Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine | Steuern | Haufe

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News16.11.2021BMF
Haufe Online Redaktion

Die Finanzverwaltung hat sich zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine geäußert.

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt.

Beratungsbefugnisse der Lohnsteuerhilfevereine

Doch was sind Lohnsteuerhilfevereine? Es handelt sich um Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Daher sind diese nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie müssen durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, anerkannt werden(§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).

Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine | Steuern | Haufe

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. Die Finanzverwaltung hat ausführlich Stellung bezogen, welche Hilfeleistungen zulässig sind. In den Erlassen wird auf folgende Punkte eingegangen:

Die Finanzverwaltung verdeutlicht die Grundsätze anhand zahlreicher Beispiele.

Gleich lautende Erlasse v. 15.11.2021

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