WEG gefasst worden sind, haftet aber nur für solche Verbindlichkeiten, die ab Eigentumsumschreibung begründet und fällig werden.
In dem vorliegenden Fall war ein Eigentümer sein Wohngeld für die Jahre 2009 und 2010 schuldig geblieben und über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die Wohnung Ende 2010 vom Insolvenzverwalter verkauft worden war, begehrten die übrigen Wohnungseigentümer vom Käufer nun den Ausgleich der offenen Beträge.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Es fehle für eine solche Forderung schlicht an einer Rechtsgrundlage. Soweit die weiteren Eigentümer auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwiesen hatten, wonach Wohngeldforderungen im Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren bevorzugt werden, sei die Wirkung dieser Vorschrift eben auf darauf begrenzt. Eine neue Schuld für den Erwerber solle damit aber nicht begründet werden.
müller_K am 07.04.2018 00:42
Sehr geehrter Herr Dr. Brückner,
Wir wollen eine ETW in einem Einfamilienhaus kaufen. Das Haus hat zwei Besitzer. Wir wollen einen Anteil des Eigentums kaufen. Haus wurde 2000 komplett renoviert. Aber es gibt keine Rücklage. Es ist geplant, dies nach unserem Einzug aufzubauen. Nach der Teilungserklärung werden wir etwa 55% und Familie B, die dort seit mehr als 17 Jahren wohnen, 45% besitzen. Die Frage ist, wenn nach dem Umzug etwas passiert, z.bs loch im Dach, wie wird die Kosten aufgeteilt? Gibt es ein Gesetz dafür oder müssen wir es vor dem Kauf regeln?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Müller
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.04.2018 09:00
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
in der Regel wird der von Ihnen genannte Fall in der Teilungserklärung geregelt. Wenn am Haus kosten entstehen, beispielsweise Reparaturkosten für ein marodes Dach, und es sind keine Rücklagen vorhanden, gibt es eine Sonderumlage. Zu welchem Anteil die Eigentümer dann zahlen, steht wie gesagt in der Teilungserklärung. Möglich ist beispielsweise eine anteilige Aufteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Dietmar Winter am 07.03.2018 12:30
Sehr geehrter Herr Dr. Brückner,
bin seit 01.10.2016 Besitzer einer ETW. Trotz mehrmaligen Hinweisen an die Hausverwaltung wurde mir bis zum heutigen Tag kein Hausgeld abgebucht, dass sich auf einem separaten Mietskonto befindet. Können mir hierduchrch Nachteile entstehen und wie lange kann die Hausverwaltung eine Nachzahlung einfordern.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruss
Dietmar Winter
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.03.2018 10:12
Sehr geehrter Herr Winter,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Letztlich ist es das Versäumnis des Hausverwalters, wenn er das Hausgeld von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht abbucht. Der Hausverwalter könnte dafür auch von der Eigentümergemeinschaft in Haftung genommen werden. Generell verjähren Ansprüche auf Hausgeldvorschuss innerhalb von drei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
ronnyroidmaier am 22.02.2018 10:09
Sehr geehrter Herr Dr. Brückner,
ich habe mir eine Eigentumswohnung zum 01.12.2017 gekauft.
Jetzt gibt es eine Endabrechnung der Nebenkosen vom 01.01.2017-31.12.2017(Hausgeld)
Der Voreigentümer hat aber eine Differenz von über 100 € vom 01.01.2017-30.11.2017 offen.
Jetzt möchte der Verwalter das ich diese Kosten bezahle. Ist das rechtens?
Vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ronny
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 22.02.2018 12:32
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
Hausgeld ist grundsätzlich anteilig erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem eine Immobilie in Ihr Eigentum übergegangen ist, also mit dem Grundbucheintrag.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Svenja am 19.02.2018 00:34
Hallo Hr. Dr. Brückner. Folgender Sachverhalt: Mein jetziger Ex-Mann und ich kauften 2013 eine ETW. Aus dieser zog ich nach der Trennung aus, in eine eigene Wohnung. Mein Ex-Mann blieb mit den zwei Kindern in der Wohnung. Kind 1 zog 01/2017 zu mir. Mitte 2017 zogen er und Kind 2 aus. Hausgeld, Betriebskosten sowie Kredit und Zinsen bezahlte er allein. Nun steht der Verkauf unmittelbar bevor und er möchte von mir nach Abzug von Rest-Kredit und Vorfälligkeitszinsen eine Summe X haben. Erst danach soll die hälftige Teilung erfolgen. Meine Frage: Ist es rechtens, dass er Hausgeld (z.B. mit Garage (Auto hatte er behalten), Wartung Rauchmelder, Reinigung Treppenhaus, etc) von mir verlangt, obwohl ich am "Verbrauch" keinen Anteil habe? Ich bin natürlich bereit, Kredit u Zinsen hälftig zu zahlen, ebenso Grundsteuern. Gern auch Hausgeld ab Datum Leerstand. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Svenja
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 19.02.2018 09:27
Hallo Svenja und vielen Dank für Ihren Kommentar,
die Sachlage ist relativ komplex und lässt sich aus der Ferne leider nicht ohne weitere Detailfragen klären. Auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen, würden wir Ihnen daher empfehlen, das Gespräch mit einem Rechtsanwalt zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Tina am 07.02.2018 12:14
Hallo, sehr geehrter Herr Dr. Brückner,
habe ich es richtig verstanden, dass Wartungskosten für Heizung, Abwasserpumpe usw., Kosten für die Prüfung des Heizkesselwassers auf Salmonellen zu den Instandsetzungsausgaben gehören und nach Miteigentumsanteilen (bei nur drei Wohnheiten) verteilt werden müssen.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit besten Grüßen
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 07.02.2018 16:47
Hallo Tina,
ob die genannten Kostenpunkte als Instandhaltungs- oder Wartungsarbeit zählen, hängt zunächst stark vom Einzelfall ab. Die Betriebskostenverordnung definiert Wartungsarbeiten unter anderem als "regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einer Fachkraft". Geht diese Arbeit aber beispielsweise über die bloße Kontrolle, Pflege oder Erhaltung der Anlage hinaus, können die entsprechenden Kosten auch als Instandsetzungskosten oder Instandhaltungskosten zählen.
Sofern die Wohnungseigentümer jedoch nichts anderes beschlossen haben, werden Hausgeld (zu dem auch Wartungsarbeiten am gemeinschaftlichem Wohneigentum zählen) sowie Instandhaltungsrücklage in der Regel nach Miteigentumsanteil verteilt (§ 16 Absatz 2 WEG).
Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollten Sie diese benötigen, so empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Wohneigentumsrecht zu wenden oder einen Eigentümerverein zu Rate zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
die Immowelt-Redaktion
Frieda am 11.12.2017 08:35
Kann man bei einer 2 Personen Eigentümergemeinschaft ( 2 Familienhaus, 3 Garagen, Nebengebäude und Grundstück) eine reale Teilung erwirken? Welche Möglichkeiten bieten sich?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.12.2017 10:18
Hallo Frieda und vielen Dank für Ihren Kommentar,
eine abgeschlossene Eigentumswohnung, die Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, kann nicht noch einmal aufgeteilt werden. Zweifellos ist es aber möglich, dass eine solche Wohnung mehrere Eigentümer hat. Diesen gehören dann beispielsweise pauschal 50 Prozent der Wohnung, nicht jedoch bestimmte Zimmer.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Tipps, um Ihre elektrische Installa...
Unternehmen im Kreis Pinneberg : Wa...
Maintal wird durch neue WLAN-Hotspo...
Neue U-Bahn-Werkstatt und -Waschhal...