Der Zoll warnt eindringlich vor Betrug
Bürgerinnen und Bürger melden dem Zoll immer wieder, dass sie Zahlungsaufforderungen erhalten haben, die angeblich von Zollbehörden stammen sollen. Zuweilen wird in diesen Schreiben mit Strafverfahren, Inhaftierung oder Beschlagnahme von Paketsendungen gedroht. Auch werden oft extrem hohe Steuerzahlungen gefordert und bei umgehender Begleichung eines geringeren Betrags der Erlass der Restsumme in Aussicht gestellt. Bei solchen Bescheiden handelt es sich immer um Fälschungen!
Die Zollbehörden haben ein starkes Interesse daran, dass niemand durch derartige betrügerische Fälschungen geschädigt wird. Wir bitten daher jede Empfängerin und jeden Empfänger, die oder der auch nur einen geringen Verdacht hat, dass mit einem Bescheid einer Zollbehörde "etwas nicht stimmen könnte", unbedingt Kontakt mit dem Zoll aufzunehmen.Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige Schriftstücke elektronisch, per Fax oder Brief an die Kontaktstelle der Zentralen Auskunft mit Ihrer E-Mail-Adresse, Ihrer Faxnummer oder Ihrer Postanschrift. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.
Die Zollverwaltung empfiehlt ferner, sich unter eigener Abschätzung der Erfolgsaussichten an die Polizei zu wenden. Bitte beachten Sie, dass sich die Ermittlungsansätze reduzieren, je mehr Zeit zwischen Erhalt des Schreibens und dem Stellen einer Strafanzeige verstreicht.
Anhand welcher Merkmale können Sie Phishing-Mails und gefälschte Steuerbescheide erkennen?
Wie behandelt der Zoll meine Postsendung?
Die Zollbehörde ist verpflichtet, Sie vor Erlass eines Steuerbescheids grundsätzlich anzuhören. Daher werden keine Steuerbescheide oder Zahlungsaufforderungen erlassen, ohne Sie vorher zu erforderlichen Angaben, Auskünften oder Unterlagen aufzufordern.
Bei Post- und Kuriersendungen aus Ländern, die nicht der EU angehören, gibt es mehrere Wege der Behandlung durch die Zollbehörden:
Was ist bei Vollstreckungsmaßnahmen zu beachten?
Beschäftigte der Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter erscheinen erst dann zu Vollstreckungsversuchen bei den Schuldnern, wenn diese zuvor erfolglos gemahnt worden sind und sie anschließend auf eine Vollstreckungsankündigung nicht reagiert haben. Die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten weisen sich immer mit ihrer Dienstmarke oder mit ihrem Dienstausweis aus. Diesen sollten Sie im Zweifel verlangen. Bei Zweifeln an der Echtheit eines vorgelegten Dienstausweises fragen Sie bei dem Hauptzollamt der angeblichen Zollbeamtin oder des angeblichen Zollbeamten nach. Sollte die Person auf diese Ankündigung aggressiv reagieren, handelt es sich nicht um einen Zollbediensteten oder eine Zollbedienstete.
Wie können Sie zum Zoll Kontakt aufnehmen?
Für Anfragen hat der Zoll eine zentrale Auskunftsstelle eingerichtet, die Sie wie folgt erreichen können:
KontaktTelefon: 0351 44834-510 (für Privatpersonen)0351 44834-520 (für Unternehmen)E-Mail: info.privat@zoll.de (für Privatpersonen)info.gewerblich@zoll.de (für Unternehmen)
Telefax: 0351 44834-590
Postanschrift:GeneralzolldirektionZentrale AuskunftPostfach 10 07 6101077 Dresden
Bitte beachten Sie bei Anfragen per E-Mail, dass E-Mails mit Anhängen eine Dateigröße von 5 Megabyte nicht überschreiten dürfen.
Alternativ können Sie sich gerne an Ihr Hauptzollamt oder Zollamt wenden und dort Ihre Fragen auf Wunsch im persönlichen Gespräch klären. Die Kontaktdaten der für Ihr Anliegen zuständigen Zolldienststelle können Sie in der Dienststellensuche oder in jedem Telefonverzeichnis finden.
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