Das gilt ab Mai 2021 für Bestandsgebäude | enbausa.de

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  • Von deutschewhiskybrenner
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Eigentümer von kleinen Wohnhäusern mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und welche danach auch nicht mehr energetisch modernisiert wurden, sind verpflichtet, den energetischen Bedarf und damit auch die gesamte Gebäudequalität mit dem sogenannten Energiebedarfsausweis nachzuweisen. Für alle anderen Wohngebäude genügt ein sogenannter Energieverbrauchsnachweis. Dieser ließ sich bisher einfach und kostengünstig aus den Verbrauchszahlen der vergangenen drei Jahre ermitteln. Weil aber die so ermittelten Energiedaten stark vom Nutzerverhalten abhängen und wenig über die energetische Qualität des Gebäudes verraten, hat der Gesetzgeber nachjustiert.

Der Energieverbrauchsausweis muss ab dem 1. Mai 2021 die Energiebilanz des Gebäudes detaillierter benennen. Dafür muss das Gebäude vor Ort begutachtet, mit Fotos dokumentiert und Modernisierungsmaßnahmen empfehlen werden. So ergibt sich eine gute Übersicht über die Mängel und möglichen Energieeinsparpotenziale eines Bestandsgebäudes.

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Das neue GEG und die damit verbundenen neuen Energieausweise und Empfehlungen für Modernisierungen zeigen, dass viele Aspekte sinnvoll ineinandergreifen müssen, um einen langfristig nachhaltigen Einspareffekt von Energie und CO₂ bei Gebäuden zu erzielen. Hauseigentümer*innen, die ohnehin die Sanierung ihrer Wohnimmobilie beabsichtigen, profitieren jetzt doppelt, wenn sie ihren neuen Energieverbrauchsausweis gemeinsam mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen.

Für die iSFP-Erstellung durch eine*n Energieberater*in übernimmt der Staat bis zu 80 Prozent der Kosten. Gleichzeitig erhält man damit auch einen fundiert durchdachten, optionalen Handlungsplan für die wirtschaftliche energetische Sanierung des Gebäudes.

Quelle: FMI Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. / Delia Roscher