Mit Schreiben vom 1.9.2021 (FM3-S 0824-1/14 in Baden-Württemberg, die übrigen Länder haben eigene Aktenzeichen vergeben) haben die obersten Finanzbehörden der Länder ausführlich zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen. Hintergrund dieser Erlasse ist, dass § 10 StBerG durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2363) neugefasst worden ist. Insofern war dieser Erlass angezeigt. Er tritt an die Stelle der Erlasse vom 22.7.2014 (BStBl 2014 I S. 1194) und gilt seit dem 1.8.2021, da an diesem Tag die Neufassung des § 10 StBerG in Kraft getreten ist.
Übermittlung von Daten
Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der zuständigen Stelle Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften zu übermitteln, deren Kenntnis für die in der Bestimmung aufgeführte Verfahren und Prüfungen erforderlich sind. Es sind dies im Wesentlichen Zulassungs- und Widerrufsverfahren sowie Rügeverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft. Nach § 10 Abs. 2 StBerG sperrt das Steuergeheimnis eine solche Mitteilung nicht. Da auch die Finanzbehörden eine Mitteilungspflicht trifft, haben die obersten Finanzbehörden den abgestimmten Erlass veröffentlicht. Dies gilt zumal deswegen, weil es nach § 10 Abs. 2 StBerG letztlich der jeweiligen Finanzbehörde obliegt, darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung von Daten im Einzelfall zu unterbleiben hat. Hier ist eine Abwägung der Interessen zu erfolgen.
Wesentlicher Inhalt des Erlasses
Der wesentliche Inhalt des abgestimmten Erlasses ist wie folgt:
Der Abschnitt I stellt die allgemeinen Grundlagen des § 10 StBerG dar. Festgehalten wird, dass unter Behörden auch die Finanzbehörden zu verstehen sind. Die Übermittlung erfolgt dabei durch die Oberfinanzdirektionen oder eine durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Zu den Berufskammern zählen alle berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere auch die Steuerberaterkammer.
Abschnitt II stellt den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 StBerG dar. Die Verfahren, bei denen die Regelung Anwendung findet, sind demnach:
Abschnitt III stellt dar, wann die Übermittlung von Daten zu unterbleiben hat. Dies ist der Fall, wenn die Übermittlung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person nicht überwiegt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere die Intim- und Privatsphäre der betroffenen Person. Die Abwägung kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Ein weiterer Hinderungsgrund können besondere gesetzliche Regelung sein. Angeführt wird als Beispiel das Berufs- oder Amtsgeheimnis. Allerdings ist nach § 10 Satz 2 Satz 2 StBerG das Steuergeheimnis oder die Verschwiegenheitspflicht von Mitarbeitern einer Berufskammer ausdrücklich ausgenommen.
Abschnitt IV betrifft die gesetzlichen Bestimmungen aus denen sich eine Verpflichtung zur Datenübermittlung im Einzelnen ergeben kann.
Gleich lautende Erlasse v. 1.9.2021
Schlagworte zum Thema: Steuerberatung, Datenaustausch
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