Energieversorger EnBW begrüßt Urteil des OVG Lüneburg

Energieversorger EnBW begrüßt Urteil des OVG Lüneburg
Images
  • Von deutschewhiskybrenner
  • 725 Ansichten

Nach dem OVG-Urteil sind Windenergieanlagen nun grundsätzlich überall im Landkreis und nicht mehr nur auf Vorrangflächen zulässig. Anträge müssen im Einzelfall geprüft werden, was Projekte aber verzögern könnte.

Uelzen/Landkreis - Das vor knapp drei Jahren in Kraft getretene Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Uelzen (RROP 2019) istin Bezug auf die planungsrechtlichen Vorgaben zur Windenergienutzung unwirksam. Das hat am Dienstag der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Unternehmens EnBW Windkraftprojekte GmbH entschieden, das im Kreisgebiet außerhalb der 22 im Programm ausgewiesenen Vorranggebiete südöstlich von Hohenzethen einen Windpark betreiben will.

Inder Urteilsbegründung heißt es, dass einige der enthaltenen Regelungen teilweise schon nicht ausreichend bestimmt seien. Inhaltlich sei vor allem zu beanstanden, dass der Landkreis auch Flächen zu Vorranggebieten erklärt habe, die dazu nicht, nicht im vollen Umfang oder nur möglicherweise geeignet seien. So nutze die Bundeswehr 20 der 22 festgesetzten Gebiete für Tiefflüge von Hubschraubern, was nach dem Luftverkehrsgesetz Vorrang vor dem Interesse an einer Nutzung der Windenergie habe. Der Landkreis hätte daher bereits auf der Ebene seiner Planung die Teilflächen identifizieren und aussondern müssen, in denen aus diesem Grund kein Raum für Windenergieanlagen sei, die Klärung dieser Frage also nicht in ein späteres Genehmigungsverfahren verschieben dürfen, hieß es.

„Wenn Sie Flächen ausweisen, dann bitte nicht nach der Devise: Wir gucken mal, vielleicht haben wir ja Glück“, so Richter Kristofer Kurbjuhn, der im Laufe der Verhandlung auch die vergleichsweise geringe Quote von 1,32 Prozent des Kreisgebietes für die Windenergienutzung monierte: „Um so weniger Vorrangflächen ich habe, um so sicherer müssen die vorhandenen auch sein.“

Die Anwältin des Landkreises, Anke Apitz-Wegener, beteuerte, dass ihr Mandant von der Bundeswehr aufgrund militärischer Geheimhaltung nicht ausreichend über diese Tiefflug-„Korridore“ informiert gewesen sei, gelobte aber noch während der Verhandlung Nachbesserung: „Wenn sich zeigen sollte, dass das RROP nicht akzeptable Schwächen hat, müssen wir einen anderen Plan erstellen. Wir kennen unsere Probleme.“ Probleme, für die das Gericht schließlich großes Verständnis zeigte: „Keiner hier beneidet Sie um diese Aufgabe. Es ist wahnsinnig schwer.“

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen – gegen diese Nichtzulassung kann allerdings innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Ob der Landkreis dies tun wird?

Energieversorger EnBW begrüßt Urteil des OVG Lüneburg

„Die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde können erst geprüft werden, wenn die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts beim Landkreis vorliegt“, sagte Kreissprecher Martin Theine gestern auf AZ-Anfrage. Deshalb auch könne die Kreisverwaltung inhaltlich zum Urteil erst dann eine Stellungnahme abgegeben, wenn die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts vorliege und im Kreishaus analysiert worden sei. Davon hänge auch das weitere Prozedere wie auch ein darauf ausgerichteter Zeitplan ab.

In jedem Fall hat das OVG-Urteil Konsequenzen, wie Theine ausführt. Denn: „Durch den Wegfall der im Regionalen Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorranggebietsflächen für die Windenergienutzung sind Windenergieanlagen grundsätzlich im gesamten Landkreis zulässig. Bei Anträgen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist nunmehr im jeweiligen Einzelfall unter anderem die Raumverträglichkeit gegebenenfalls im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens gesondert zu prüfen“, so der Sprecher der Kreisverwaltung.

Weiterhin sei unter anderem auch zu prüfen, ob die Flächennutzungsplanung der Gemeinden beziehungsweise Samtgemeinden der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstünden. „Insofern dürfte sich der Projektierungsfortschritt entsprechend verlängern“, so Theine.

Im Bezug auf den am Dienstag konkret am OVG in Lüneburg verhandelten Fall, in dem es um Pläne für einen Windpark südöstlich von Hohenzethen außerhalb der bisherigen Vorranggebiete geht, führt Theine aus: „Zunächst muss der Antragsteller für sich beurteilen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Zu den Erfolgsaussichten gelten die genannten Bedingungen.“

Das Energieversorgungsunternehmen Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) reagierte auf AZ-Anfrage ebenfalls auf das Lüneburger Urteil von Dienstag. „Wir begrüßen das Urteil des OVG Lüneburg ausdrücklich. Sollte es rechtskräftig werden, stünde der Regionalplan unserem Projekt Hohenzethen somit nicht mehr entgegen. Wir haben 2016 eine Genehmigung für fünf Anlagen in der Nähe von Hohenzethen eingereicht. Die Fläche wird von uns beplant“, erläuterte Miriam Teige, EnBW-Pressesprecherin Windenergie.

Im Auftrag der EnBW waren 2016 ein sogenanntes „Faunistisches Gutachten“ und eine Biotopkartierung erfolgt. Die EnBW Windkraftprojekte GmbH bietet nach eigenen Angaben Planung, Bau, Betrieb, Wartung und Instandhaltung aus einer Hand. „Ziel ist es, bis 2025 On- und Offshore–Windkraftanlagen mit 4000 Megawatt Gesamtleistung zu betreiben“, so das Unternehmen.